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Vorzeitiger Besuch der Volksschule (§ 7 des Schulpflichtgesetzes):

Zu Abs. 4:
Das Verfahren zur Feststellung der Schulreife ist analog durchzuführen wie bei schulpflichtigen Kindern, jedoch ist in allen Fällen ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Auch im Verfahren nach § 7 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes ist ferner grundsätzlich die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens anzustreben. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind daher jedenfalls zu befragen, ob sie der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens zustimmen.

Zu Abs. 8:
Wenn sich in den ersten Monaten des Schulbesuches - nach einer angemessenen Beobachtungsphase – Anzeichen dafür zeigen, dass ein Widerruf der vorzeitigen Aufnahme ratsam ist, soll die Entscheidung darüber möglichst schnell herbeigeführt werden, ohne das Ende des Kalenderjahres abzuwarten. So lange der Widerruf oder die Abmeldung möglich ist (d.i. bis Ende des Kalenderjahres), ist ein Wechsel der Schulstufe (von der ersten Schulstufe in die Vorschulstufe) im Sinn des § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes nicht zulässig.

Zu Abs. 11:
Auch im Falle des Abmeldens vom Besuch der ersten Schulstufe (Abs. 8) kann das Kind von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Besuch der Vorschulstufe angemeldet werden.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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