Dem § 49 SchUG werden folgende Absätze angefügt und treten mit 1.9.2026 in Kraft:
(5) Bei Gefahr in Verzug hat die zuständige Schulbehörde eine Schülerin bzw. einen Schüler auf Antrag der Schulleitung unverzüglich vom weiteren Schulbesuch zu suspendieren. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn die Schülerin oder der Schüler insbesondere
1. gegenüber anderen Schülerinnen, Schülern, Lehrpersonen oder anderen im Schulwesen tätigen Personen
a) einen vorsätzlichen tätlichen Angriff begeht,
b) eine Drohung äußert, die geeignet ist, andere in Furcht und Unruhe zu versetzen,
c) beharrliche Verfolgung, Herabwürdigung oder Verächtlichmachung begeht oder
d) eine vorsätzliche Schädigung in ihrem Eigentum herbeiführt oder
2. Schuleigentum vorsätzlich beschädigt
und weiterhin eine unmittelbare Gefährdung von ihr oder ihm ausgeht. Die Schulleitung hat unverzüglich einen Antrag auf Suspendierung zu stellen und zu prüfen, ob ein Antrag auf Ausschluss gemäß § 49 zu stellen ist.
(6) Die Suspendierung hat mit Bescheid der zuständigen Schulbehörde zu erfolgen. Darin sind auch Art und Umfang der Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten zur Unterstützung der Reintegration bekannt zu geben, beispielsweise die Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an Terminen. Eine Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Wenn ein Antrag auf Ausschluss gestellt wurde, dann kann die Suspendierung einmalig um bis zu zwei Wochen verlängert werden. Eine Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass von der Schülerin oder dem Schüler keine Gefährdung mehr ausgeht. Einem Rechtsmittel gegen die Suspendierung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) Suspendierte Schülerinnen und Schüler sind vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen und haben stattdessen an einer Reintegrationsmaßnahme teilzunehmen (Suspendierungsbegleitung). Letzteres gilt nicht, wenn die Suspendierung mit weniger als vier Tagen bemessen wurde oder seitens der Bildungsdirektion anlässlich des der Suspendierung zugrundeliegenden Sachverhalts ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde. Die Reintegrationsmaßnahme kann zur Gänze, zeit- oder teilweise sowohl disloziert, ortsungebunden als auch an der Schule oder in schul- und schulartübergreifenden Gruppen durchgeführt werden. Jede Bildungsdirektion kann für die Schulen, an welchen diese Gruppen eingerichtet werden, ein Einzugsgebiet durch Verordnung festlegen.
(8) Suspendierte Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, an der Reintegrationsmaßnahme mitzuwirken. Ihnen ist durch die Schulbehörde binnen vier Schultagen ab Zustellung des Suspendierungsbescheides
1. mitzuteilen, an welcher Schule oder an welchem sonstigen Ort die Schülerin oder der Schüler sich einzufinden hat und
2. der insgesamt zumindest 8 und höchstens 20 Stunden je ganzer Woche der Suspendierung umfassende anzuwendende Förderplan bekanntzugeben, der
a) psychosoziale oder diesen vergleichbare Maßnahmen, einschließlich außerschulischer, und
b) nicht zu beurteilende Unterrichtseinheiten bis höchstens zum gleichen zeitlichen Ausmaß wie die Maßnahmen gemäß lit. a vorzusehen hat.
Die Schülerin bzw. der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist der Schülerin bzw. dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre. Wenn Erziehungsberechtigte ihre Mitwirkungspflichten verletzen, ist ein Gesprächstermin durch die Schulbehörde, insbesondere mit einer Person aus dem Bereich der psychosozialen Unterstützung, anzuberaumen; dabei sind sie über ihre Pflichten zu belehren und ist ihnen eine angemessene Frist für das Nachholen der versäumten Pflichten zu setzen.
(9) Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e beendet wird, hat die Schülerin oder der Schüler an einem durch die Schulleitung der bisherigen Schule festgelegten Termin an einem Gespräch über die Gründe für die Beendigung des Schulbesuches (Perspektivengespräch) teilzunehmen. Ist die Schülerin oder der Schüler minderjährig, hat zumindest auch einer der Erziehungsberechtigten an dem Gespräch teilzunehmen. Das Gespräch ist seitens der Schule von zumindest einer mit der Schülerin oder dem Schüler vertrauten Lehrperson zu führen, und es kann eine weitere, von der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden. Gegenstand des Gesprächs, dessen Stattfinden zu dokumentieren ist, ist eine Analyse über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs
1. zum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht sowie
2. zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule.
Bleiben die Erziehungsberechtigten dem Termin ungerechtfertigt fern oder verweigern sie die Mitwirkung daran, so ist ein weiterer Gesprächstermin durch die Schulbehörde, insbesondere mit einer Person aus dem Bereich der psychosozialen Unterstützung, unter Beiziehung einer mit der Schülerin oder dem Schüler vertrauten Lehrperson anzuberaumen. In allen anderen Fällen der vorzeitigen Beendigung des Schulbesuchs gemäß § 33 Abs. 2 und bei Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der achten Schulstufe sowie der neunten Schulstufe einer allgemein bildenden Pflichtschule kann ein Perspektivengespräch geführt werden.“
Auch der § 48 SchUG über die Verständigungspflichten wird ab 1.9.2026 erweitert und lautet dann:
„Verständigungspflichten
§ 48.
(1) Wenn es die Erziehungssituation erfordert, haben Klassenvorstand oder Schulleitung (die Abteilungsleitung) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.
(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, so hat die Schulleitung dies dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 mitzuteilen.
(3) Die Schulbehörde hat unverzüglich über den erfolgten Ausschluss von der Schule
1. von schulpflichtigen Kindern nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z 2 den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Abwägung eines allfälligen Handlungsbedarfes,
2. nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z 2 die für die Schule örtlich zuständige Landespolizeidirektion unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck einer allfälligen Einleitung einzelfallbezogener Maßnahmen wie insbesondere einer Normverdeutlichung gemäß § 38b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, sowie
3. gegebenenfalls die für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Miteinbeziehung der Information in ein Verfahren gemäß §§ 11ff des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,
zu informieren. Dabei sind der Name der Schülerin bzw. des Schülers sowie ihrer bzw. seiner Erziehungsberechtigten, die Wohnadresse, die Schule des Ausschlusses, der Sachverhalt, der Ausschlussgrund und das Datum des Ausschlusses zu verarbeiten.“
Kundgemacht in BGBL. I Nr. 117/2025










