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Maskenpflicht

Auch wenn zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Beitrags (Anm.: 15.12.) die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes im Unterricht die Kinder nicht (mehr) betrifft, soll der Beitrag zu diesem Thema dennoch seinen Platz bekommen. Die vielen Emails und Telefonate, die auch wir als Elternvertretung erhalten haben, zeigten neben der großen Erleichterung, dass der Schulbetrieb -wenn auch leider nicht für alle- wieder aufgenommen werden durfte, die große Besorgnis vieler Eltern wegen der Maskenpflicht auch während des Unterrichts. Die Sorgen wurden ernst genommen, aber die Maskenpflicht wurde, weil notwendig, beibehalten. Da die Maske insbesondere eine zu große Belastung der Raumluft verhindern soll, richtete der Dachverband der Elternvereine auch eine diesbezügliche Anfrage an Herrn Bundesminister Dr. Faßmann: 


„Herr Bundesminister – wir ersuchen Sie dringendst Parameter für ein gesundes Raumklima zu definieren, damit in den Schulen bei wirkungsvollen Maßnahmen von der Maskenpflicht temporär oder dauerhaft abgewichen werden kann.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Virenbelastung der Raumluft gering zu halten. Eltern sind vielerorts bereit, Maßnahmen umzusetzen. (CO2 - Melder als Indikator für die Frische der Luft, Luftwaschanlagen, Luftdesinfektion, Lüftungssysteme, Plexiglaswände etc.).“
Auch auf die Belastung durch das Tragen der Masken, was bei manchen Kindern zu körperlichen Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit und Konzentrationsschwierigkeiten führt, wurde in diesem Schreiben hingewiesen.


 Im Antwortschreiben aus dem BMBWF wurde die Notwendigkeit der Maßnahme unterstrichen: „Der Entscheidung für das Tragen von Masken im Unterricht ging eine verantwortliche Abwägung zwischen dem Recht auf Bildung und dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung voraus. Das Tragen von Masken als mechanische Barriere wurde schließlich als das gelindeste Mittel eingeschätzt. Aus zahlreichen Gesprächen wissen wir, dass diese Sicht vor dem Hintergrund nicht zu vernachlässigender Fallzahlen von vielen Eltern geteilt wird. Nicht als die beste aller Lösungen aber als tragfähiger Kompromiss – und auch von Kinderärztinnen und -ärzten unterstützt.“

Die der Maßnahme zugrunde gelegte Forschungslage wurde erläutert: „Die Forschungslage zu dieser Thematik ist eine sehr dynamische. Das drückt auch die Einschätzung von UNICEF und WHO aus, die die Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde in ihrer Monatsschrift veröffentlicht hat. Eine Gesundheitsgefährdung durch Hypoxämie, Hyperkapnie, Totraumventilation und dergleichen kann weitestgehend ausgeschlossen werden. Die Empfehlungen für das Tragen von Masken werden von den Experten nach Altersgruppen abgestuft. So wird bis zu einem Alter von 5 Jahren grundsätzlich davon abgeraten, von 6-11 Jahren ein risikoadaptiertes Verhalten empfohlen und für Kinder ab 12 Jahren die gleiche Beurteilung wie für Erwachsene abgegeben.“

Zur Frage der Luftverbesserung durch Geräte wurde mitgeteilt: „Betreffend die von Ihnen genannten Geräte, um die Virenbelastungen in Schulen zu verringern, gibt es keine Überlegungen und Maßnahmen seitens des BMBWF . Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass im Regelfall gut organisiertes Lüften und daher entsprechender Luftaustausch ein probates Mittel darstellt. Die entsprechenden Entwicklungen auf dem Gebiet der in Schulen sinnvoll einsetzbaren Geräte werden selbstverständlich beobachtet.“
Abschließend wurde noch auf Möglichkeiten zur Abfederung von Belastungen hingewiesen bzw. auch darauf, dass die Belastung nicht überall gesehen wird: „Die ab 7. Dezember 2020 verordnete Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes wird von den Pädagoginnen und Pädagogen mit Sachverstand, Sensibilität und Aufmerksamkeit für das Befinden ihrer Schülerinnen und Schüler begleitet werden.

Was im Falle der Unzumutbarkeit zu tun ist, erläutert eine am 4. Dezember 2020 übermittelte Klarstellung*, die auch auf die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht unter bestimmten Bedingungen hinweist. Bereits in der Vergangenheit gab es Klassen, die sich auf freiwilliger Basis für das Tragen von Masken entschieden haben und über den Tag verteilt, mit kurzen maskenfreien Phasen und offenen Fenstern gut zurechtgekommen sind.“

 8.12.2020:  pdfBM Faßmann zur Maskenpflicht: „Die Schule ist kein Operationssaal“                   pdf  Positionspapier zur Lüftung von Schul- und Unterrichtsräumen SARS-CoV-2  des Arbeitskreises Innenluft - BM Klimaschutz, Umwelt,....


