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Aufbewahrung von Unterlagen:

Die ärztlichen Unterlagen sind verschlossen und nur für den Schularzt/die Schulärztin zugänglich aufzubewahren. Ebenso sind sämtliche schriftliche Mitteilungen zB über gesundheitliche Mängel verschlossen weiterzugeben.

„Insbesondere ist es weder LehrerInnen noch der Schulleitung erlaubt in die ärztlichen Aufzeichnungen der SchulärztIn ohne entsprechende Anordnung (z.B. durch den Landesschularzt oder die Landessanitätsdirektion) einzusehen. Ausnahmen können sich nur ergeben, wenn eine entsprechende Einverständniserklärung vorliegt, eine gesetzliche Notwendigkeit besteht oder es sich um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person handelt.“ (GZ.: IV Schu 18/118-2018)

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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