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10-jähriges Jubiläum: Bekenntnis zur Unterrichtsgarantie

NEU 2019: Schulqualitätsmanagement : SQM-VO BGBl. II Nr. 158/2019 vom 13.06.2019 - Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement  

So steht es in der Regierungsvorlage - Materialien: 1166 der Beilagen XXII. GP

„Das ... 2. Schulrechtspaket 2005 soll in erster Linie Fragen der Unterrichtszeit („Unterrichtsgarantie“ für Schülerinnen und Schüler) behandeln.

Die Planung des Unterrichtes soll durch die Straffung von Handlungsabläufen früher als bisher möglich sein. So soll insbesondere das Anmeldeverfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse/den I. Jahrgang einer Schule vorverlegt und zeitlich gestrafft werden und sollen Entscheidungen über die Wahl von alternativen Pflichtgegenständen bzw. von Freigegenständen ebenfalls vorverlegt werden. Dem durch diese erhöhte Planungssicherheit früher als derzeit bekannt werdenden Ressourcenbedarf kann durch eine Vorverlegung der Ausschreibung und

früheren Dienstzuteilung von Lehrerinnen und Lehrern entsprochen werden. Gleichzeitig soll die Durchführung der Wiederholungsprüfungen auch in die unterrichtsfreie Zeit verlagert werden können und die sog. „Notenkonferenz“ am Ende des Schuljahres innerhalb eines Rahmens auf den spätestmöglichen noch administrablen Termin verschoben werden.

All diese Maßnahmen sollen den Unterrichtsbeginn am ersten Tag des Unterrichtsjahres sowie weiters einen vollen lehrplanmäßigen Unterricht bereits vom dritten Tag des Unterrichtsjahres an gewährleisten.

Die Schulen werden anzuhalten sein, die Unterrichtsarbeit auf der Basis der neuen Rechtslage auch quantitativ zu bewerten und zu evaluieren. Liegt der Unterrichtsentfall höher als erwartet, so sind gemeinsam mit den Schulpartnern und den Schulbehörden weitere Maßnahmen zu erarbeiten, um einen solchen Stundenentfall im nächsten Jahr zu vermeiden.“


Problem Unterrichtsfreigabe

Neben der oben angeführten Problemlagen wie zu frühes Ende und zu später Anfang des lehrplanmäßigen Unterrichts war auch ein großzügiger Umgang mit Unterrichtsfreigaben anlässlich von

- religiösen Übungen wie Gottesdiensten,

- im Fasching,

- bei bevorstehendem Beginn von Weihnachts-, Semester- oder Osterferien ein zentraler Kritikpunkt..

Dass die in den Materialien zur Regierungsvorlage in Aussicht gestellte quantitative Bewertung tatsächlich flächendeckend stattgefunden und nötigenfalls zum Einsatz von Schulbehörden geführt hat, muss bezweifelt werden.


Die Vorgaben des Landesschulrats sind deutlicher geworden:

Die Tage, an denen Gottesdienst ist, sind für alle Schülerinnen und Schüler Schultage mit Unterricht. Nur jene Kinder, die am Gottesdienst teilnehmen, dürfen dem Unterricht fernbleiben - allerdings nur für die konkrete Dauer der Veranstaltung.

Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ist ausschließlich den an einem Schülergottesdienst bzw. einer religiösen Übung oder Veranstaltung teilnehmenden Schülern und Schülerinnen und nur für die konkrete Dauer der genannten Veranstaltungen (einschließlich etwaiger Weg-, Vor- und Nachbereitungszeiten) zu gewähren, sofern nicht sonstige wichtige Gründe für eine weitergehende Erlaubnis zum Fernbleiben vorliegen. Schüler/innen, die an Schülergottesdiensten oder religiösen Übungen bzw. Veranstaltungen nicht teilnehmen, haben den Unterricht zu besuchen. (aus GZ.: VIIIRe1/1-2012)

Auch im Fasching, hier ist meist der Faschingsdienstag ein kritischer Tag, darf nicht generell ein Verkürzung des Unterrichtstages stattfinden.

