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pdf Sichere Schule - 3. Auflage                                    aktualisiert: 18.11.2021

Bitte beachten Sie die Bestimmungen während des "Lockdowns" - Bundesweiter Schulbetrieb ab 22. November 2021

16.11. 2021 Änderung der C-SchVO 2021/22 am 16.11.2021 kundgemacht, daher frühestens mit 17.11. 2021 in Kraft.

Einige wichtige Punkte:

Testungen

Ab 29. November 2021 finden an <allen> * Schulstandorten zweimal pro Woche PCR-Testungen statt.       * siehe Testrhytmus

Informationen über den Ablauf und die Durchführung der PCR-Tests werden auf der BMBWF-Website unter www.bmbwf.gv.at/allesspuelt  bereitgestellt.
Achtung: Personen, die in den letzten <90 Tagen> * molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARSCoV-2 überstanden haben, sind von der Testpflicht ausgenommen. Sie sollen auch keine Tests abliefern, da die Ergebnisse noch "positiv" sein könnten.

*    Frist wurde auf 60 Tage verkürzt. BGBl. II Nr. 7/2022 aus 90 wurden 60 Tage: "3. In § 36 Abs. 3 wird die Zahl „90“ durch die Zahl „60“ ersetzt"

>>(3) Auf Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen, insbesondere § 19 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Corona-Testpass an Schulen:
Die negativen Testergebnisse werden im Corona-Testpass dokumentiert, der auch für außerschulische Veranstaltungen (z.B. Sportverein) verwendet werden kann. 

Zu beachten:  Aufgrund der aktuellen Verordnung des Gesundheitsministeriums haben SchülerInnen außerhalb der Schule (beispielsweise bei einem Besuch in der Gastronomie oder der Nutzung einer Sportstätte oder eines Beherbergungsbetriebs) einen 2G-Nachweis zu erbringen.

Gültigkeit des "Ninja-Passes" außerhalb der Schule übers Wochenende mit  Einschränkung auf  Schulpflichtige!

ab 22.11.2021: 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV

§2 Abs. (3) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt.

Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.

In schulfreien Zeiten gilt dies für Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sinngemäß, sofern dem § 19 Abs. 1 CSchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.

 

14.11.2021       5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV  

§ 1 Abs. 3 lautet:

(3) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche."

Klarstellung zur Maskenpflicht für Schüler/innen:    Bitte beachten Sie die vorübergehende Änderung ab 22.11.2021 siehe "Bundesweiter Schulbetrieb"

Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte der Sekundarstufe 2 (auch der Polytechnischen Schulen) tragen während der Sicherheitsphase (bis 27. November) im gesamten Schulgebäude eine FFP2-Maske.

Bis einschließlich 8. Schulstufe gilt die Verpflichtung zum Tragen eines normalen MNS im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume.

Tragepausen bei FFP2-Pflicht sind zwingend einzuhalten

Änderung der C-SchVO 2021/22 

§ 5  

(7) Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens eine Tragpause einzuhalten. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

§ 35a. Sicherheitsphase November 2021

(1) Für die Zeit vom 16. November 2021 bis zum 27. November 2021 wird die Anwendung der Risikostufe 3 für alle Schulen angeordnet.

(2) Abweichend von § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, Schülerinnen und Schüler erst ab der 9. Schulstufe, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen, außer in Schlafräumen der Heime. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.

(3) § 35 Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a oder b ersetzt werden."

Gespräche mit Erziehungsberechtigten:

Elternsprechtage sind digital durchzuführen.

Im Einzelfall können Gespräche mit Erziehungsberechtigten unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) stattfinden.

Konferenzen und Treffen von schulpartnerschaftlichen Gremien:

Diese können nur mittels digitaler Kommunikation stattfinden.

 

Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22  Kundmachung: 19.11.2021

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