Aufrechte Vertretungsbefugnis für Bankgeschäfte etc. wichtig. Deshalb gibt es für Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen weiterhin eine Ausnahme für Zusammenkünfte . aktualisiert 30.06.2022
ab 4. März 2022: COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV - 23.März 2022: 1. Novelle zur COVID-19-BMV BGBl. II Nr. 121/2022 Diese Novelle erlaubt weiterhin Zusammenkünfte juristischer Personen (Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen).
16.April 2022: 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV - BGBl. II Nr. 156/2022 - tritt mit 16. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 8. Juli 2022-
§ 7 Zusammenkünfte § 7 Covid-19-BMV -- * ab 16.April 2022 Änderung der Personenanzahl 50 >>> 500
(1) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 * Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
5. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
Elternvereinsversammlungen (Vorstandssitzung, Generalversammlung) weiterhin erlaubt
Verpflichtung zum Tragen einer Maske § 3 Covid-19-BMV *---
Gem. 1.Novelle: Absatz 5 entfällt
(5) Darüber hinaus wird empfohlen auch in geschlossenen Räumen von nicht von Abs. 1 bis 4 erfassten Verkehrsmitteln, Betriebsstätten und sonstigen Orten eine Maske zu tragen.
§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Beim Betreten öffentlicher Orte ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“
* ab 16.April 2022 "Verringerung" der Maskenpflicht 2. COVID-19-BMV
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