Am Faschingsdienstag ist grundsätzlich der laut Stundenplan vorgesehene Unterricht zu erteilen. Es können allerdings im Schulgebäude Feierlichkeiten zur Stärkung der Klassen- bzw. Schulgemeinschaft stattfinden. (aus Schreiben der zuständigen Landesschulinspektoren für APS im Februar 2012)

Der Beginn des Schuljahres ist auch der Beginn des Unterrichtsjahres. Daher muss auch Unterricht stattfinden. In der ersten Unterrichtswoche eines Schuljahres muss der Unterricht mindestens nachstehendes Stundenausmaß umfassen (aus Schreiben der zuständigen Landesschulinspektoren für APS im Juni 2015):

Volksschule:

Montag: 4 Stunden, wobei in der ersten Klasse flexible Regelungen möglich sind

Dienstag: 4 Stunden

Mittwoch: Unterricht laut Stundenplan

NMS/PTS:

Montag: 4 Stunden

Dienstag: 5 Stunden

Mittwoch: Unterricht laut Stundenplan

 


Unterrichtsentfall  keine Frage des Wunsches von Betroffenen

Insbesondere die Schreiben von Seiten der Schulaufsicht enthalten immer noch „Relativierungen“, die aus unserer Sicht problematisch sind. So heißt es zum Faschingsdienstag weiter: „Der/die Direktor/in kann im Einvernehmen mit den Eltern aus bestimmten Gründen einen früheren Unterrichtsschluss festsetzen, wenn die Teilnahme an örtlichen Veranstaltungen im allgemeinen Interesse liegt.“

Und auch für den ersten Schultag findet sich: „wobei in der ersten Klasse flexible Regelungen möglich sind“

Es gibt rechtliche Vorgaben, die keiner Willensbildung vor Ort unterliegen und daher schlichtweg anzuwenden sind.

Mit Eltern das Einvernehmen herzustellen und dies als Begründung für eine Verkürzung der Unterrichtszeit heranzuziehen, halten wir für ungesetzlich.

Öffentliches Interesse ist als Begründung für die Schulfreierklärung von Schultagen durch das Schulforum vorgesehen (schulautonome Tage). Dafür gibt es im Schulzeitgesetz und im Schulunterrichtsgesetz Vorgaben, insbesondere auch über das Ausmaß.

Aus wichtigen Gründen können vom Schulleiter Stundenplanänderungen angeordnet werden (§ 10 Abs. 2 SchUG).

„Wunsch der Eltern“ ist dort ebensowenig ein wichtiger Grund wie „öffentliches Interesse“.

Einzelne Eltern können für ihre Kinder eine Erlaubnis zum Fernbleiben beantragen. Wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird ihnen dies zu bewilligen sein. Nicht jedoch kann wegen eines Grundes, der einzelne Schülerinnen oder Schüler betrifft, der Unterrichtsentfall für alle angeordnet werden.

Dazu eine wichtige Anmerkung von HR Mag. Wippel, veröffentlicht in der Zeitschrift Schule im Mai 2013:

Auch an den letzten Schultagen zu Semesterende bzw. am Ende des Unterrichtsjahres ist der stundenplanmäßig festgelegte Unterricht zu halten, zumal die Unterrichtsarbeit ja nicht nur aus der Vermittlung von Lehrstoff und aus Prüfungen besteht bzw. bestehen
sollte. Wie an einigen Schulen üblich, können die letzten Unterrichtstage natürlich auch für Projektarbeiten genutzt werden. Schließlich sollte im schulischen Umfeld der Eindruck vermieden werden, dass ausschließlich die Notengebung von Bedeutung ist.

siehe auch: 

Änderung durch das Bildungsreformgesetz 2017 - EB Mai 2018

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