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Schwachstelle "Individualisierung"

Sowohl in der Grundschule als auch in der Neuen Mittelschule wird Heterogenität als erwünschte Grundlage für einen Unterricht gesehen, der Chancengerechtigkeit gewährleisten soll. Doch verschiedene Befunde deuten darauf hin, dass dies nicht ganz gelingt -es sei denn, man erachtet es als gerecht, dass alle (nur) nahe am Durchschnitt sind.

Zwei häufige und wesentliche Klagen von Eltern sind:

1. Kinder mit größerer Leistungsfähigkeit werden nicht entsprechend gefördert und es kommt zu einer Nivellierung auf niedrigem Niveau.

2. Eltern müssen mit ihren Kindern lernen, wenn sie entsprechende Leistungen wollen.

Quasi bestätigt werden diese Beobachtungen durch Analysen der Ergebnisse von PIRLS und TIMMS. Im Februar 2016 erschien im Leykam-Verlag ein Österreichischer Expertenbericht (Oktober 2015) bei dem vorrangig die Ergebnisse von PIRLS und TIMMS 2011 herangezogen wurden (von den 20 beteiligten EU-Ländern haben 17 für beide Studien dieselben Schüler/innen getestet).

„Die Kompetenzen in Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften am Ende der Volksschule“.

Im ersten Beitrag, der sich mit Mttelwerten und Streuungen beschäftigt, sowie eine Erklärung der Leistungsvarianz anbietet, erfährt man:

1.

Österreich fällt im Ländervergleich in Lesen und Mathematik mit relativ homogenen Leistungen auf. Der Abstand zwischen den schwächsten und besten Kindern (5. bis 95. Perzentil) beträgt 209 Punkte (Lesen) bzw. 204 Punkte (Mathematik). Nur ganz wenigen Ländern sind die Schülerleistungen noch homogener, allerdings mit einem signifikant höheren Mittelwert.

Zur Illustration die Leistungen der Viertklässler in Mathematik aus Nordirland:

Neben einem höheren Mittelwert ist das 75. Perzentil für Nordirland (622 Punkte) höher als das 95. Perzentil für Österreich (606 Punkte). Das heißt: Jener Leistungswert, den in Österreich nur mehr jedes 20. Kind erreicht bzw. überschreitet, wird in Nordirland von zumindest jedem 4. Kind erzielt.

Österreichs Unterricht führt zwar zu relativ homogenen Leistungen, allerdings auf ziemlich niedrigen Niveau

2.

Mit Hilfe eines Mehrebenenmodells wurde für Österreich der Anteil der drei Ebenen: individuelle Voraussetzung der Schüler/innen, Einflüsse auf Klassenebene, Einflüsse auf Schulebene an der der gesamten Leistungsvarianz in Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften analysiert. Ergebnis:

Der Einfluss der Klasse bzw. Schule auf die Leistungsvarianz ist gering. Der Anteil, der durch individuelle Unterschiede zwischen den Schülern und Schülerinnen erklärt wird, beträgt in Lesen 87%, Mathematik 82,5%, in Naturwissenschaften 84,2%.

Siehe: Ehrgeiz und Leistungswille gelten fast schon als Charakterfehler

Siehe: Die Schulpolitik fokussiert auf den Durchschnitt – und auf die schwächeren Schüler.

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Datenschutz in der Schule

Die österreichische Verfassung gewährt Betroffenen ein Grundrecht auf Datenschutz. Dies bedeutet, dass die Verwendung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Die zentralen datenschutzrechtlichen Begriffe sind:
-personenbezogene Daten,
-sensible Daten,
-Auftraggeber,
-Betroffener,
-Dienstleister, sowie das
-Verwenden von Daten,
-Verarbeiten von Daten,
-Übermitteln von Daten.
••
Die wichtigsten datenschutzrechtlichen Prinzipien sind
+Treu und Glauben,
+die Zweckbindung,
+Verhältnismäßigkeit.

Datenschutzgesetz (DSG), Bildungsdokumentationsgesetz (BilDokG) und Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bilden den gesetzlichen Rahmen für den Datenschutz in der Schule. Eine umfangreiche Darstellung „Datenschutz für die digitale Schülerverwaltung“ wurde vom bmbf im Mai 2015 veröffentlicht.


Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten

Auskunftsrecht der Schülerinnen und Schüler über in der Gesamtevidenz der Schüler gespeicherte Daten

§ 8 Abs. 5 BilDokG gibt Schülerinnen und Schülern das Recht, Auskunft über ihre in der Gesamtevidenz gespeicherten Daten zu verlangen.

Sinn eines solchen Auskunftsrechts:

Den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen soll eine Handhabe geboten werden, mit der sie feststellen können, ob:
die über sie gespeicherten Daten richtig sind oder
die auskunftspflichtige Stelle über diese Informationen überhaupt verfügen darf.


Auskunft: Wer, wo, wie?

Das Recht auf Auskunft muss von der Schülerin oder dem Schüler persönlich wahrgenommen werden. Bei noch nicht Eigenberechtigten auch von deren Erziehungsberechtigten.
Gleichzeitig müssen um Auskunft Ersuchende ihre Identität nachweisen sowie ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben, über die die Abfrage der Gesamtevidenz durchgeführt wird.
Das Begehren auf Auskunft ist bei der Schule, von ehemaligen Schülerinnen und Schülern bei der Schule, die zuletzt besucht wurde, zu stellen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Dieses Begehren kann auch mündlich gestellt werden.
Das Ergebnis ist den Betreffenden auszuhändigen


Elternverein hat Recht auf Daten von Klassenelternvertretern

Weitergabe von personenbezogenen Daten der Klassenelternvertreter und – vertreterinnen an den Elternverein:

Klassenelternvertreter/innen sind wichtige Bindeglieder zu den Eltern der jeweiligen Klasse. Sie zu kennen und mit ihnen in Kontakt treten zu können, ist für eine effiziente Elternvertretung und gelingende Schulpartnerschaft wichtig.
Immer wieder werden datenschutzrechtliche Bedenken betreffend die Weitergabe von personenbezogenen Daten dieser Funktionsträger angeführt.

Dr. Rainer Fankhauser vom bmukk (jetzt bmb) erläuterte:

1. Das Interesse von Elternvereinen an den Daten ist berechtigt.

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur geht davon aus, dass Elternvereine, deren Existenz schulrechtlich erwünscht ist, ein berechtigtes Interesse daran haben, mit allen schulischen Organen, zu denen auch Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören, engen Kontakt zu halten.

2. Klassenelternvertreter/innen sind öffentliche Funktionsträger

Die gemäß § 63a SchUG sowie nach der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter bestellten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl Kraft Gesetz dem Schulforum an (§ 63a Abs. 8 SchUG). Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen.
Schulforen sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 63a Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG).
Die Mitglieder von Schulforen sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern nach § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000.

3. Weitergabe gestattet

Diese Norm (siehe 2.) gestattet das Verwenden das Verarbeiten und Weiterleiten, der personenbezogenen Daten solcher Träger unter der Voraussetzung, dass dabei die Grundsätze von Treu und Glauben eingehalten werden und die Verwendung auf rechtmäßige Weise erfolgt (§ 6 Abs. 1 DSG 2000). Die Bezugnahme auf Treu und Glauben bedeutet, dass die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter über die Umstände der Übermittlung ihrer Daten nicht irregeführt werden dürfen.

Bei Personen, die bereits Mitglieder von Elternvereinen sind, müssten die für eine Kontaktaufnahme benötigten Daten den Vereinen ohnehin bekannt sein, weshalb deren Weitergabe durch die Schulen keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1 und 8 Datenschutzgesetz DSG 2000) mehr verletzen kann und datenschutzrechtlich schon aus diesem Grund unproblematisch ist.

