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Schulpflichtgesetz § 6 → aktuelle Fassung hier

§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache)+ erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Diese Informationen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, aufzubewahren spätestens mit Ablauf des betreffenden Unterrichtsjahres zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen* über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

* 30.November 2018: Schulreifeverordnung BGBl. II Nr. 300/2018

+ neu seit: "Frühjahrsnovelle" BGBl I Nr. 86/2019

Anmerkung:

Aus der Formulierung von Absatz 2d geht deutlich Folgendes hervor:

1. der Schulleiter muss anlässlich der Einschreibung darauf achten, ob Zweifel an der Schulreife gem Z2 bestehen und hat dann von sich aus, dh. von amtswegen, ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife einzuleiten,

2. auch die Erziehungsberechtigten können anlässlich der Einschreibung  eine Überprüfung verlangen;

3. der Schulleiter muss eine Entscheidung treffen, diese begründen und mit einer Rechtsmittelbelegrung den Erziehungsberechtigten nachweislich aushändigen.

4. die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, Widerspruch bei der Bildungsdirektion einzureichen. siehe Elternbrief Juni 2017 (bitte beachten Sie nachfolgende Änderungen: zB Bildungsdirektion statt Landesschulrat, Abs. 2d statt 2c, Schulreifeverordnung des bmbwf -so,...)

siehe Leitfäden zur Grundschulreform hier

 

 

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