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Für öffentliche Schulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und eingegliederte Praxisschulen an den Pädagogischen Hochschulen gelten diese Verfahrensrichtlinien als verbindlich.  aktualisiert: 16.11.2020

 

16.11.2020     Beilage zum Erlass "Schulbetrieb ab 17. November 2020"  

Erläuterung der nun geltenden Regelungen. Diese betreffen die Bereiche:
1. Hygiene und Schulorganisation
2. Unterricht
3. Prüfungen und Leistungsbeurteilung
4. Aufnahmsverfahren

 

Für elementare Bildungseinrichtungen gelten diese Verfahrensleitlinien als Empfehlungen.  pdf22.10.2020 ...Verfahrensleitlinien  Änderungen betr. Hygiene siehe oberhalb

Umgang der Schulen mit COVID-19-Verdachtsfällen

Wenn die Gesundheitsbehörde zur Abklärung von Verdachtsfällen Testungen anordnet, müssen die davon betroffenen Personen bis zum Vorliegen der Ergebnisse zu Hause
bleiben. In enger Zusammenarbeit mit der Gesundheitsbehörde und in Übereinstimmung mit der österreichischen Teststrategie können im Rahmen der Verdachtsfallabklärung
an Schulen auch Antigentests zur Anwendung kommen.
Erst bei einer Bestätigung einer Erkrankung an COVID-19 werden die von der Gesundheitsbehörde identifizierten Kontaktpersonen verständigt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet.
Bis zu einer allfälligen Kontaktierung seitens der Gesundheitsbehörde und anderslautenden Anweisungen besuchen alle Kinder weiterhin die Schule und verbleiben im Klassenverband.


Ein COVID-19-Verdachts- oder ein Erkrankungsfall an einer Schule bedeutet nicht, dassautomatisch eine Klasse oder die gesamte Schule abgesondert/geschlossen wird.

siehe Seite 20 der Leitlinien

Geltungsbereich der Inhalte

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