Schreibschrift oder Druckschrift

Bitte BEACHTEN Sie: ab dem Schuljahr 2023/24 wird nur mehr die Schulschrift 1995 unterrichtet, das RS 56/1994 tritt außer Kraft und wird ersetzt durch RS 35/2022 vom 23. Jänner 2023

Was der Lehrplan für „Deutsch, Lesen, Schreiben“ fordert:

BILDUNGS- und LEHRAUFGABE:

Schreiben: Aufgabe des Schreibunterrichtes ist es, die Schüler zum Gebrauch grundlegender konventioneller grafischer Zeichensysteme anzuleiten. Dabei sollen sie erfahren, dass Schreiben eine Form der Kommunikation und Dokumentation ist. Es geht aber auch um einfache Möglichkeiten des Lay-outs sowie um fantasievolles Anwenden von Schrift, Schriftzeichen und Skripturalem. Im Besonderen soll der Schreibunterricht zur sicheren Beherrschung unseres Schriftsystems führen.

LEHRSTOFF: Grundstufe I (1. und 2. Schulstufe) Schreiben

Bei der Unterrichtsarbeit ist anzustreben, dass

  1. die Schüler bis zum Ende der 2. Schulstufe Buchstaben, Ziffern und Zeichen in einer der österreichischen Schulschrift angenäherten Form aus der Vorstellung schreiben können (dies schließt nicht aus, dass die Schüler mit dem Schreiben der Druckschrift vertraut gemacht werden);
  2. kurze Texte gut lesbar -auch aus der Vorstellung -schreiben können; 
  3. Ansätze zu einer geläufigen Schrift erkennen lassen.

Daraus ergibt sich: (Rundschreiben Nr. 56/94) Der Lehrplan der Volksschule stellt es frei, welche Ausgangsschrift (Blockschrift, Gemischtantiqua, Schulschrift) für den Erstschreibunterricht herangezogen wird. Festgelegt ist jedoch, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der 2. Schulstufe "... Buchstaben, Ziffern und Zeichen in einer der Österreichischen Schulschrift angenäherten Form aus der Vorstellung schreiben können...".

außer Kraft und wird ersetzt durch RS 35/2022 vom 23. Jänner 2023     Die wesentlichen Inhalte bleiben! siehe News

Es gibt 2 Arten der Schulschrift – oft auch als Schreibschrift bezeichnet:

die "Österreichische Schulschrift 1995" und die "Österreichische Schulschrift 1969" <Beide Arten können verwendet werden - Schulschrift 1969 läuft aus– ABER:

Die Entscheidung für eine der beiden Formen der "Österreichischen Schulschrift" sollte zu dem Zeitpunkt getroffen werden, ab dem die Schreibschrift eingesetzt und verwendet wird. (Siehe nächste Seiten)> 

Beide Schriftvorlagen sind als "Richtalphabete" für den Anfangsunterricht zu verstehen und nicht als verbindliche Normen

Individuelle, von den Kindern ausgehende, Ausformungen der Schrift sind zulässig. Wesentlich ist, dass die Buchstaben- und Ziffernformen eindeutig und klar sowie leicht zu schreiben sind.  Buchstaben, Ziffern und Zeichen sollen laut Lehrplan von den Schülerinnen und Schülern am Ende der zweiten Schulstufe in einer der jeweiligen Vorlage "angenäherten Form" geschrieben werden können. Die in den Vorlagen gewählte Größe der Schriftzeichen ist nicht verbindlich. Bestimmend sollte der individuelle Bewegungshabitus des einzelnen Kindes sein.

Hinsichtlich der Schriftneigung besteht- bei guter Lesbarkeit- individuelle Offenheit.

Lernen und Schrift >>> Besser von Hand aus Gehirn & Geist 3/2007

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Der "neue" Schuleingang

Änderungen auf Grund des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016  

in roter Schrift: neu ab 1. September 2016;              [.. ] * Änderung ab 1.9.2019 - siehe EB September 2019 

in blauer Schrift: durch die Ausführungsgesetze der Länder mit 1. September 2017 in Kraft zu setzen

obwohl seit 1999 als Schulversuch und ab 2005 verpflichtend - für viele immer noch "neu"

NEUE Regelungen zur Schulreife: siehe Elternbrief Mai 2019  sowie News zur Vorschule

Kinder, die der Vorschulstufe zugerechnet werden:

1• Kinder, die schulpflichtig, aber nicht schulreif sind, werden in die Vorschulstufe aufgenommen.

