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Die Bildungsregionen und ihre Aufgaben

laut Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion sind:

Qualitätsmanagement

Umfasst die pädagogische Vorsteuerung der Bildungsregionen und Schul(cluster).

Steuerung der Implementierung von zentralen Entwicklungs‐ und Reformvorhaben;

Mitwirkung in sämtlichen Planungs‐ und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion,

die pädagogischer Expertise bedürfen (insbesondere Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen gem. § 5 Abs. 4  BD-EG);

Gesamtsteuerung von Fördermaßnahmen inkl. sonder‐ und inklusionspädagogischer Maßnahmen;

Feinsteuerung der Ressourcen in der Bildungsregion;

Aufbau eines adäquaten regionalen Bildungsangebots und optimale Abstimmung dieser Angebote in der Region aufeinander¸

Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen/Schulcluster in der Bildungsregion zur Identifizierung und Nutzung struktureller, pädagogischer und organisatorischer Potenziale;

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schulen und regionalem Umfeld; Evidenzbasierte Steuerung der individuellen und regionalen Schulentwicklung durch Erstellen von regionalen Entwicklungsplänen (SQA/QIBB);

Periodische Bilanz‐ und Zielvereinbarungsgespräche auf Basis der von den Schulleitungen erstellten und vorgelegten Entwicklungspläne;

Pädagogische Beratung, Begleitung und Unterstützung von Schulleitungen in Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung; 

<siehe: Beratung an und für Schulen-EB April2016>

Pädagogische Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Bildung von Clustern/Campusmodellen, bei Schulzusammenlegungen etc.;

Veranlassung und Koordination der Unterstützung von Schulen mit Qualitätsproblemen unter Rückgriff auf externe BeraterInnen (PH, EBIS‐BeraterInnen, etc.);

Fachaufsicht und laufendes Qualitätscontrolling im Rahmen des regionalen Qualitätsmanagements anhand bereitgestellter externer Daten (BIST, SRDP, etc.) sowie Daten aus der Selbstevaluation von Schulen und anderer Informationen (Beschwerden...);

Strategische Personalführung und –entwicklung im Bereich der Schulleitungen mit dem Ziel, die SchulleiterInnen zur Bewältigung ihrer Führungs‐ und Steuerungsaufgaben am Standort zu ermächtigen und zu stärken;

Feststellen des Bedarfs zur Entwicklungsbegleitung von Schulen und zur Professionalisierung von PädagogInnen auf regionaler Ebene und Anregung zur Schaffung von entsprechenden Angeboten; Krisen‐ und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall;

Bereitstellung, Koordination und Betreuung sonder‐ und inklusionspädagogischer Maßnahmen

Umfasst die Beratung und Steuerung im Bereich des pädagogischen Unterstützungspersonals Bereitstellung von Fachexpertise im Bereich der Fallführung für Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik.

Mitwirkung in der Erarbeitung von evidenzbasierten Entscheidungsgrundlagen für die Abteilungsleitung in der Bildungsregion (regionales Bildungsmonitoring).

Unterstützung der regionalen Umsetzung bildungspolitischer Reformprojekte mit Schwerpunkt des Fachbereichs sowie einschlägiger Querschnittsmaterien im Bereich Inklusion /Diversität/Sonderpädagogik.

Begleitung von Schulen und Ansprechpartner/in für Cluster‐ und Schulleitungen in allen Fragen der Inklusion/Diversität/Sonderpädagogik.

Bundesgesetzliche Grundlage dafür ist das

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG *

im Speziellen:

§ 5: Bildungscontrolling

§ 6: Qualitätsmanagement, Schulaufsicht

siehe auch Elternbriefe September 2019 und Dezember 2019

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Verabreichung von (Notfall-) Medikamenten

Möglichst allen Kindern einen Schulbesuch zu ermöglichen erfordert auch ihre medizinische Situation zu berücksichtigen und die Kinder bei der Einnahme ihrer Medikamente zu unterstützen sowie im Notfall die mitgeführten Notfallmedikamente rasch zu verabreichen. Um Lehrpersonen mehr Sicherheit im Umgang mit derartigen Situationen zu vermitteln, aber auch um die Unerlässlichkeit ihres Tätigwerdens zu unterstreichen wurden mehrere „rechtliche Klarstellungen“ vorgenommen.

 pdfGeschäftszahl: BMBWF-10.010/0131-Präs/10/2018 - 13. September 2018                                     

28.August 2019:    RS 13/2019  Medizinische Laientätigkeiten, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen, Verhalten im Notfall

Reagieren bei epileptischen Anfällen - Verabreichen eines Notfallmedikaments

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird wiederholt mit der Frage konfrontiert, wie Lehrkräfte bei epileptischen Anfallen von Schülern/Schülerinnen zu reagieren haben. Vielfach scheinen Lehrkräfte mit dem Verabreichen der von den Schülern/ Schülerinnen zu diesem Zweck mitgeführten Notfallmedikation zu zögern, weil sie im Schadensfall straf- und/oder haftungsrechtliche Folgen befürchten. Diese Befürchtung ist weitgehend unbegründet.

Ausgangssituation (Ärztegesetz 1998, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)

Als medizinische Laien dürfen Lehrkräfte an sich nur einfache medizinische Tätigkeiten übernehmen. Dazu gehören etwa das orale Verabreichen eines ärztlich verschriebenen Medikaments oder das Überwachen einer vom Schüler/von der Schülerin selbständig vorgenommenen Medikamenteneinnahme. Alles über das Laien zumutbare Maß Hinaus-gehende ist Ärzten/Ärztinnen bzw. Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten. Dieser prinzipielle Vorbehalt gilt jedoch nicht undifferenziert. Es kann Situationen geben, in denen Laien sogar verpflichtet sein können Tätigkeiten zu über-nehmen, die ansonsten Ärzten/Ärztinnen bzw. dem medizinischen Fachpersonal vorbehalten sind. Dazu gehört die Hilfeleistung in Notfällen.

