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 Dokumentation

„Für die Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen kommen die allgemein für Besprechungsprotokolle geltenden Bestimmungen des SchUG (§ 77a Abs. 3 und 4 SchUG) zur Anwendung.“ (aus: Erläuterungen zur Regierungsvorlage)
Dort werden die zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge zu dokumentierenden Punkte gelistet.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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