Sie verbleiben in der Vorschulstufe

- Bis zum Ende des Schuljahres, oder

- Bis zu einem Wechsel in die nächsthöhere Schulstufe während des Unterrichtsjahres (Entscheidung der Schulkonferenz)

2• Kinder, die als schulreif zwar in der 1. Schulstufe gestartet sind, aber wegen Überforderung während des Unterrichtsjahres in die nächstniedrigere Schulstufe (=Vorschulstufe) wechseln. (Entscheidung der Schulkonferenz!)

Sollte es an einem Standort kein Kind geben, das nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden muss, so würde das Angebot einer Vorschulstufe wegfallen.

Gesetzlich vorgesehene Umsetzungs-Varianten

siehe auch Elternbrief September 2019

Laut Schulorganisationsgesetz gibt es zwei grundlegend verschiedene Varianten für die Organisation des Schuleingangs -

(SchOG § 12 Abs.2 Z 1. und § 12 Abs.2 Z 2.) wobei Variante 2 (§ 12 Abs.2 Z 2. )nochmals unterschiedlich umgesetzt werden kann.

SchOG §12 Abs.2:

Die Grundschule ist in der Grundstufe I
1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. bis 4. Schulstufe oder
2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.

Variante 1 - es gibt eine Vorschulklasse

Gemäß Ziffer 1 (Z 1.) ist somit bei Bedarf eine Vorschulklasse (= das getrennte Angebot) zu führen!
Hier entspricht jeder "Lehrplanstufe" eine Klasse:
• Vorschulstufe ↔ Vorschulklasse
• 1. Schulstufe ↔ 1.Klasse
• 2. Schulstufe ↔ 2.Klasse
• 3. Schulstufe ↔ 3.Klasse
• 4. Schulstufe ↔ 4.Klasse

Sind nicht ausreichend viele schulpflichtige, aber nicht schulreife Kinder am Standort bzw. in einem dafür möglichen "Standortverbund", so wird jedenfalls „kein Bedarf“ angenommen und es kommt immer Variante 2 zum Tragen.

Variante 2 - es gibt keine Vorschulklasse

Ziffer 2: (Z 2.)
Die Formulierung „gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundstufe 1“ bringt zum Ausdruck, dass nicht zwingend alle Schulstufen der Grundstufe 1 gemeinsam geführt werden müssen.
Daraus ergeben sich demnach Untervarianten:
a) gemeinsames Angebot von Vorschulstufe und 1. Schulstufe („Schmalspurvariante“)
b) gemeinsames Angebot von Vorschulstufe sowie 1. und 2. Schulstufe, also aller Schulstufen der Grundstufe 1. („Familienklasse“) oder Vorschulstufe und 1. bis 3. bzw. 4. Schulstufe ("Mehrstufenklasse")

Zu beachten: Die Bezeichnung "Familienklasse" und die Bezeichnung "Mehrstufenklasse" sind nicht gesetzlich definierte Begriffe. Sie werden von der steirischen Schulaufsicht und Lehrerschaft zur einfacheren Verständigung verwendet, weil die gesetzlichen Definitionen "langatmig" sind.

Ad Variante 2a: „Schmalspurvariante“:

Die Schule führt in der Regel auf jeder Schulstufe ausgenommen Vorschulstufe ein oder mehrere Klassen, die mit 1. Klasse (1a, 1b, ...), 2. Klasse, ... bezeichnet werden.
Die Kinder, die in der Vorschulstufe sind, dh nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, befinden sich in der 1. Klasse (1a, 1b,...).

In ihrem ersten Schuljahr besuchen somit alle Kinder eine 1.Klasse, unabhängig vom Lehrplan, nach dem sie unterrichtet werden.

Ausnahme könnte sein: ein schulreifes Kind -aufgenommen in die erste Schulstufe- wechselt in seinem ersten Schuljahr während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere Schulstufe - also 2. Schulstufe. Hier könnte auch ein Wechsel des Klassenverbandes in eine 2. Klasse stattfinden.