Nicht jeder epileptische Anfall wird zum Notfall. In aller Regel endet ein Anfall nach ein bis zwei Minuten. Dauert er jedoch fünf Minuten oder länger, drohen bleibende gesundheitliche Schäden, wenn das Notfallmedikament nicht rechtzeitig in der vorgesehenen Weise verabreicht wird.


Hilfeleistung in Notfällen

Gemäß § 95 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist jeder/jede bei Gefahr einer beträchtlichen Gesundheitsschädigung zur offensichtlich erforderlichen Hilfeleistung verpflichtet. Die Bestimmung betrifft also nicht bloß Lehrkräfte, sondern jede Person, die in einer gegebenen Situation zur Hilfeleistung in der Lage ist. Ein drohender dauernder Gesundheitsschaden ist im Sinn dieser Regelung ohne Zweifel beträchtlich.

Was unter offensichtlich erforderlicher Hilfe zu verstehen ist, ist situationsabhängig. Das bloße Herbeirufen von ärztlicher Hilfe ist jedenfalls nicht ausreichend, wenn für die Lehrkraft erkennbar ist, dass die Hilfe nicht rechtzeitig eintreffen wird und ihr weitere Maßnahmen zur Verfügung stehen. Führt ein unter Epilepsie leidender Schüler/eine unter Epilepsie leidende Schülerin ein ärztlich verordnetes Notfallmedikament mit sich, sind die Lehrkräfte verpflichtet sich vorsorglich über dessen Handhabe zu informieren, weil eine durchschnittlich verantwortungsbewusste Lehrkraft mit dem möglichen Einsatz des Medikaments rechnen muss. Sich in dieser Angelegenheit vorab kundig zu machen, um für eine eventuell eintretende Stresssituation besser gerüstet zu sein, ist Teil der lehramtlichen Obliegenheiten im Sinn der einschlägigen dienstrechtlichen Regelungen (z. B.: § 31 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, § 211 Beamten-Dienstrechtsgesetz, § 43a Vertragsbedienstetengesetz).

Es ist die Pflicht der Erziehungsberechtigten die Schule über die Erkrankung sowie über alle zeitlichen und ablaufsmäßigen Vorgaben einer allenfalls zu treffenden Notfallmaßnahme zu informieren. Diese Informationspflicht ergibt sich aus § 61 Abs. 1 SchUG i. V. m. § 160 Abs. 1 ABGB.

Das Versagen der zumutbaren und erforderlichen Hilfeleistung in Notfällen stellt einen Straftatbestand dar. In aller Regel ist das Untätigbleiben oder das unzureichende Ergreifen von zur Verfügung stehenden Maßnahmen deutlich riskanter, als in einem Notfall zu reagieren und dabei möglicherweise Fehler zu machen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch bei bzw. nach Gabe der Notfallmedikation der Arzt/die Ärztin zu verständigen ist.


Haftung

Wie erwähnt, gehört das Verabreichen eines ärztlich verschriebenen Notfallmedikaments zu den sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten im Sinn der oben angesprochenen dienstrechtlichen Vorschriften. Die Abgabe des Medikaments geschieht im Rahmen der den Lehrkräften übertragenen Aufsichtsführung nach § 51 Abs. 3 SchUG. Kommt ein Schüler/eine Schülerin dabei zu Schaden, liegt ein Schülerunfall vor (§ 175 Abs. 4 ASVG). Die Heilungskosten werden von der gesetzlichen Schülerunfallversicherung getragen. Ein In-Anspruch-Nehmen der Lehrkraft verhindern die §§ 333 und 335 ASVG. Das gilt auch für etwaige Schadenersatzforderungen von Seiten des geschädigten Schülers/der geschädigten Schülerin. Ersatzweise ist die Lehrkraft auch durch das Amtshaftungsrecht vor

Schadenersatzforderungen geschützt, weil das Ausüben von Aufsicht, wie der Unterricht selbst, eine hoheitliche Tätigkeit ist. Die Furcht, wegen eines Fehlers bei der Gabe des Medikaments schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, ist unbegründet.

Die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien werden gebeten die Schulleitungen zu informieren.

Wien, 13. September 2018, Für den Bundesminister:, Dr. Rainer Fankhauser


Bestimmungen im SchUG

Neuer Paragraph im Schulunterrichtsgesetz - § 66b *

Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen –SchUG § 66b

§ 66b. (1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50a ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.

Nähere Ausführungen dazu im Rundschreiben 20/2017 pdf  BMB-10.050/0032-Präs.12/2017  Punkt 4.

siehe auch: Erste Hilfe - Leistung ist mehr als das Herbeirufen eines Arztes EB Sep.2015

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Schulbezogene Veranstaltungen

Schulbezogene Veranstaltungen sind anders als im Rahmen des Unterrichts durchgeführte Workshops uä. vom Grundsatz der Schulgeldfreiheit ausgenommen. Durch die Ausweitung der Autonomie im Zuge der Bildungsreform 2017 (BRG 2017) obliegt es nunmehr ausschließlich *  dem Klassen-/Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen zu erklären.

* ACHTUNG: Durch das später verabschiedete Pädagogikpaket erfolgte eine Änderung: Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.“

Da die Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Schulgeldfreiheit verstärkt wurde, werden kostenpflichtige Angebote von Externen seltener im Rahmen des „regulären“ Unterrichts angeboten. Denn der pflichtig zu besuchende Unterricht muss unentgeltlich sein.