 

pdf Klarstellung betreffend Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes (MNS) ab dem 07.12.2020 

Inhalt auszugsweise:

Schülerinnen und Schüler:
Es wird nochmals betont, dass das durch die C-SchV 2020/21 vorgesehene Tragen eines MNS zu den Pflichten der Schülerinnen und Schüler gehört und eine Verletzung dieser Pflichten entsprechende rechtliche Folgewirkungen auslöst.

Folgende Möglichkeiten bieten sich weiters:

1. Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht
Für jene Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte), welche sich aus sonstigen, mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen, nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, besteht die Möglichkeit der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG bzw. des § 45 Abs. 4 SchUG, zumal die gegenwärtige Situation als außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin bzw. des Schülers oder in deren bzw. dessen Familie im Sinne der vorstehend genannten Bestimmungen qualifiziert werden kann.
Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der epidemiologischen Situation, welche ein rasches Agieren erfordert, einerseits, sowie dem Bedarf an einer größtmöglichen Planungssicherheit für die Schulen andererseits, ist die Erteilung dieser Erlaubnis zum Fernbleiben im Ausmaß von einer Woche, welche sowohl im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 6 SchPflG als auch in jenem des § 45 Abs. 4 SchUG in der Zuständigkeit des jeweiligen Schulleiters fällt, anzustreben.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Falle der Erlaubnis zum Fernbleiben Leistungsfeststellungen sowie -beurteilungen nicht stattfinden können und das Nachholen des Lehrstoffes in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten liegt; eine Begleitung durch „Distance Learning“ erfolgt hier nicht.
Darüber hinaus sollten die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass für den Fall, dass sich eine sichere Beurteilung für die betreffende Schulstufe nicht treffen lässt, das Fernbleiben die Ablegung von Feststellungsprüfungen bzw. Nachtragsprüfungen gem. § 20 Abs. 2 SchUG nach sich ziehen könnte.

2. Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen im Sinne des § 8 C-SchVO 2020/21
Schülerinnen und Schüler, für welche die Schulleitung infolge des Vorliegens eines in § 8 C-SchVO 2020/21 genannten Grundes (Stichwort „Risikogruppen“, also auch jene Schülerinnen und Schüler, denen eine besondere psychische Belastung auf Grund von steigenden Infektionszahlen ärztlich attestiert wurde) den ortsungebundenen Unterricht angeordnet hat, nehmen nicht am Unterricht ihrer Stammklasse, sondern an einem von der zuständigen Schulbehörde einzurichtenden ortsungebundenen Unterricht teil. Dieser Unterricht schließt auch die Durchführung von Leistungsfeststellungen im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 in der geltenden Fassung, mit ein. Grundsätzlich sind im Rahmen des ortsungebunden Unterrichts Leistungsfeststellungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen Die Leistungsbeurteilung über die gesamten in einem Unterrichtsgegenstand auf einer Schulstufe erbrachten Leistungen im Sinne des § 20 SchUG erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 C-SchVO 2020/21 durch die Lehrperson jener Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört („Stammklasse“) unter Einbeziehung der im ortsungebundenen Unterricht durchgeführten Leistungsfeststellungen. Hierfür ist das Zusammenwirken sämtlicher Lehrkräfte erforderlich.

3. Befreiung vom Tragen des Mundnasenschutzes
Für jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sieht die C-SchVO 2020/21 in ihrer Anlage A unter Punkt 3.2. vor, dass sie vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes ausgenommen sind.

COVID-19-Schulverordnung 2020/21 C-SchVO 2020/21


Verfassungsgerichtshof - Erkenntnis V 436/2020-15

vom 10. Dezember 2020

Zur Bewältigung der Folgen von COVID-19 im Schulwesen wurde mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Mai 2020 für das (verbleibende) Schuljahr 2019/2020 angeordnet, 

Gegen die Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung dass die Schulklassen in zwei Gruppen geteilt und abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule unterrichtet werden und dass alle Personen im Schulgebäude, ausgenommen in der Unterrichtszeit, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen müssenriefen zwei schulpflichtige Kinder und ihre Eltern den Verfassungsgerichtshof (VfGH) an. 

Mit dem Erkenntnis hat der VfGH ausgesprochen, dass die angefochtenen Bestimmungen gesetzwidrig waren. - Allerdings wurde keine inhaltliche Bewertung vorgenommen.

Es wurde aus rein formalen Gründen so entschieden:

Der Bundesminister hat trotz entsprechender Aufforderung dem VfGH keine Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung vorgelegt und konnte so nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er die angefochtenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Diese Maßnahmen waren daher rechtswidrig verordnet worden.

Zum Erkenntnis >> hier

 

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