Im zweiten Schuljahr der Kinder ergeben sich fin der Regel olgende Situationen:
• jene Kinder, die ein Zeugnis der 1. Schulstufe haben, werden nach dem Lehrplan der 2.Schulstufe unterrichtet und besuchen eine 2.Klasse,
• jene Kinder, die ein Zeugnis der Vorschulstufe haben, werden nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe unterrichtetet und besuchen
           - mit Zustimmung der Eltern wieder eine 1.Klasse,
           - ansonsten gemeinsam mit den Kindern aus ihrer 1.Klasse eine 2.Klasse. Diese Klasse können sie
                                    + mit ihrer Lehrplanstufe (1.Schulstufe) abschließen
                                    + oder durch einen Wechsel während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere Schulstufe mit Lehrplanstufe „2.Schulstufe“ beenden.
Nur der erfolgreiche Abschluss der 2. Schulstufe erlaubt ein „Mitgehen“ in die 3.Klasse. Die anderen müssen in ihrem 3. Schuljahr wieder eine 2.Klasse besuchen.

SchUG § 25 [ Abs. 4 3 Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis  unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 jedenfalls berechtigt, in die in die 2. Schulstufe.nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.] *

ACHTUNG: [.. ] * Änderung ab 1.9.2019 - siehe EB September 2019

Von einem Verlust des Klassenverbandes durch zweimaliges Besuchen (landläufig als Wiederholen bezeichnet) einer 1. oder einer 2.Klasse sind jene Kinder betroffen, die die Lehrplanziele der Grundstufe 1 erst nach drei Jahren erreichen.

Kinder, die die Grundstufe 1 in nur einem Jahr absolvieren, verlieren ebenfalls ihren Klassenverband, weil sie mit ihrem positiven Zeugnis der 2.Schulstufe bereits in ihrem zweiten Schuljahr die 3.Klasse besuchen.

Ad: Variante 2b:  

„Familienklasse“

Die "Familienklasse" stellt nach dem derzeitigen Sprachgebrauch ein gemeinsames Angebot aller Schulstufen der Grundstufe 1 dar. Ihre Klassenbezeichnung gibt daher auch keinen Hinweis auf Schulstufen.

In einer Familienklasse sind in der Regel
• Kinder mit Lehrplan Vorschulstufe
• Kinder mit Lehrplan 1.Schulstufe
• Kinder mit Lehrplan 2. Schulstufe

Jährlich ergibt sich in einer Familienklasse folgende Situation:

 Kinder, die den Lehrplan der Grundstufe 1 erfolgreich abschließen, verlassen die Familienklasse und beginnen das folgende Schuljahr in einer 3.Klasse.
Dies kann nach einem, zwei oder drei Jahren der Fall sein.
 Kinder, die ein Zeugnis der Vorschulstufe oder der 1.Schulstufe erhalten, bleiben in der Familienklasse
 Kinder, die mit der Schule beginnen, kommen als neue Schülerinnen und Schüler in die Familienklasse.
Da Kinder mit Lehrplan Vorschulstufe sowie 1. und 2. in einer Klasse sind, handelt es sich dabei nun weder um eine 1. Klasse noch um eine 2. Klasse. Am Ende eines Schuljahres verlassen die Kinder, die den Lehrplan der Grundstufe 1 vollständig absolviert haben, den Klassenverband und kommen in eine sogenannte 3. Klasse. Alle anderen bleiben zusammen und neue Kinder mit LP Vorschulstufe oder 1. Schulstufe rücken nach. usw.

"Mehrstufenklasse"

Die "Mehrstufenklasse" stellt nach dem derzeitigen Sprachgebrauch ein gemeinsames Angebot von Vorschulstufe und 1. bis 3. oder 4. Schulstufe dar. Ihre Klassenbezeichnung gibt  ebenfalls keinen Hinweis auf die Schulstufe der einzelnen sie besuchenden Kinder. Es ergeben sich Situationen analog zu jenen in einer "Familienklasse"

Vorteile:
 Kinder „wiederholen“ keine Klasse
 Kinder, die die Grundstufe 1 in einem Jahr bewältigen, müssen keine Klasse „überspringen“, sondern wechseln mit all jenen, die die Grundstufe 1 erfolgreich abgeschlossen haben, in die 3.Klasse.
 Schulreifen Kindern, die „langsamen Lerner“ sind, kann der Lehrplan der Grundstufe 1 in drei statt wie üblich zwei „Jahresportionen“ angeboten werden.

