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Entscheidungsmöglichkeiten ausgedehnt – Elternwirkung geschwächt

Ab 1.9. 2018 werden die geänderten Bestimmungen für die Schulgremien (Klassen-, Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss) ihre Gültigkeit erlangen.

Einige Bestimmungen treten allerdings außer Kraft noch bevor sie jemals zur Anwendung gekommen sind.

Mit 1. September 2018 sollte der § 64 die neue Überschrift „Klassenforum, Schulgemeinschaftsausschuss“ erhalten und durch Ergänzung des § 64 Abs. 1 um den Satz:

„In allgemein bildenden höheren Schulen ist darüber hinaus für jede Klasse der Unterstufe ein Klassenforum einzurichten.“

sollte auch an jenen Schulen, an denen neben SchülerInnen ab der 9. Schulstufe auch unmündige Kinder unterrichtet werden (AHS-Langform) ein Schulgremium auf Klassenebene (Klassenforum) eingerichtet werden.

Diesem Klassenforum wären allerdings noch weniger Kompetenzen (§ 64 Abs. 2, 2a - 2d) zugefallen als dem gleichnamigen Gremium an Volksschulen, NMS,...

Im Zuge der Novelle zur Implementierung der Deutschförderklassen wurden dieser dem § 64 Abs. 1 angefügte Satz wieder gestrichen „In allgemein bildenden höheren Schulen ist darüber hinaus für jede Klasse der Unterstufe ein Klassenforum einzurichten.“ (lt. beschlossener Regierungsvorlage, BGBl bei Drucklegung noch nicht veröffentlicht.) und § 64 Abs. 2 in den derzeit gültigen Stand zurückversetzt: „Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:“  BGBl. I Nr. 35/2018 veröffentlicht am 16.06.2018

Ab 1. September 2018 erhält die Schulleitung in vielen Angelegenheiten ein „eigenes“ Stimmrecht. Außerdem werden alle Entscheidungen nur mehr die „einfache Mehrheit“ der Stimmen brauchen.


Beschlussfähigkeit

Die Bestimmungen betreffend Beschlussfähigkeit werden „verschärft“

Das Klassenforum ist derzeit beschlussfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind,

ab 1.9. 2018 müssen die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der Schüler anwesend sein.

Das Schulforum und der Schulgemeinschaftsausschuss sind bisher beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist,

ab 1.9.2018 müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sein.


Mehrheitserfordernisse

aber Mehrheitserfordernisse werden „gelockert“ - keine Zweidrittel-Entscheidungen mehr!

Für alle Beschlüsse des Schulforums und des Schulgemeinschaftsausschusses ist nur mehr die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet in Schulforum und SGA der Schulleiter;

in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.


Entscheidungsangelegenheiten

Ab 1.9.18 mehr Entscheidungen

Ab 1. September 2018 wird die Liste der Entscheidungsangelegenheiten länger und etliche Punkte sind auch klarer ausgedrückt.

Zu beachten ist, dass dort, wo ein Klassenforum einzurichten ist, die wenigsten Punkte dem Klassenforum zur Entscheidung zugeordnet sein werden und diese auch nur dann, wenn sie

- nur eine einzige Klasse betreffen und

- der "Wille" der Erziehungsberechtigten sich mit jenem der klassenführenden Lehrperson bzw. des Klassenvorstands deckt.

In fast allen aufgelisteten Punkten entscheidet das Schulforum

Klassen- und Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss
§ 63a (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefug-nissen obliegt dem Klassenforum die Beschluss-fassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, f, g, h, i, l, m, n, o, p, q, r, s und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

§ 64 (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen

obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

1. die Entscheidung über 1. die Entscheidung über
a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveran- staltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 SchVV) a)die Durchführung von mehrtägigen Schulveran-staltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 SchVV)
b)die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1), b)die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c)die Festlegung der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),  
d)die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7), c)die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
e)die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (§18 (2))  
f)die Festlegung, ob bis einschließlich der 3. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (§ 18a Abs. 1),  
g)die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 iVm § 18a Abs. 4 und 19 Abs. 1a), d)die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),
h)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c), e)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),
  f)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),
i)die Hausordnung (§ 44 Abs. 1), g)die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),
j)die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1), h)die Bewilligung zur Durchführung von Sammlun-gen (§ 46 Abs. 1),
k)die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2), i)die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
l)die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmun-gen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG), j)die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmun-gen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG),
Fortsetzung Entscheidungen § 63a Abs. 2 Fortsetzung Entscheidungen § 64 Abs. 2
m)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes), k)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),
  l)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),
n)über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), m)über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
o)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (§ 12 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes),

n)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),

p)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (§ 18a des Schulorganisationsgesetzes),  
q)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule (§ 21b Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes),  
r)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Neuen Mittelschule (§ 21e des Schulorganisationsgesetzes),  
s)schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985), o)schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
  p)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),
t)die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, q)die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
u)die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege, r)die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
v)Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen; s)Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

 


Beratungsangelegenheiten.

§§ 63a und 64 jeweils Abs. 2 Dem Klassen- und Schulforum bzw. dem SGA obliegen.......

2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.


Verwendung der Budgetmittel

Beratungsgegenstand „die Verwendung (der) von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmittel“.

„Dieser dezidiert als besonderer Beratungsgegenstand hervorgehobenen Angelegenheit kann von den Schulpartnern nur dann sinnvoll nachgekommen werden, wenn ihnen von der Schulleitung auch die entsprechenden Informationen gegeben werden.

Unter Budgetmittel sind alle in die Gebarung zu integrierenden finanziellen Mittel einer Schule zu verstehen, somit auch Sponsorenleistungen.“ Aus Rundschreiben 17/2002,

 

siehe auch Archiv 2017 Schulpartnerschaft quo vadis?

 

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