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Einsichtnahme in den jeweiligen individuellen Förderplan

Einsicht in den Individuellen Förderplan ist zugewähren:

allen an der Förderplanarbeit beteiligten Lehrerinnen und Lehrern, der Schulleiterin/dem Schulleiter, der Schulaufsicht auf Bezirksund Landesebene,

den Erziehungsberechtigten und den betroffenen Schülerinnen und Schülern sowie –

mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten – weiteren schulischen oder außerschulischen Expertinnen und Experten oder Maßnahmenträgern.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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