Der Lehrstoff der Pflichtgegenstände der Grundstufe 1 enthält keine Aufteilung auf Schulstufen.

Beim Lehrstoff von Pflichtgegenstände für die Grundstufe 2 wird im Lehrplan eine Aufteilung des Lehrstoffs vorgenommen. Für die 3. und 4. Schulstufe ist der Lehrstoff für einzelne Pflichtgegenstände nach Schulstufen angeführt. Für die Pflichtgegenstände der Grundstufe 1 gibt es diese Aufteilung des Lehrstoffes auf Schulstufen nicht!

Die Aufteilung des Lehrstoffs auf 1. und 2. Schulstufe passiert durch die Schulbücher. Für jedes Schuljahr und jede Schulstufe gibt es ein eigenes Schulbuch zwar mit Inhalten auf Basis des Lehrplans, aber mit einer vom Verlag oder Autor gewählten Zuteilung zu den Schulstufen. „Das....

Sinn des flexiblen Schuleingangs wäre es, dass langsamer lernende Kinder in ihrem ersten Schuljahr in einzelnen oder allen Pflichtgegenständen weniger “Stoff” machen als in den Schulbüchern für die 1. Schulstufe abgedruckt ist, um dann in ihrem 2. Schuljahr weiter zu lernen. Stellt sich während ihres zweiten Schuljahres heraus, dass sie ein drittes Jahr brauchen, um den Lehrplan der Grundstufe 1 zu erfüllen, müsste während des Unterrichtsjahres (formal) ein Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe vorgenommen werden. So würden diese Kinder ihr zweites Schuljahr (wieder) mit einem Zeugnis der 1. Schulstufe abschließen, mit mehr erreichten Lernzielen als nach ihrem ersten Jahr. Sie dürften weiter in der Familienklasse bleiben und in einem dritten Schuljahr die noch fehlenden Stoffgebiete erarbeiten. Das dritte Schuljahr könnte dann erfolgreich mit einem Zeugnis der zweiten Schulstufe abgeschlossen werden. Im folgenden Schuljahr würde sie dann gemeinsam mit allen anderen Kindern der Familienklasse, die die 2. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, eine 3. Klasse besucht.


Wichtig zu wissen!

Jedes Kind, das schulpflichtig ist, gilt als schulreif, solange nicht das Gegenteil bescheinigt wird.
Schulreife Kinder sind in die erste Schulstufe aufzunehmen. Der Lehrplan der Vorschulstufe darf für diese Kinder nicht zur Anwendung kommen!

SchPflG §6 (2a):
Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

Warum die Feststellung der Schulreife wichtig ist:
Der Gesetzgeber hat trotz vieler Gesetzesnovellen, die Pflicht zur Feststellung der Schulreife nicht gestrichen. Damit wird anerkannt, dass
 Kinder durch das Datum ihrer Geburt zwar schulpflichtig werden, aber dadurch nicht zwangsläufig schulreif sind. Als sogenannte Frühchen geborene Kinder sind hier ebenso mitgedacht, wie besonders knapp vor dem Stichtag geborene Kinder.
 Lehrpläne trotz Methodenfreiheit verbindliche Vorgaben für die Inhalte es Unterrichts sind.

Daher muss sich die Schule anlässlich der Einschreibung auch dem Kind zuwenden um entscheiden zu können, ob ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife eingeleitet werden muss.

Die Schulleitung ist verpflichtet, ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife einzuleiten, wenn
• sich anlässlich der Einschreibung Gründe zur Annahme ergeben, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt,
• die Erziehungsberechtigten dies wünschen.

