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BGBl. II - Ausgegeben am 13. Mai 2020 - Nr. 208     aktualisiert am 2.6. gem Novelle zu C-SchVO

Anlage A

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

1. Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen mittlerer und höherer Schulen

Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen sind in Gegenständen, in welchen Unterricht gemäß der Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20, BGBl. II Nr. 167/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 198/2020, stattfindet, ab 4. Mai 2020 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, mit Ausnahme von Schülerinnen und Schüler von jenen Schulen, an welchen am 4. und 5. Mai 2020 die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen noch geschaffen werden müssen.

2. Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe)

2.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung im Ausmaß gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

2.2 Schülerinnen und Schüler können von der Schulleitung für die Ablegung der freiwilligen Fahrradprüfung, als Teil der unverbindlichen Übung Verkehrserziehung oder als schulbezogene Veranstaltung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

3. Schülerinnen und Schüler an (Neuen) Mittelschulen und an Sonderschulen (ab der 5. Schulstufe)

Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

4. Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen

4.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

4.2 Zur Durchführung der Berufs(wahl)entscheidung kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausnehmen.

5. Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden höheren Schulen

5.1 Die Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8 Schulstufe sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

5.2 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe und Studierende gemäß SchUG-BKV sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

6. Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

6.1 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe und Studierende gemäß SchUG-BKV sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

6.2 Schülerinnen und Schüler von Klassen, deren Hauptferien länger als neun Wochen dauern, sowie die abschließenden Klassen der Forstfachschule können ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

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