Aufnahmevoraussetzungen in die Sekundarstufe II (9. Schulstufe)
Für einige Schulformen sind Eignungsprüfungen erforderlich >> hier
1. Aufnahmevoraussetzungen für Polytechnische Schulen
Für die Aufnahme in eine Polytechnische Schule ist die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht Voraussetzung.
2. Aufnahmevoraussetzungen für berufsbildende mittlere Schulen
Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe.
Abweichend davon setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 8. Schulstufe der
Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.
Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule von SuS der Mittelschule eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus.
Aufnahmswerber/innen der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe.
3. Aufnahmevoraussetzungen für berufsbildende höhere Schulen
SuS der Mittelschule sind zum Übertritt in eine berufsbildende höhere Schule berechtigt, sofern Folgendes erfüllt ist:
a) der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau„Standard“ nicht schlechter als „Gut“ *
b) der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe
c) der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule
d) der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule
* SuS aus der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen laut Punkt a. (gemäß § 68 SchOG Abs. 1) nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
siehe auch BD Wien
4. Aufnahmevoraussetzungen für die Oberstufenrealgymnasien und 5. Klassen AHS
Berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten-, sind:
a) SuS, die die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen haben und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder
gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ beurteilt werden
oder
b) SuS, die die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und so die Pflichtgegenstände leistungsdifferenziert geführt wurden gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“, jedenfalls aber in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt werden, sind
Aufnahmsprüfung:
SuS, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird. Siehe auch BD Wien
Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluss
der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse der AHS oder 1. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.










