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Teilrechtsfähigkeit ermöglicht "Schulkonto"

Durch die bundesgesetzliche Verpflichtung der Banken Kontenregister zu führen, wurden alle bis dato verwendeten "Notlösungen" aufgehoben bzw. abgestellt. Der Steiermärkische Landtag hat die - im Rahmen eines Landesgesetzes möglichen- Änderungen für die Steiermark mit Wirksamkeit 22.März 2017 beschlossen:   § 53a Teilrechtsfähigkeit    Tagesaktuelle Fassung im RIS StPEG § 53a

Anmerkung: Bundesschulen (Schulerhalter ist der Bund) konnten bereits seit Jahren auf Grund von § 128c des Schulorganisationsgesetzes "Rechtspersönlichkeit" erlangen und Schulkonten eröffnen. Das entsprechende Rundschreiben RS 10/2013 finden Sie hier

Öffentliche Pflichtschulen in der Steiermark dürfen nunmehr nach erfolgter Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit Konten eröffnen, aber diese nur in begrenztem Rahmen und nur  für bestimmte Angelegenheiten nützen, welche in Absatz 5 aufgelistet wurden. -siehe nachstehend: wortidente Auflistungen des Erlaubten

Gelder, die von Eltern für Schulveranstaltungen gem. § 13 SchUG und diesbez. Schulveranstaltungenverordnung  eingehoben werden, sind Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags (lt. Rechtsauskunft LaReg Stmk.). Somit gehören sie wegen Ziffer 2 von Abs.5 nicht zu den erlaubten Tätigkeiten und dürfen  über diese Konten nicht abgewickelt werden.  

Der oberösterreichische Verfassungsdienst interpretiert dies allerdings anders.

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