Weil schulbezogene Veranstaltungen auch so anberaumt werden dürfen, dass Unterricht entfällt, also auch zu Zeiten des Vormittagsunterrichts, stellt dies eine Möglichkeit dar, kostenpflichtige Angebote während der Unterrichtszeit abzuhalten ohne in Konflikt mit dem Grundsatz der Schulgeldfreiheit zu kommen.

Was ändert das für Kinder und Eltern?

Während an Workshops, Kursen, etc., die in den Unterricht integriert sind, alle Kinder der Klasse teilnehmen müssen (und somit auch zu zahlen haben/hatten, Freiwilligkeit ist/war eher theoretischer Natur), bedarf die Teilnahme an einem Workshop, Kurs, etc., der zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt wurde, der Anmeldung. Nur wer sich anmeldet, nimmt teil und zahlt. Die anderen haben „normal“ Unterricht.

Der LSR für Steiermark informierte am 16.Oktober 2018 per  pdf Erlass GZ.: ISchu1/80-2018 * alle Schulen: 

* außer Kraft gesetzt durch  GZ.:: IVVe2/740- 2019 vom 3.Februar 2020  weil auch wieder die Schulbehörde Veranstaltungen zu schulbezogenen Verabataltungen erklären darf -siehe oben.

„Durch das Bildungsreformgesetz 2017 wurde die Bestimmung des § 13a SchUG im Hinblick auf die Ausweitung der Schulautonomie geändert. Seit dem 1. September 2018 obliegt die Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung gemäß § 13a SchUG ausschließlich dem Klassen- bzw. Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.

Die Voraussetzungen für die Erklärung von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen wurden durch das Bildungsreformgesetz 2017 hingegen nicht verändert.“

Es folgen die Aufzählung der Voraussetzungen und der Hinweis, dass das Vorliegen der Voraussetzungen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin festzustellen ist.

Weiters macht der LSR auf Folgendes aufmerksam:

„Zur Absicherung des Schulleiters/der Schulleiterin und des Schulgemeinschaftsausschusses (Klassenforums, Schulforums) sollten daher vor der angestrebten Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung, die von einem externen Veranstalter bzw. einer externen Veranstalterin initiiert wurde, entsprechend ausführliche schriftliche Informationen zu den angeführten Punkten eingeholt werden.“

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einer schulbezogenen Veranstaltung der vorherigen Anmeldung des Schülers bzw. der Schülerin bedarf. Es ist davon abzusehen, an Stelle der Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung Schülern oder Schülerinnen für die Teilnahme an einer Veranstaltung lediglich die Erlaubnis zum Fernbleiben im Sinne des § 45 Abs. 4 SchUG bzw. des § 9 Abs. 6 SchPflG zu erteilen.

Abschließend wird ersucht, die Anzahl jener schulbezogenen Veranstaltungen, zu denen auch Unterrichtszeit herangezogen wird, sehr gering zu halten.“

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Unterrichtsprinzip Sexualpädagogik

Das Unterrichtsprinzip Sexualpädagogik und -seit der Versendung des Rundschreibens Grundsatzerlass „Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung“  21/2018 zum Thema Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung-- nun auch

das Unterrichtsprinzip Gleichstellung von Männern und Frauen - erwecken Besorgnis unter Eltern. >>  siehe auch LGBTQ

Dies insbesondere deshalb weil die Vermittlung der Inhalte von Schulen sehr gerne an Externe delegiert wird.

SIEHE: Österreichweite Studie zur Sexualpädagogik an Schulen 2015 - PH Salzburg Stefan Zweig 

NEU: Das Rundschreiben des BMBWF vom März 2019: pdf Zusammenarbeit mit außerschulischen Organisationen im Bereich Sexualpädagogik, = RS 5/2019

Nicht nur dass dadurch Kosten entstehen, die Eltern mehr oder weniger ungefragt zu tragen haben, sind die Lehrpersonen bei diesen „Workshops“ meist nicht anwesend, sondern – wie uns oft (beschwichtigend) versichert wird- in Rufbereitschaft, einem Umstand, den das Schulrecht allerdings nicht kennt.

So kommt es immer wieder zu Irritationen, die Anlass für parlamentarische Anfragen sind. zB „sexuelle Bildung“ im Beantwortung Mai 2017, sowie jüngst (Anmerkung: inzwischen gibt es weitere Schriftstücke zum Thema: RS 5/2019 -s.o.  sowie eine weitere Anfragebeantwortung vom Feb.2019 - s. u.) die

Anfrage „Sexualerziehung an Schulen“,

die von Herrn BM Faßmann am 11.9.2018 beantwortet wurde. pdf  GZ: BMBWF-10.000/0181-Präs/9/2018

Darin teilte er mit

„Für das kommende Schuljahr wurde eine österreichweite Meldepflicht der Schulen über die (beabsichtigte) Durchführung von sexualpädagogischen Workshops durch externe Anbieter an den jeweils zuständigen Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien festgelegt.

Ferner wurde ein entsprechender Bericht bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2018/19 angefordert.“

Ebenso wurden im Rahmen dieser Beantwortung wieder folgende Punkte klargestellt:

„Für den schulischen Bereich ist generell darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an den österreichischen Schulen den Lehrkräften zur eigenständigen und verantwortlichen Konkretisierung gesetzlich übertragen ist (§ 17 Schulunterrichtsgesetz). Im Sinne einer sachgerechten Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes sind Lehrpläne, Erlässe usw. verantwortungsvoll umzusetzen, was impliziert, dass von Handlungen oder Vorgangsweisen Abstand zu nehmen ist, die diese Ziele und Vorgaben gefährden oder in Frage stellen.

