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Schulbetrieb ab 25. Jänner 2021 in Ergänzung zum Erlass GZ 2021-0.014.088 (Schulbetrieb ab 18. Jänner) aktualisiert: 20.01.2021

 pdf  Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2021-0.032.901    *

Für den Schulbetrieb ab dem 25. Jänner 2021 gelten die Regelungen der

COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (C-SchVO 2021/21)  - novelliert mit: BGBl.  II Nr. 28/2021 * vom 22. Jänner 2021 (ist noch nicht in die konsolidierte Fassung eingearbeitet) * Druckfehler im Erlass (?)
Semesterferienverordnung 2021 (C-SeVO 2021, BGBl. II Nr. 25/2021) sowie

des Erlasses BMBWF  pdf GZ 2021-0.014.088 (Schulbetrieb ab 18. Jänner) vom 14. Jänner 2020.

25.01.2021:  pdf Fragen und Antworten zum Antigen-Selbsttest 

siehe auch: Der Plan für die nächsten Wochen veröffentlicht am 13.1.2021

Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Polytechnischen Schulen

Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Polytechnischen Schulen bleiben im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulen sind für Betreuung und pädagogische Unterstützung offen.

Alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig vom beruflichen Hintergrund ihrer Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, können diese Betreuung und Unterstützung in Anspruch nehmen.

Die im Schulbetrieb gesetzten Maßnahmen sollen zu einer Senkung der Infektionszahlen betragen. Deshalb soll das Angebot der Betreuung von den Erziehungsberechtigten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies aus beruflichen oder familiären Gründen erforderlich ist.

NEU: Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen 

Auch die Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen befinden sich ab dem 25.01.2021 im ortsungebundenen Unterricht.
Die Schulleitung (bzw. die Bildungsdirektion) kann jedoch für einzelne Gruppen, Klassen oder die gesamte Schule Präsenzunterricht anordnen.
 

Mund-Nasenschutz 

In Schulen ab der Sekundarstufe I haben Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen.
 
In Volks- und Sonderschulen gilt die MNS-Pflicht für Schüler/innen nur außerhalb der Klassen und Gruppenräume.
 
Die Schulbehörde kann jedoch für bis zu zehn Tage anordnen, dass alle Personen während des gesamten Tages im gesamten Schulgebäude Mund-Nasen-Schutz zu
tragen haben, sofern COVID-19-Verdachtsfälle aufgetreten sind.
 
weitere Anordnungen bzw. Anordnungsmöglichkeiten - siehe Erlass
 

Schülereinschreibung

Auch Schüler/innen und deren Erziehungsberechtigte dürfen zum Zwecke der Schülereinschreibung die Schule betreten. Für die Einhaltung der Hygienevorschriften ist Sorge zu tragen.

 

 
 
 
 

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