Ermittlungsverfahren

Folgen der Aufnahme eines Kindes in eine zu hohe Schulstufe:
Erfolgt statt der zeitgerechten (= vor Schuleintritt) Feststellung, dass ein Kind die Schulreife nicht besitzt, eine nachträgliche Korrektur durch die Anordnung des Wechsels in die nächstniedrigere Schulstufe, also von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe, so erlebt ein Kind jedenfalls folgenden Ablauf:
1. Mit Beginn des Schulbesuchs wird der Lehrplan der 1. Schulstufe angewandt,
2. Nach Auftreten einer (dauernden) Überforderung erfolgt der Wechsel in die Vorschulstufe, oft auch als Abstufung bezeichnet. Das Kind wird (erst) ab diesem Zeitpunkt nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet.
3. In seinem zweiten Schuljahr beginnt das Kind wieder mit jenem Lehrplan, den es genau ein Jahr vorher zu Beginn seines Schulbesuches bereits hatte, nämlich mit dem Lehrplan der 1. Schulstufe.

Auch wenn man die häufig mit einem Schulstufenwechsel einhergehende Problematik des Wechsels des Klassenverbandes bei Seite lässt bzw. in den Griff bekommt, müsste ein möglichst "passgenauer" Schulstart das Ziel sein.

Gemäß SchOG § 12 Abs.3 ist hinsichtlich der Organisationsform (zB Variante 1 oder 2) das Schulforum zu hören.

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der Grundstufe I

Liebe Leserinnen und Leser,

das Thema „Schuleingang“ bewegt nach wie vor. Eltern wünschen einen passgenauen Schulstart für ihr Kind und lehnen die Verschiebung der Feststellung, ob ihr Kind reif für den Unterricht auf der 1. Schulstufe ist, mehrheitlich ab. Es soll nicht erst zu vielen Misserfolgserlebnissen kommen müssen, bis der richtige Lehrplan zur Anwendung kommt.
Immer wieder wird von Lehrpersonen Diagnosekompetenz gefordert, damit sie Kinder individuell fördern können. Ausgerechnet beim Start ins Schul-leben gibt es Bestrebungen, den Kindern eine „Diagnose“ über ihre Schulreife zu verweigern.

Die Möglichkeit in der Grundstufe 1 innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule während des Unterrichtsjahres die Schulstufe zu wechseln, erlaubt den Start mit der Diagnose „nicht schulreif“ ohne die Gefahr, dass auf einen überraschenden Entwicklungsschub des Kindes nicht adäquat reagiert werden könnte.

Große Verunsicherung herrscht unter den Eltern von Kindern mit Behinderungen. Die Bestrebungen, inklusive Modellregionen zu schaffen und dafür die Zahl der Sonderschulen weiter zu reduzieren, stößt auf großen Widerstand.

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben die Wahl: Erfüllung der Schulpflicht in einer ihrer Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse. oder auf Wunsch ihrer Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Neue Mittelschule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule,…

Die Praxis, über das „Vehikel“ Modellregion die Mitsprache der Betroffenen quasi auszuhebeln, ist abzulehnen. Wir haben uns daher entschlossen, allen Betroffenen und Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, durch Unterstützung der Bürgerinitiative „Wahlfreiheit braucht Wahlmöglichkeit“ ihrem Unbehagen Ausdruck zu verleihen.

Mit Beginn dieses Schuljahres wurde für alle Bildungsregionen das Angebot „Schulsozialarbeit“ geschaffen. Damit reiht sich ein weiteres Unterstützungssystem in die bestehenden Angebote ein. Wer wen wobei unterstützt, hat das bmbf zusammengefasst. Wir bringen dazu einen Überblick.

in roter Schrift: neu ab 1. September 2016

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Inklusive Modellregion - was kann und was darf sein?

Die Bundesländer Steiermark, Kärnten und Tirol sollen inklusive Modellregionen errichten, mit schrittweiser Ausdehnung und mit der Absicht, bis zum Jahr 2020 alle Regionen des Bundesgebiets zu involvieren.
Ziel: keine Sonderschulen und Sonderschulklassen, Eingliederung aller ZIS (Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik früher: sonderpädagogische Zentren) in den LSR. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, werden geeignete Lehrpersonen mit den Agenden zur Wahrung der Aufgaben eines ZIS am LSR betraut.