Den einzelnen Lehrkräften steht es im Rahmen der eigenständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Unterrichts frei, außerschulische Personen in den Unterricht einzubinden. Rechtskonform hat die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht insbesondere unter Gewährleistung der Einhaltung der Regelungen betreffend die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts, der Schulgeldfreiheit sowie unter Einhaltung der Regelungen betreffend die Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz erfolgen. Dabei dürfen nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht eingesetzt werden, die nach dem Ergebnis der gewissenhaften Prüfung durch die Lehrkräfte den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz entsprechen.

In diesem Zusammenhang ist auch das Indoktrinationsverbot (Art. 2 1. Zusatzprotokoll zur EMRK) relevant, wonach die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verpflichtet sind, einen indoktrinationsfreien Unterricht anzubieten.

Auch muss die Einhaltung des damit in Zusammenhang stehenden Überwältigungsverbots gewährleistet sein. In diesem Sinne sind Lehrkräfte verpflichtet einzuschreiten, sofern sie den Eindruck gewinnen, dass eine außerschulische Expertin oder ein außerschulischer Experte ein Thema instrumentalisiert.

Nach § 56 Schulunterrichtsgesetz ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter für die Qualitätssicherung am Schulstandort verantwortlich.

Daher ist der Einsatz außerschulischer Expertinnen und Experten im Unterricht bereits im Vorfeld mit der Schulleitung sowohl inhaltlich als auch organisatorisch abzustimmen, wobei sich in diesem Zusammenhang sowohl die Lehrkräfte als auch die Schulleitung von den fachlichen Kompetenzen und den Absichten der außerschulischen Expertinnen und Experten zu überzeugen haben.

Im Zuge der generellen Qualitätssicherung hat die Schulaufsicht dafür Sorge zu tragen, dass diese Abklärungsschritte erfolgen und entsprechende externe Angebote den Anforderungen des österreichischen Schulwesens entsprechen. Dies gilt auch für Angebote im Bereich der Sexualpädagogik.“

Schon in der Beantwortung der Anfrage „sexuelle Bildung“

im Jahr davor wurde festgehalten: BMB-10.001/0008-Präs.3/2017

„Rechtskonform kann die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht (zB. Durchführung von Workshops) unter Einhaltung der Regelungen betreffend die Schulgeldfreiheit, die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (dh. es sind alle Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Durchführung von Workshops in einem Pflichtgegenstand zur Teilnahme verpflichtet und es bedarf keiner Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme, wenngleich eine Information der Erziehungsberechtigten über die Organisation und Inhalt des Workshops im Vorfeld jedenfalls sinnvoll erscheint, wie etwa durch Elternbrief, im Rahmen eines Elternabends, des Klassenforums sowie des Schulforums) sowie die Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz (dh. die Lehrpersonen sind für die Zeit der Durchführung von Workshops nicht ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden) erfolgen.“

Die Beantwortungen beider Anfragen stellen darauf ab, dass die Externen während des „regulären“ Unterrichts eingesetzt werden, womit auch die Verpflichtung zur Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler verbunden ist sowie der Grundsatz der Schulgeldfreiheit beachtet werden muss.

Ausweichen in das Konstrukt „schulbezogene Veranstaltung“?

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 wurde durch eine Änderung im § 13a Schulunterrichtsgesetz die Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung vollständig * an die Schulgremien delegiert und auch das Ausmaß des durch derartige Veranstaltungen allenfalls entstehenden Unterrichtsentfalls ist nunmehr nicht limitiert.

* Durch das später verabschiedete Pädagogikpaket erfolgte eine Änderung: Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.“

Der Landesschulrat für Steiermark auf diese Änderung mit einem pdf Erlass ** für die Klarstellung gesorgt: „Die Voraussetzungen für die Erklärung von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen wurden durch das Bildungsreformgesetz 2017 hingegen nicht verändert.“ 

Als Voraussetzungen werden ua angeführt:

Sie haben auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes zu dienen.

Eine Gefährdung der Schüler/innen darf weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten sein. Es ist daher eine entsprechende Organisation der Veranstaltung hinsichtlich Betreuung, Beaufsichtigung und allfälliger Unterbringung erforderlich.

weitere Anfragebeantwortung vom Februar 2019 zur Verantwortung der Schulen, LGBTIQ-inklusiven Lehrplan, etc.pdf Geschäftszahl: BMBWF-10.000/0269-Präs/9/2018

siehe auch.

pdf Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung unter besonderer Berücksichtigung des Themas „Gewalt im Namen der Ehre“  KPH Jänner 2021 >> link

           Basiswissen und Herausforderungen für Schulen

bmbwf RS 11/2015:  Grundsatzerlass Sexualpädagogik 

Siehe auch: Meldepflicht der Schulen

Siehe auch nächste Seite: „schulbezogene Veranstaltungen“                           

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Schularzt

Verschiedene rechtliche Erläuterungen zu schulärztlichen Tätigkeiten

Im Zusammenhang mit schulärztlichen Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten ergeben sich immer wieder Unklarheiten bzw. Probleme. Nachstehend werden –ohne Anspruch auf Vollständigkeit- einige in Erlässen uä. vorgefundenen Erläuterungen und Ergänzungen der Bestimmungen aus dem Schulunterrichtsgesetz angeführt.

Schularzt, Schulärztin, Schulärztliche Untersuchung gem. § 66 des Schulunterrichtsgesetzes.

§ 66 (1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.

(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.

Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend  SchUG § 66a

 SchulÄ-V  Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte


Verweigerung der schulärztlichen Untersuchung

Gem. SchUG § 66 (2) sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 

Ersatzuntersuchungen durch andere Ärzte als dem Schulaezt sind nicht gestattet. siehe SchUG § 66 (2) und den Erlass vom 29.08.2022  GZ.: IV Schu 18/244-2022

Den Erziehungsberechtigten ist es jedoch gestettet, bei der Untersuchung anwesend zu sein!.

