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Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchulDigiG -SchulDigiG    i.d.g.F.) – Fragen und Antworten

Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen um IKT-gestützten Unterricht abhalten zu können. (siehe Masterplan).

SchulDigiG § 2 
(1) Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks sind die Unterstützung des Einsatzes digitaler Endgeräte in IKT-gestütztem Unterricht und IKT-gestützter Lehr- und Lernprozesse an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, und zwar durch
1. den Erwerb von digitalen Endgeräten einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen und Ausstattung von Begünstigten gemäß § 4 mit digitalen Endgeräten als Lern- und Arbeitsmittel, .....
4. die Übernahme
a) organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstattung von Begünstigten und Lehrpersonen mit digitalen Endgeräten und
b) der Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte gemäß Z 1

SchDigiG    i.d.g.F.


Begünstigte SchulDigiG § 4    Änderung mit 1.9.2022 (rückwirkend)

(1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, die

1. eine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder
2. in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.

Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.“

§ 5 Abs. 1 Erster Satz neu :Eine Übertragung des Eigentums an einem digitalen Endgerät gemäß § 3 darf je Begünstigtem nur einmal erfolgen

Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragten Person.

Laut SchDigiG ist für die Teilnahme an dieser Geräteinitiative die Ausarbeitung eines Digitalisierungskonzeptes vorgeschrieben. Obwohl nach Ansicht des BMBWF die teilnehmenden Schulen dazu angehalten sind, den Erziehungsberechtigten Auskunft darüber zu geben, wie und wohl auch welche Endgeräte sie vorhaben am Standort einzusetzen, ist dies kaum passiert.

Gegenüber der Anschaffung und Verwendung von zB Taschenrechnern stellen derartige Arbeitsmittel erheblich größere Belastungen hinsichtlich Kosten bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl, etc. dar, dennoch hatten Eltern kaum Einfluss darauf, ob und mit welchem Gerätetyp die Schule an der Initiative teilnimmt.


Nutzung privater Geräte?

Gem. § 11 der IKT-Schulverordnung –in Kraft ab 1.September 2021 - gilt:
(2) Wenn an einem Schulstandort die Entscheidung für die einheitliche Verwendung digitaler Endgeräte insbesondere im Rahmen eines Digitalisierungskonzepts gemäß § 2 Abs. 2 SchDigiG getroffen wurde, so ist eine Beschreibung der Gerätetypen festzulegen und sind ausschließlich Endgeräte dieser Typen zu verwenden.

Ausnahme 
Einem Wunsch, private Geräte zu nutzen, wird –mit einer Ausnahme- eine Absage erteilt.

Im Folgenden ein Auszug aus den Ausführungen der Präsidialsektion zur Frage nach der Möglichkeit, im Zuge der Geräteinitiative im Herbst 2021 auch eigene Geräte zu verwenden. (Übermittelt von Ministerialrätin Dr. Andrea Freundsberger, Leiterin Referat I/1a – Schulpartnerschaft am 28.7.2021)

“ .... Nun ist dem BMBWF aber auch bewusst, dass Eltern insbesondere von Schüler/innen, die im vergangenen Schuljahr 2020/21 die 5. Schulstufe besucht haben und im kommenden Schuljahr in die 6. Schulstufe übertreten, unter Umständen für Distance Learning im Schuljahr 2020/21 ein in Bezug auf die technischen Spezifikationen funktional gleichartiges Gerät angeschafft haben. Sollten diese Geräte anstatt des zentral vom Bund zur Verfügung gestellten Geräts genutzt werden, sind sie jedenfalls gemäß der neuen IKT-Schulverordnung auch für die Zeiten, in denen sich das Gerät im Schulnetz befindet bzw. für die Unterrichtsphasen ohne Ausnahme über das gesetzlich vorgeschriebene MDM zu verwalten. Nur damit kann eine reibungslose Umsetzung des Digitalisierungskonzepts, eine effiziente Organisation am Schulstandort, die Sicherheit des Schulnetzes und der Schutz der Daten Ihrer Kinder optimal gewährleistet werden.“

 


 Schulwechsel:

Im Falle eines (freiwilligen) Schulwechsels an eine Schule, an welcher ein anderes Endgerät verwendet wird, ist es erforderlich, dass die Erziehungsberechtigten ein weiteres Endgerät zum vollen Kaufpreis anschaffen, damit die Teilhabe der Schülerin oder des Schülers am Unterricht gewährleistet bleibt.
Inwieweit für Härtefälle eine Unterstützungsmöglichkeit bzw. auch eine generelle Tauschmöglichkeit organisiert werden kann, befindet sich in Abklärung und Ausarbeitung.
(aus: Beantwortung im Auftrag von SektChefin Mag. Dr. Rauskala vom 14. Mai 2021)

 


 Garantie:

Für die digitalen Endgeräte wird eine Garantiezeit von vier Jahren gewährleistet sein. Schadensfälle werden direkt zwischen Eigentümer/in (bei Schüler/innen-Geräten sind das die Erziehungsberechtigten) und Lieferanten der Geräte abgewickelt. Es wird weiters empfohlen, dass Erziehungsberechtigte eigenverantwortlich eine Versicherung abschließen.
(aus: Beantwortung im Auftrag von SektChefin Mag. Dr. Rauskala vom 14. Mai 2021) 


 Aktive Information an Eltern(-vertretungen) zum standortspezifischen Konzept?

