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Verfahrensbestimmungen:

Auf dieses Verfahren ist das Schulunterrichtsgesetz § 70 Abs. 2 bis 4 anzuwenden:

  • Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen.
  • Die Eltern sollten jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangen.
  • Angeführt sein muss der Inhalt der Entscheidung und die angewendeten Gesetzesstellen
  • Die Entscheidung ist zu begründen.
  • Widerspruch an die Bildungsdirektion ist möglich.

Die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der „Schulreifeverordnung“ getroffen

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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