Folgen der Verweigerung

(Gefährdungs-)Meldung an die Bildungsdirektion und an den zuständihgen kinder- und Jugendhilfeträger.

Schulärztliche Untersuchungen vor Schulveranstaltungen.

Über die einmalige Untersuchung gem. SchUG 3 66 hinaus sind Untersuchungen nur mit Zustimmung des Schülers bzw. eines Erziehungsberechtigten möglich. So sind auch keine verpflichtenden schulärtzlichen Untersuchungen vor der Teilnahme an Schulveranstaltungen vorgesehen.

Sofern bestimmte sportliche Aktivitäten (wie etwa Ausdauersportarten, Schwimmen und Tauchen) nur beim Freisein von bestimmten Krankheiten oder Behinderungen gefahrlos durchgeführt werden können, sind die Schüler und Erziehungsberechtigten nachweislich darüber zu informieren und auch entsprechende Informationen über den Gesundheitszustand (wenn möglich über den Schularzt) des Schülers einzuholen.

Grundsätzlich ist jedoch danach zu trachten, dass Schulveranstaltungen mit überwiegend bewegungserziehlichen Inhalten so geplant werden, dass möglichst alle Schüler der Klasse daran teilnehmen können. Wenn also ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nur an bestimmten einzelnen sportlichen Aktivitäten nicht teilnehmen kann, wird insgesamt gesehen in vielen Fällen trotzdem eine Teilnahmemöglichkeit an der Schulveranstaltung bestehen. Dies gilt insbesondere bei mehrtägigen Schulveranstaltungen mit einem breiter gefächerten Angebot an sportlichen Aktivitäten.   >> Erlass GZ.: XII Schu4/290-2016


Vorankündigung, Anwesenheit einer Vertrauensperson

Die Untersuchung ist einige Tage vor dem geplanten Untersuchungstermin den Eltern (Erziehungsberechtigten) und den Schülerinnen und Schülern seitens der Schule anzukündigen.

Seitens der Schule soll grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein, dass eine Vertrauensperson (zB ein Elternteil, Schulfreund/in) wenn gewünscht bei der Untersuchung anwesend sein kann.


Informationspflicht:

Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schülerin oder der Schüler durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren. SchUG § 66a (2)

„Zusätzlich zu der im Schulunterrichtsgesetz geregelten Informationspflicht, sind die Erziehungsberechtigten aller unmündigen Schülerinnen und Schüler über die durchgeführte schulärztliche Untersuchung, auch dann zeitnahe in Kenntnis zu setzen, wenn bei der Untersuchung keine gesundheitlichen Mängel festgestellt wurden. Die Form dieser Mitteilung an die Erziehungsberechtigten bleibt freigestellt.“ (vom Landesschulrat für Steiermark mit Wirkung ab dem Schuljahr 2018/19 erlassen: GZ.: IV Schu 18/126-2018)


Ort der Untersuchung:

Die schulärztlichen Untersuchungen sind im Schulgebäude durchzuführen. (Feststellung des LSRs für Steiermark GZ.:IV Schu 20/223-1987 auf Basis SchUG § 66)

Wahrung der Intimsphäre

Damit die Untersuchung ordnungsgemäß und auch unter Wahrung der Intimsphäre der Kinder und Jugendlichen durchgeführt werden kann, muss die Räumlichkeit entsprechend geeignet sein zB keine Einsichtigkeit von außen, Tageslicht,...


Aufbewahrung von Unterlagen:

Die ärztlichen Unterlagen sind verschlossen und nur für den Schularzt/die Schulärztin zugänglich aufzubewahren. Ebenso sind sämtliche schriftliche Mitteilungen zB über gesundheitliche Mängel verschlossen weiterzugeben.

„Insbesondere ist es weder LehrerInnen noch der Schulleitung erlaubt in die ärztlichen Aufzeichnungen der SchulärztIn ohne entsprechende Anordnung (z.B. durch den Landesschularzt oder die Landessanitätsdirektion) einzusehen. Ausnahmen können sich nur ergeben, wenn eine entsprechende Einverständniserklärung vorliegt, eine gesetzliche Notwendigkeit besteht oder es sich um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person handelt.“ (GZ.: IV Schu 18/118-2018)


Schulärztliche Untersuchung vor Sportwochen

Gemäß § 66 Abs. 2 SchUG sind die Schüler verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. „Darüber hinaus sind Untersuchungen nur mit Zustimmung des Schülers bzw. eines Erziehungsberechtigten möglich. So sind auch keine verpflichtenden schulärtzlichen Untersuchungen vor der Teilnahme an Schulveranstaltungen vorgesehen.“

„Schulärzte haben jedoch gem. § 66 Abs. 1 SchUG die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen,“ was auch „auf etwaige künftige Veranstaltungen mit bewegungserziehlichen Inhalten“ anzuwenden ist.

Es könnte somit die jährliche Untersuchung so anberaumt werden, dass sie der Sportwoche unmittelbar vorangeht, oder die Erziehungsberechtigten stimmen einer weiteren Untersuchung zu. Es kann auch an Stelle dieser weiteren Untersuchung ein „privatärztliches Attest“ vorgelegt werden. Diesfalls kann der Schularzt von der Schule zu Rate gezogen werden.