Es ist richtig, dass die Erziehungsberechtigten hauptsächlich durch die Schulen über die Geräteinitiative informiert werden und dass hierbei auch eine Erklärung des standortspezifischen pädagogischen Konzeptes erfolgen soll. ....
Zu zentralen Informationen über die Initiative wird der OeAD* den Schulen außerdem umfassende Informationspakete, Leitfäden und Empfehlungen für Erziehungsberechtige zur Verfügung stellen.
Diese Informationspakete werden Erziehungsberechtigte durch die Schulen erhalten. Selbstverständlich wird es auch die Möglichkeit geben, diese Informationen selbstständig auf der Website des OeAD abzurufen bzw. über den Newsletter des OeAD laufend neue Informationen zu erhalten. (aus: Beantwortung im Auftrag von SektChefin Mag. Dr. Rauskala vom 14. Mai 2021)


* OeAD-Gesetz § 1(1) Zur Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschul-bildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung“ errichtet.

 


 Offenes Internet in Schulen?

Um die Sicherheit im Schulnetzwerk sicherzustellen, wird ein Mobile Device Management eingesetzt werden. Mit den Betriebssystemen Windows, iPadOS und Android ist aufgrund einer für den Bereich der Bundesschulen bestehenden Lizenzierung standardmäßig der Einsatz von Microsoft Intune vorgesehen. Für Chromebooks wird Google Workspace zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang werden Standardkonfigurationen, Schulungs- und Unterstützungsangebote für die mit der Verwaltung des Gerätemanagements betrauten Personen zur Verfügung stehen. Durch dieses Mobile Device Management wird es möglich sein, sicherzustellen, dass die Software der Endgeräte immer am neuesten Stand ist.
(aus: Beantwortung im Auftrag von SektChefin Mag. Dr. Rauskala vom 14. Mai 2021)

IKT-Schulverordnung - in Kraft ab 1.September 2021

§ 10. Endgeräteverwaltung für digitale Endgeräte
Um die Funktionalität und Sicherheit aller digitalen Endgeräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch Integration in eine Endgeräteverwaltung (Mobile Device Management), sicherzustellen, haben die von der Stelle gemäß § 15 Z 2 bzw. vom Dienstgeber eingesetzten Systeme zur Endgeräteverwaltung folgende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten:
1. automatisiertes Einspielen von Sicherheits- und Betriebssystemupdates auf den digitalen Endgeräten,
2. aktueller Schutz vor Schadsoftware auf digitalen Endgeräten zum Schutz des Schulnetzes,
3. sicherer Betrieb im Schulnetz gemäß den für die jeweilige Benutzerin oder den jeweiligen Benutzer festgelegten Zugriffsrechten,
4. bei Verlust die Möglichkeit zur Fernlokalisierung, Fernsperre bzw. Fernlöschung der digitalen Endgeräte bei technischer Möglichkeit auf ausdrücklichen und dokumentierten Wunsch der Geräteinhaberin oder des Geräteinhabers, soweit das Endgerät erreichbar ist, und
5. Aktivierung der für die Endgeräteverwaltung erforderlichen Software-Komponenten auf den verwalteten digitalen Endgeräten


Kostenloser Ausdruck in Schule sowie Finanzierung von Drucker/Papier in den Familien?
Die Initiative "Digitales Lernen" befasst sich mit der Ausstattung von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften mit digitalen Endgeräten. Drucker für den Heimbedarf sind daher nicht Teil der Geräteinitiative. Ob ein kostenloser Ausdruck von Unterlagen generell in den Schulen möglich ist, muss mit der Schulleitung am Schulstandort abgestimmt werden.
Festzuhalten bleibt, dass während des Distance Learnings an vielen Standorten eine Menge an Unterlagen an die Eltern übermittelt wurde, die mühsam zu Hause ausgedruckt werden mussten. Die pädagogischen Szenarien, die mit der „Digitalen Schule" verfolgt werden, sollen sich vom Distance Learning entsprechend unterscheiden – die Schülerinnen und Schüler sollen erstens wieder in Präsenz mit den Geräten arbeiten und zweitens vor allem auch mit digitalen Materialien zu arbeiten lernen, die eben nicht ausgedruckt werden müssen.
(aus: Beantwortung im Auftrag von SektChefin Mag. Dr. Rauskala vom 14. Mai 2021)

 

Fragen nach einer sicheren Verwahrmöglichkeit an Schulen in Spinden oder versperrten Kästen gewinnt noch mehr an Bedeutung. Jedenfalls ist es so, dass wenn Kindern Plätze vorgegeben werden, wo sie bestimmte Sachen abzustellen haben, geht ein Schaden (auch Diebstahl) in der Regel nicht zu ihren Lasten.

 

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