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Geschäftsordnung

Empfehlenswert ist es, eine Geschäftsordnung (§ 63a Abs. 16 bzw. § 64 Abs. 15 bzw. § 64a Abs. 10) zu beschließen, in welcher auch Festlegungen darüber getroffen werden, dass

die einzelnen Tagesordnungspunkte schon in der Einberufung so konkretisiert „festzulegen“ sind, dass die Mitglieder des Schulgremiums die Vorbereitung auf die Sitzung auch vornehmen können. D.h.:

♥ Die Tagesordnung hat zunächst verfahrensrechtliche Punkte (wie Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokoll der letzten Sitzung etc.) zu enthalten.

♥ Anschließend sind konkret die einzelnen Punkte der eigentlichen Tagungsordnung anzuführen, derentwegen die Sitzung einberufen wird, und so zu bezeichnen, dass die Ausschussmitglieder wissen, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll.

Die nichtssagende Zusammenfassung unter Punkten wie „Entscheidungsangelegenheiten“ sollte ausdrücklich ausgeschlossen sein!

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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