Zu beachten die Rechtsmeinung hinsichtlich Konsequenzen einer „Weigerung“

„Sofern die Erziehungsberechtigten unter diesen Gesichtspunkten eine schulärztliche Untersuchung oder die geforderte Vorlage eines privatärztlichen Attests für einen Schüler verweigern und eine Gefährdung seiner Sicherheit aufgrund eines augenscheinlich bedenklichen Gesundheitszustandes mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein wird, wird der Schüler unter Anwendung des § 13 Abs. 3 Z 2 SchUG von einer der genannten Schulveranstaltungen ausgeschlossen werden können. Eine Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 48 SchUG wird aufgrund der Weigerung der Erziehungsberechtigten, an der Feststellung des Gesundheitszustandes des Kindes mitzuwirken, in Erwägung zu ziehen sein.“ (aus pdf  Erlass des LSRs f. Stmk.: GZ.: XII Schu4/290-2016)

Grundsätzlich ist jedoch die Teilnahme von möglichst allen Schülern anzustreben, eventuell eben mit Weglassung einzelner sportlicher Aktivitäten.


Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in Bewegung und Sport – Rolle des Schularztes

Auch hier gilt, wie oben bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen mit bewegungserziehlichen Inhalten bereits angeführt der Grundsatz, eine Teilnahme in größtmöglichem Umfang anzustreben.

Auspdf  Erlass GZ.: ISchu1/67-2017, Landesschulrat für Steiermark

„Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Geringfügige körperliche Einschränkungen einer Schülerin/eines Schülers, die keinen Grund für eine gänzliche Befreiung vom Unterricht darstellen, werden lediglich in der Unterrichtsgestaltung bzw. Leistungsbeurteilung entsprechend zu berücksichtigen sein. So können etwa bestimmte Fertigkeitsleistungen nachgesehen werden. § 18 Abs. 6 SchUG iVm. § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 8 LBVO finden hierbei Anwendung.“

„Gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Schulleiter/die Schulleiterin auf Ansuchen des Schülers/der Schülerin oder von Amts wegen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die Befreiung des Schülers/der Schülerin von der Teilnahme am Unterricht in Bewegung und Sport für die voraussichtliche Dauer der Behinderung auszusprechen.

Einer diesbezüglichen Entscheidung kann ein entsprechendes Gutachten des Schularztes/der Schulärztin zugrunde liegen. Es wird aber auch einerseits Fälle geben, in denen das schulärztliche Gutachten nicht ausreicht, um auf ein fachärztliches Zeugnis verzichten zu können und andererseits die für die Befreiung sprechenden Umstände so offensichtlich sind, dass der Schulleiter/die Schulleiterin für seine/ihre Entscheidung keines ärztlichen Zeugnisses oderschulärztlichen Gutachtens bedarf.“

„Es ist klar, dass im Einzelfall Gründe vorliegen können, die die betreffende Lehrerin/den betreffenden Lehrer veranlassen müssten, einer Schülerin/einem Schüler die Teilnahme am Unterricht in Bewegung und Sport, unter Hinweis auf die sonstige eventuelle Gefährdung, zu verweigern. Solche Entscheidungen der Lehrerin/des Lehrers können jedoch nur unmittelbar vor Beginn des Unterrichts in Bewegung und Sport erfolgen, sich aber keineswegs auf mehrere Unterrichtseinheiten erstrecken.“

„Eine Anwesenheitsverpflichtung des/der von der Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport befreiten Schülers/Schülerin im Unterricht ist nur im Hinblick auf eine allenfalls erforderliche Beaufsichtigung gegeben. An Randstunden kommt daher auch ein vorzeitiges Unterrichtsende in Frage, soweit keine Gefährdung der Schüler/innen zu befürchten ist.“


Arztbestätigung bei Krankheit - Keine Kontrolle durch den Schularzt

Gemäß SchUG § 45(3) hat der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.

Das ärztliche Zeugnis muss keine Diagnose enthalten, sondern ist nur Beweismittel dafür, dass der Abwesenheitsgrund Krankheit (Erholungsbedürftigkeit) zu Recht geltend gemacht wurde.


Gesundheitsangebote an Schulen – Vorab-Prüfung durch den Schularzt zwingend

Per pdf Erlass GZ.: IISchu2/18-2015 weist der LSR für Steiermark darauf hin,

„dass vor der Durchführung von externen Gesundheitsangeboten an den Schulen, die/der jeweilige Schulärztin/Schularzt über das geplante Projekt zu informieren und eine Stellungnahme des genannten Personenkreises einzuholen ist.“....

„Private, an Gewinn orientierte Angebote im Gesundheitsbereich, sollten vor Durchführung des Projektes genauestens mit der Schulärztin/dem Schularzt überprüft werden.

Im Zweifelsfall ist die ho. Behörde zu kontaktieren.

Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend SchUG § 66a

Siehe: Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen EB_Dez.2017

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Rauchverbot an Schulen

Mit der Geschäftszahl GZ: BMBWF-10.010/0114-Präs/10/2018 informierte das BMBWF alle Schulen über den Inhalt der Novelle des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes TNRSG (ehemals Tabakgesetz), und dessen Geltung im Schulbereich:

Das TNRSG gilt für alle auf der Schulliegenschaft (Gebäude und Freiflächen) befindliche Personen, auch für Lehrer/innen, das nicht unterrichtende Personal, für Eltern und Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen sowie für alle Personen, die das Schulgebäude, und sei es auch nur für kurze Zeit, betreten.

Ein sog. „Raucherzimmer“ kann an Schulen generell nicht eingerichtet werden, da § 13 Abs. 1 TNSRG die diesbezügliche Einrichtung nur dann – unter erweiterten Voraussetzungen - erlaubt, wenn es sich um sonstige Räume handelt, die nicht von § 12 TNSRG umfasst sind. Dies bedeutet sohin, dass auch Einrichtungen, die ausschließlich Erwachsene und zu keiner Zeit Kinder und Jugendliche unterrichten, kein Raucherzimmer einrichten können.

