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Wer darf mitentscheiden?

die Elternvertretung und ab der 9. Schulstufe auch die Schülervertretung
(SchUG § 58 Abs. 2 Z 2 lit. c und § 61 Abs. 2 Z 2 lit. c )

Wie bzw. wo?

An Schulen mit Schulforum: Entscheidung gem. SchUG § 63a Abs.2 Z.1 lit. c) das heißt aber auch, dass die Schulleitung eine Sitzung einberufen muss. (s. EB Dez. 2022, Seite 14)

An Schulen, wo kein Schulforum eingerichtet ist, entscheidet die Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz)
Dort haben die Elternvertreter, die auch im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) stimmberechtigt sind, und die Schülervertreter das Recht auf Teilnahme und Mitbestimmung.

siehe auch Archiv 2022

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Geltungsbereich der Inhalte

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