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Verpflichtung zur Feststellung der Schulreife

Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist, und zwar im Rahmen eines immer dann einzuleitenden Verfahrens, wenn

  • sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme ergeben, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt oder

  • die Eltern eine Überprüfung der Schulreife verlangen.

NEU: nunmehr 2 Aspekte der Schulreife: Sprachbeherrschung und körperliche und geistige Eignung siehe Elternbrief Mai 2019: Aspekt 1   und    Aspekt 2

Der Leiter der Volksschule hat bereits bei der Schülereinschreibung in kindgemäßer Form die Schulreife zu prüfen, wobei aber von allgemeinen „Schulreifetests“ und dgl. unbedingt abzusehen ist. Sofern sich jedoch Gründe für die Annahme ergeben, dass die Schulreife eines Kindes nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, oder wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife beantragen, sind die erforderlichen Verfahrensschritte zur Feststellung der Schulreife einzuleiten, sodass die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist

Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung für die Schulleitung, bereits bei der Schülereinschreibung darauf zu schauen, dass jene Kinder erfasst werden, die die Schulreife nicht aufweisen.

 

Bitte beachten Sie: Ein schulpsychologisches Gutachten darf nicht erzwungen werden. Die Eltern müssen einverstanden sein und haben selbstverständlich das Recht auf Kenntnis des Inhalts.

Die Entscheidung ist den Eltern unverzüglich schriftlich bekanntzugeben - mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.

Für die oben angesprochenen Verfahren gibt es im Schulpflichtgesetz §§6und7 genaue Verfahrensbestimmungen.

Vor der Erlassung von Entscheidungen ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Parteiengehör zu gewähren. Es ist ihnen auch die Möglichkeit einzuräumen, in verfahrensrelevante Unterlagen (Gutachten etc.) Einsicht zu nehmen. Die Gutachten unterliegen dem Datenschutz und sind dritten (unbeteiligten) Personen gegenüber vertraulich zu behandeln.

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