Ausgenommen sind lediglich rein privat genützte Bereiche wie etwa Dienstwohnungen. Die Benützer von Dienstwohnungen haben jedoch darauf zu achten, dass kein Tabakrauch in den übrigen Schulbereich dringt.

Begriffsbestimmung:

Neben den klassischen Tabakerzeugnissen ist auch die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandter Erzeugnisse (wie zB. E-Zigaretten) in von Rauchverboten erfassten Bereichen untersagt.

Umfassender NichtraucherInnenschutz im Schulgebäude und der Schulliegenschaft:  § 12 TNSRG

§ 12 Abs. 1 Z 1 TNRSG statuiert ein ausnahmsloses Rauchverbot für jede Art von Räumen, in denen Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen stattfinden.

§ 12 Abs. 1 Z 3 TNRSG enthält darüber hinaus die Bestimmung, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot auch in Räumen für schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, gilt.

§ 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG führt weiter aus, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot auch für jene Art von Räumen gilt, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen.

§ 12 Abs. 2 TNRSG statuiert auch ein umfassendes Rauchverbot in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen, wobei auch nicht ortsfeste Einrichtungen (insbesondere Festzelte) mitumfasst sind.

§ 12 Abs. 3 TNRSG legt auch ein Rauchverbot für jene Räume fest, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt.

Sohin gilt das Rauchverbot für das gesamte Schulgebäude inkl. Nebengebäude (zB. Unterrichtsräume, Gänge, Garderoben und sonstige Umkleideräume, Schulbuffet, Konferenzräume und Lehrerzimmer, Sekretariatsbereich, Räume der Schulleitung) sowie die gesamte Schulliegenschaft (zB. Schulhof, Parkplätze, Sportanlagen) sowohl öffentlicher als auch privater Schulen.

Der Schutz der NichtraucherInnen vor gesundheitsschädlichen Tabakerzeugnissen erstreckt sich sohin auf alle Teile des Schulgebäudes sowie der Nebengebäude inkl. der Schulliegenschaft.

Sollten einzelne Hausordnungen Schülern/Schülerinnen das Rauchen auf schulischen Freiflächen noch immer gestatten, sind die betreffenden Passagen mit 1. 7. 2018 automatisch außer Kraft getreten.

Sowohl der Raucher/die Raucherin als auch die Schule begehen bei Missachtung des Rauchverbots eine Verwaltungsübertretung und können mit Geldstrafen bestraft werden.

Dem Schulerhalter obliegt es, für die Beschaffung und Anbringung der Rauchverbotshinweise gemäß § 13b TNRSG zu sorgen.

Die Schulleitungen haben gem. § 56 Abs. 4 SchUG für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften an der Schule Sorge zu tragen. Diese Anordnung bezieht sich nicht bloß auf das Schulrecht, sondern umfasst sämtliche Bestimmungen, die in einer gegebenen Konstellation für die Schule von Relevanz sind und damit auch die sich auf Schulen beziehenden Regelungen des TNRSG.

Zeitlich unbefristete Geltung des NichtraucherInnenschutzes:

Für die Geltung des NichtraucherInnenschutzes ist es unerheblich, ob im Schulgebäude bzw. auf der Schulliegenschaft gerade Unterricht stattfindet oder nicht. Der Nichtraucherschutz ist zeitlich unbegrenzt. Er besteht auch in der schul- und unterrichtsfreien Zeit, in den Ferien, während Lehrerkonferenzen, in den Sitzungen der Organe der Schulpartnerschaft oder bei Elternvereinsabenden.

Auch schulfremde Personen und Einrichtungen, denen im Zuge von Schulraumüberlassungen gemäß § 128a SchOG Räume zur Verfügung gestellt werden, haben das im Schulgebäude bzw. auf der Schulliegenschaft bestehende Rauchverbot zu beachten.

Gleiches gilt für die Besucher von Schulfesten und Schulfeiern.

Da der im TNRSG verankerte NichtraucherInnenschutz zwingendes Recht ist, ist es nicht möglich, ihn mehrheitlich oder einvernehmlich wieder außer Kraft zu setzen. Es gehört zum Wesen zwingender Normen, dass sie für den Einzelnen nicht abänderbar sind. Somit ist es unzulässig, im Zuge einer Lehrerkonferenz, eines Elternabends oder einer Sitzung der Organe der Schulpartnerschaft, eine Abstimmung darüber stattfinden zu lassen, ob im oder außerhalb des Besprechungsraumes geraucht werden darf. Das ist selbst dann unstatthaft, wenn sich die an der Besprechung teilnehmenden NichtraucherInnen vom Tabakrauch nicht belästigt fühlen sollten.

§ 9 Abs 2 der Schulordnung legt über diese tabakgesetzliche bzw. NichtraucherInnenschutzgesetzliche Regelung hinausgehend für Schüler/innen ein prinzipielles Rauchverbot während des Unterrichts sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen fest. Das schulrechtlich verordnete Rauchverbot gilt auch, wenn der Unterricht oder die Veranstaltung im Freien abgehalten wird. § 12 TNRSG schränkt das für Schüler geltende Rauchverbot nicht ein.

Werbung und Sponsoring: sind für alle Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse (auch z.B. für nikotinfreie E- Zigaretten) verboten.

 

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Schulcluster

Schulcluster im Pflichtschulbereich der Steiermark >>> BD-Stmk.

Häufig gestellte Fragen>>>FAQ

Cluster können im Bereich der Pflichtschulen [Volksschule, (Neue) Mittelschule, Polytechnische Schule, Sonderschule, Berufsschule] oder im Bereich der Bundesschulen [allgemeinbildende höhere Schule, berufsbildende mittlere und höhere Schule] eingerichtet werden. Aber auch Mischcluster aus Pflichtschule(n) und Bundesschule(n) sind möglich.