Für die Entwicklung von Modellregionen hat das Bundesministerium für Bildung und Frauen verbindliche Richtlinien erlassen, wo auch der Hinweis enthalten ist, dass zum gegebenen Zeitpunkt (!) von der bestehenden Rechtslage auszugehen ist.

Eine Schule für alle soll jedes Kind mit seinen Bedürfnissen in den Mittelpunkt stellen und optimal innerhalb der Schulgemeinschaft fördern und fordern.

Das Konzept der Inklusion steht für eine optimierte und qualitativ erweiterte Integration: alle Schüler/innen, ob mit oder ohne SPF, deutschsprachig oder anderssprachig, männlich oder weiblich usw. sollen in ihrer Individualität als förderbedürftig gesehen werden.

Erfolgsmessung:
Prozentualer Rückgang des Sonderschulbesuchs Daraus folgt eine deutliche schrittweise Verringerung der Anzahl von Sonderschulen im Bundesland bzw. bei einigen Standorten auch eine Umwandlung in eine inklusive allgemeine Regelschule
• Zahl der erfolgreichen Abschlüsse von SchülerInnen mit SPF an allgemeinen Schulen
• Entwicklung von Förderplänen für Kinder ohne SPF
• Verankerung von inklusiver Qualitätsentwicklung in den Entwicklungsplänen (SQA)
• Verbesserung der Barrierefreiheit und der inklusionsbezogenen Ausstattung

Die derzeitige Rechtslage:
Die bestehende Rechtslage verbietet, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gezwungen werden, eine Integrationsklasse zu besuchen. Das Schulpflichtgesetz sieht vor (§8b SchPflG):

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben ihre Schulpflicht in einer ihrer Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen.

Daher müssen nach derzeitiger Rechtslage auch entsprechende Sonderschulen oder Sonderschulklassen zur Verfügung stehen.

Erst der Wunsch der Eltern nach Aufnahme in eine Volksschule, Neue Mittelschule, AHS-Unterstufe,... führt zu einem Schulbesuch außerhalb von Sonderschule bzw. Sonderschulklasse.
Der Wunsch der Eltern muss ernst genommen und erfüllt werden. Denn im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Artikel 24) wird festgehalten:
“In keiner Bildungsstufe dürfen Menschen mit Behinderungen von Bildungseinrichtungen auf Grund einer Behinderung ausgeschlossen werden”.

Mit den Regelungen des § 8a SchPflG wird diese Forderung bereits umgesetzt.
Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule,
• so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann. (Absatz 2)
• ….und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen …(Absatz 3)
Dass ein Angebot von Bildungseinrichtungen mit besonderer Ausstattung und mit besonderen unterrichtlichen/therapeutischen Möglichkeiten wegen der Vorgaben dieser Konvention nicht mehr erlaubt ist, ist falsch.

Viele Eltern und Lehrpersonen verfolgen die Entwicklung mit großer Sorge.
Viele finden es schwierig, sich zu äußern. Denn viele Thesen sind so gefasst, dass ein Widerspruch große Skrupel aufwirft. Natürlich soll jedes Kind optimal gefördert werden und niemand wegen einer Behinderung ausgegrenzt werden.
Wichtig wäre es, durch die gelebte Praxis zu überzeugen, statt durch Druck (kein Angebot, Entzug bzw. Reduktion der finanziellen Mittel,…) die Wahlmöglichkeit quasi zur Farce zu machen
 

Die bestehende Rechtslage ist gut.

+ Sie entspricht der UN-Konvention

+ Eltern können -individuell auf ihr Kind eingehend- den Besuch einer Volksschule, Neuen Mittelschule, AHS-Unterstufe,…verlangen oder eben nicht.

+ Die Führung von sogenannten Kooperationsklassen ist gesetzlich möglich. Siehe: Schulunterrichtsgesetz § 9 Abs. 1a:
Unbeschadet des Abs.1 (Einteilung der Schüler in Klassen…) darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.
 

Eine parlamentarische Bürgerinitiative bietet Gelegenheit, der „amtswegigen“ Abschaffung der Sonderschulen und Sonderschulklassen entgegenzutreten. Zustimmung hier

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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