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VwGH - Schulbesuch trotz angezeigtem und nicht untersagtem häuslichen Unterricht

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2018:

Punkt 20: "Kann aber ein schulpflichtiges Kind ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrechts über den Erfolg des Schulbesuchs nachweisen, so ist damit iSd § 12 Abs. 1 SchPflG jedenfalls die Erüllung der Schulpflicht nachgewiesen, und zwar unabhängig davon, ob für dasselbe Schuljahr die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt und nicht untersagt worden war."

...pdf Erkenntnis vom 18.April 2018

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  • Häuslicher Unterricht - Erfolgsnachweis

    Freitag, 24. Februar 2017 00:00

     Erfolgsnachweis vor Ende des Unterrichtsjahres zwingend 

    zu häuslicher Unterricht siehe Thema     

    pdf Checkliste Externistenprüfung VS - für Erziehungsberechtigte  erstellt v. Bildungsdirektion für Steiermark:

    pdf Checkliste Externistenprüfung VS - für Schulleitungen  erstellt v. Bildungsdirektion für Steiermark

    pdf  FAQs : Externistenprüfungen für Kinder im häuslichen Unterricht     erstellt vom BMBWF im März 2022

    Aus zahlreichen anderen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass der zeitgerechte Nachweis des zureichenden Erfolges kompromisslos einzufordern ist. Eltern müssen daher dafür Sorge tragen, dass die Externistenprüfung so terminisiert ist, dass das Zeugnis mit dem Nachweis „bestanden“ vor Schulschluss, also vor Ende des Unterrichtsjahres, vorliegt.  

    SchPflG:: ab 21.04.2023

    § 11 (4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.  ....

    Wird der Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG nicht erbracht, so schreibt das Gesetz (§ 11 Abs. 6 erster Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat, und zwar für alle weiteren Pflichtschuljahre.

    Dank einer Novelle des § 42 Abs. 14 SchUG kann aber unter Umständen ein Laufbahnverlust verhindert werden, da für diese Externistenprüfungen nicht mehr die sonst geltende "Sperrfrist" von mindestens 2 Monaten bis zur Wiederholung gilt. Und die Anmeldung zur Wiederholung auch bewirkt, dass das Kind am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilnehmen darf, bis die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung gefallen ist.

    § 42 Abs. 14 SchUG folgender Satz angefügt:
    Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.“

     Zu beachten: Das erfolgreiche Wiederholen von Externistenprüfungen führt nicht zur Gestattung des verbleibs im häuslichen Unterricht sondern ermöglicht den Schulbesuch auf der nächsthöheren Schulstufe. Wird eine Wiederholungsprüfung nicht gemacht bzw. nicht bestanden, so muss der Schulbesuch auf derselben Schulstufe erfolgen, nach deren Lehrplan im häuslichen Unterricht unterrichtet wurde.

     Siehe auch Externistenprüfungen EB Mai 2022


    Reflexionsgespräch

    Leitfaden Reflexionsgespräche 23-24   Fassung Bildungsdirektion für Steiermark, Dezember 2023

    Das Reflexionsgespräch ist auch mit Erziehungsberechtigten von Kindern im häuslichen Unterricht nach Vorschullehrplan verpflichtend durchzuführen.  SchPflG § 11

    Seit dem Schuljahr 2022/23 ist für Kinder und Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllen, die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch über den Leistungsstand verpflichtend vorgeschrieben.

    Dieses Gespräch findet zeitnah zum Ende des Wintersemesters statt. Es muss jedoch jedenfalls bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien geführt werden.

    Anm.: Für das Schuljahr 2022/23 endet in der Steiermark die Frist für die Durchführung der Reflexionsgespräche am Freitag, den 10.03.2023.

    Das Reflexionsgespräch wird an jener Schule geführt, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre („Sprengelschule“). In der Regel findet das Gespräch mit der Schulleitung statt, diese kann aber auch eine geeignete Lehrperson mit der Durchführung des Reflexionsgesprächs beauftragen.[2]

    Das Gespräch hat keinen Prüfungscharakter, sondern dient dazu, den Erziehungsberechtigten und ihren Kindern als Orientierungshilfe eine pädagogische Rückmeldung zum häuslichen Unterricht zu geben.

    SchPflG § 11 (4)  ... Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

          1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des  häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
          2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
    durchzuführen.
    Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.“


    Prüfungsschulen   siehe auch BD Stmk

    Externistenprüfungen für Kinder/Jugendliche im häuslichen Unterricht

    Stand 1.1.2022

    Die Erziehungsberechtigten müssen ihre Kinder/Jugendlichen bei einer der verordneten Externistenprüfungsschulen - für Stmk. siehe unten "Verordnung über ..."-  der jeweiligen Bildungsregion formlos zur Externistenprüfung anmelden. Es ist vorgesehen, dass je verordneter Schule max. 12 Anmeldungen möglich sind, um eine zeitgerechte Abwicklung in den letzten drei Wochen des Unterrichtsjahres sicher zu stellen. Eine solche Anmeldung ist von der Schulleitung bis zum angeführten Ausmaß entgegenzunehmen. Die Erziehungsberechtigten haben das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich einzubringen. Gleichzeitig mit dem Ansuchen um Zulassung sind

    1. Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums

    2. das Genehmigungsschreiben der Teilnahme am häuslichen Unterricht durch die Bildungsdirektion für Steiermark sowie

    3. das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis bzw. das Externistenprüfungszeugnis über das vorausgehende letzte Schuljahr

    vorzulegen.

    Verordnung der BD Stmk über die Einrichtung von Prüfungskommissionen

     Standards für Externistenprüfungen zum häuslichen Unterricht    BMBWF Mai 2023

    NEU: pdf  FAQs : Externistenprüfungen für Kinder im häuslichen Unterricht     erstellt vom BMBWF im März 2022

    für die Steiermark: siehe hier


    Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung   - Externistenprüfungsverordnung

    Das Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung ist schriftlich bei der Schule einzubringen, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, bzw. die Prüfung stattfinden soll. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. (§2) * Das Ansuchen hat zu enthalten:

    1. die Art der Externistenprüfung (§ 1) *;

    2. die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);

    3. den in Betracht kommenden Lehrplan

    Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen. (§10) *


    Prüfungskommission

    Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.

    Die Prüfungskommission besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer (§ 5) *


    Beurteilung der Leistungen

    Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. (§15*)

    Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.


    Prüfungsprotokoll

    Gem. SchUG §71a (2) Z 13 ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, in welchem die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgaben-stellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen sind.

    Mindestanforderungen für Protokolle

    SchUG § 77a

    2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen ..... sind

    die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen),

    die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin,

    die Aufgabenstellungen,

    die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung,

    die Prüfungsergebnisse und

    die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.


    VwGH - Schulbesuch trotz angezeigtem und nicht untersagtem häuslichen Unterricht

    Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2018:

    Punkt 20: "Kann aber ein schulpflichtiges Kind ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrechts über den Erfolg des Schulbesuchs nachweisen, so ist damit iSd § 12 Abs. 1 SchPflG jedenfalls die Erüllung der Schulpflicht nachgewiesen, und zwar unabhängig davon, ob für dasselbe Schuljahr die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt und nicht untersagt worden war."

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