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Schülereinschreibung

Anlässlich der Schülereinschreibung ergeben sich für Eltern und Schule besondere Rechte und Pflichten, die insbesondere im Schulpflichtgesetz (SchPflG) geregelt sind und in zB der Allgemeinen Weisung des Landesschulrats für Steiermark zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes näher ausgeführt werden.

Siehe auch: Was Eltern von (angehenden) 6-Jährigen wissen sollten


 Pflichten der Eltern:

♣ Eltern haben ihre Kinder, die vor dem 1. September das sechste Lebensjahr vollenden und somit schulpflichtig sind, zur Schülereinschreibung zu bringen.

„Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.“ (SchPflG § 6 Abs. 1)

NEU: sogenannte "Frühchenregelung" -siehe Feststellung des Beginns der Schulpflicht       Beginn der allgemeinen Schulpflicht § 2 Schulpflichtgesetz: hier

♣ Eltern haben die geforderten Unterlagen beizubringen.

Das sind: Meldenachweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass des Kindes bzw. der Eltern, E-Card des Kindes, Nachweis des Religionsbekenntnisses, sowie

„allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, ...“ (SchPflG § 6 Abs. 1a)

♣ Eltern müssen die in § 6 (1a) angeführten Unterlagen aus dem Kindergarten der Schule nicht überlassen. Es reicht auch eine Vorlage zur Einsichtnahme. Ebenfalls nicht zwingend ist die Vorlage der weiter zurück liegenden Aufzeichnungen aus der Zeit des freiwilligen Kindergartenbesuchs.

Eltern sollten jedoch alle Informationen bereitstellen, die im Interesse einer bestmöglichen Förderung von Beginn des Schulbesuchs an ermöglichen.


pdf Erlass bmbwf : Übergabeblatt      pdf Inhalt: Übergabeblatt

NEU: Die Datenweitergabe vom Kindergarten an die Schule ist rechtlich nunmehr direkt möglich, da die Länder verpflichtet wurden, entsprechende gesetzliche Regelungen zu treffen und auch im Schulpflichtgesetz der § 6a mit Wirksamkeit ab 1. August 2019 (= Ablauf des Tages der Kundmachung) erweitert wurde:

„Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen."

Landesgesetzliche Regelung für die Steiermark: StKBBG § 24a* lautet:

Datenverwendung bei einem Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung oder bei Eintritt in die Schule

Das pädagogische Fachpersonal hat bei einem Wechsel von Kindern im Kindergartenalter in eine andere Kinderbetreuungseinrichtung der Leitung der neuen Einrichtung oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung sowie sprachliche Förderung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder und zur weiteren Sprachförderung notwendig sind.

 


 Rechte der Eltern

Eltern haben folgende Möglichkeiten:

♥ Veranlassung eines um 1 Jahr späteren Beginns der Schulpflicht, wenn das Kind auf Grund des errechneten Geburtstermins nicht schulpflichtig wäre.

„Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt.

Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“ (SchPflG § 2 Abs. 2)

Achtung: Dies ist keine Ermessensentscheidung!     Siehe auch Feststellung des Beginns der Schulpflicht hier

♥ Ansuchen um vorzeitige Aufnahme ihres noch nicht schulpflichtigen Kindes

„Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.“ (SchPflG § 7 Abs.1)

♥ Antrag auf Überprüfung der Schulreife, siehe Pflichten der Schule Punkt 2

♥ Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, sowie auch den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Die Eltern sind auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen. siehe Pflichten der Schule bzw. Schulbehörde Punkt 3

Formular des LSR für Stmk. für den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs anlässlich der Schülereinschreibung

♥ Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen (Abs.1) und Beratung über die Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule (Abs.2)

„ (1)Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat der Landesschulrat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.“ ( SchPflG § 15 *)

♥ Mitteilung, dass ihr Kind die Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt.  

„Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat  der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.“ (SchPflG § 11 Abs.2)

Der LSR für  Stmk. ersucht für die Anzeige des häuslichen Unterrichts um Verwendung von Formularen

BITTE beachten Sie:die neuen Formulare der Bildungsdirektion für Stmk.:: 

für die Vorschulstufe:: Anzeige hU Stand 18.03.2019;  

für die 1. Schulstufe: Anzeige hU Stand 28.01. 2019

für 2.-9. Schulstufe: Anzeige hU Stand 28.01. 2019

NEU: Durch eine Novelle des Schulpflichtgesetzes ist kein häuslicher Unterricht möglich, sofern seitens einer Schulleitung festgestellt wurde, dass das Kind gemäß SchOG § 8h eine Deutschförderklasse (Abs.2) oder einen Deutschförderkurs (Abs.3) zu besuchen hat.    Siehe: Schulpflichtgesetz § 11

Näheres siehe Thema "Häuslicher Unterricht" sowie Elternbrief "Schulpflichtig aber Kindergarten"  sowie Elternbrief Dez.2016: häuslicher Unterricht - Erfolgsnachweis


 Pflichten der Schule bzw. -behörde

♠ Die Schule ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedes Kind von Beginn an nach dem passenden Lehrplan unterrichtet wird und treffsichere Fördermaßnahmen bereitgestellt sind.     Schulpflichtgesetz § 6 *

DENN: Die von den Eltern vorzulegenden Unterlagen (siehe § 6 Abs.1a) haben den

„...Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe...“ (SchPflG § 6 (1a) erster Satz)

♠ Die Schulleitung ist verpflichtet zur rechtzeitigen Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Schulreife, damit eine rechtsgültige Entscheidung noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist. bis 4 Monate vor Ende des Unterrichtsjahres eine Entscheidung zu treffen.

„Der Leiter der Volksschule hat bereits bei der Schülereinschreibung in kindgemäßer Form die Schulreife zu prüfen, wobei aber von allgemeinen „Schulreifetests“ und dgl. unbedingt abzusehen ist.   Änderungen in Vorbereitung! Siehe Home&News vom 15.01.2019: Schulreife und weiterführende Links

Sofern sich jedoch Gründe für die Annahme ergeben, dass die Schulreife eines Kindes nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, oder wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife beantragen, sind die erforderlichen Verfahrensschritte zur Feststellung der Schulreife einzuleiten, sodass die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist.“ (aus: Allgemeine Weisung des Landesschulrats für Stmk.)  bis 4 Monate vor Ende des Unterrichtsjahres erfolgt.

„Ergeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die Schulreife <gemäß Abs. 2b Z 2> nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife <gemäß Abs. 2b Z 2> aufweist.“ (SchPflG § 6 Abs. 2c jetzt 2c)

♠ „Vor der Erlassung von Entscheidungen ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Parteiengehör zu gewähren. Es ist ihnen auch die Möglichkeit einzuräumen, in verfahrensrelevante Unterlagen (Gutachten etc.) Einsicht zu nehmen. Die Gutachten unterliegen dem Datenschutz und sind dritten (unbeteiligten) Personen gegenüber vertraulich zu behandeln.“ (aus: Allgemeine Weisung des Landesschulrats für Stmk.)


Verfahrensbestimmung: (SchPflG § 6 Abs. 2c 2d): nicht aktuell

„....Vor der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.

Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit schriftlich bekanntzugeben.

Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.“

Antragstellung bzw. Weiterleitung des Antrags der Eltern auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

„Wird bei der Schülereinschreibung vom Leiter der Volksschule festgestellt oder von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten angegeben, dass eine erhebliche physische oder psychische Behinderung des Kindes besteht, die über eine Lernbehinderung hinausgeht und die erwarten lässt, dass das Kind dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, hat der Schulleiter an den Landesschulrat für Steiermark umgehend einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen.“ (aus: Allgemeine Weisung des Landesschulrats für Stmk.)

„Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat;... der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und“ [nur] „mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.“

„Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.“ (SchPflG § 8 Abs. 1)

Die Schulleitung bzw. der Landesschulrat ist verpflichtet, den Eltern (der Partei) die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben.

Den Eltern (der Partei) ist die Möglichkeit einzuräumen, vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu auch Stellung zu nehmen.

siehe auch: EB Mai 2018 Rechtsmittel

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<gemäß Abs. 2b Z 2>

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