Bundesschul-Cluster

siehe § 8f Schulorganisationsgesetz (SchOG)

Größenordnung: 200 bis 2.500 Schülerinnen und Schüler; eine Clusterbildung ist jedenfalls dann anzustreben wenn:

  • - die beteiligten Schulen weniger als fünf Kilometer voneinander entfernt liegen,
  • - zumindest eine Schule von weniger als 200 Schülerinnen/Schülern besucht wird und
  • - die Zahl der Schülerinnen/Schüler an zumindest einer Schule rückläufig ist.

Pflichtschul-Cluster 

siehe § 5a Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz (PflSchErhGG)

Sie bestehen aus maximal acht Schulen. Größenordnung: 200 und 2.500 Schülerinnen und Schüler. Eine Clusterbildung ist jedenfalls dann anzustreben, wenn

  1. - die Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind
  2. - zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst und
  3. - an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und,
  4. - im Falle von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.

Clusterleitung

siehe § 56 Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

Für jeden Cluster wird eine Leitung bestimmt. Der Clusterleitung kommen alle Aufgaben der bisherigen Schulleitungen zu. Die pädagogische und administrative Unterstützung des Leiters oder der Leiterin des Clusters erfolgt durch neu geschaffene Bereichsleitungen (Ansprechpartner/in am Standort, Übernahme bestimmter Managementaufgaben) und, falls solche bestellt werden, durch Administratoren und Administratorinnen sowie durch Verwaltungspersonal.

Schulclusterbeirat

siehe  hier

Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) im Schulcluster ein Schulclusterbeirat zu bilden. Dem Schulclusterbeirat gehören an:

  1. - Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. - die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen,
  3. - je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin,
  4. - je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin sowie
  5. - mindestens drei und höchstens acht weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten der regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, des regionalen Vereinswesens (Kultur, Sport usw.), der regionalen Sozialarbeit, der regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, der regionalen industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner, die auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters von den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer (Z 3) sowie der Erziehungsberechtigten (Z 4) für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.

Schulcluster: Infos des BMBWF

Der Weg zumBundesschul-Cluster 

Der Weg zum Pflichtschul-Cluster 

Mischcluster

Die Bildung von Mischclustern, also Clustern mit Pflicht- und Bundesschulen, erfolgt ausschließlich freiwillig und unter Zustimmung der betreffenden Schulerhalter.
Des Weiteren gelten dieselben Bestimmungen wie bei Bundes- bzw. Pflichtschul-Clustern.

Was bringen Clusterbildungen? Blog zur Schulautonomie

 

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Schulleiterbestellung – neu

Wesentliche Änderungen ab 1.1.2019

Wer kann Schulleiter/in werden?

Für die Auswahl als Schulleiterin bzw. Schulleiter kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die folgende gesetzliche Erfordernisse erfüllen:

  1. fachliche und pädagogische Eignung sowie mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an Schulen
  2. erfolgreiche Absolvierung des ersten Teils des Hochschullehrgangs NEU für Führungskräfte (20 ECTS) bzw. entsprechende Führungs- und Managementkompetenzen
  3. Darlegung der Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion an der jeweiligen Schule.

Anforderungsprofil für Schulleiterinnen und Schulleiter hier

Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.

Auswahlverfahren:

Es gibt ein einheitliches und standardisiertes Auswahlverfahren für die Bestellung der Schul- und Clusterleiter/innen im Pflichtschul- und Bundesschulbereich.

Bei der Bildungsdirektion ist eine Begutachtungskommission eingerichtet, welche die eingelangten Bewerbungen prüft. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, sind als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden.

Anhörung und Stellungnahme durch schulpartnerschaftliche Gremien

Die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber sind

  1. dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) und
  2. dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen)

der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen zu übermitteln.

Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Assessment und Anhörung vor der Begutachtungskommission:

Jene Bewerber/innen, die die Erfordernisse erfüllen, sind einem Assessment zuzuweisen und anschließend zu einer Anhörung vor der Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu prüfen. Die Kommission legt fest, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ geeignet ist. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschafts-ausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

Bestellung – Befristung

Die Ernennungen ist zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang ... zu absolvieren. Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. ...

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Masterplan Digitalisierung im Bildungswesen

In seinem „Vortrag an den Ministerrat“ hat Herr BM Univ.Prof.Dr. Heinz Faßmann mitgeteilt: „der Plan selbst soll unter Einbeziehung anderer Ministerien und Partner bis zum Beginn des Sommersemesters 2019 unter Einbeziehung externer Expertinnen und Experten erstellt werden. Die Umsetzung des Plans bzw. der darin enthaltenen Projekte und Maßnahmen wird bis 2023 angestrebt.“

In einer Bestandsaufnahme wurde ua. festgestellt:

„In lediglich rund 10% der Schulen der Sekundarstufe finden sich Notebookklassen (5,9% der NMS, 6,4% der AHS und 14,6% der BMHS).

Aber: An rund zwei Drittel der NMS, AHS und BMHS wird mit schülereigenen Geräten (Smartphones, Tablets oder Notebooks) bei Bedarf im Unterricht gearbeitet.“

Verwiesen wird auch auf die Einführung der Digitalen Grundbildung als eigenes Fach mit eigenem Lehrplan ab dem Schuljahr 2018/19, was als „ein erster pädagogisch-inhaltlicher Schritt, auf dem aufbauend nun weitere Konzepte erarbeitet werden sollen“ zu sehen sei.  siehe EB Dez.2017

Festgehalten wird, dass noch ungeklärt ist, „wie und in welcher Form digitale Inhalte und Instrumente in den Unterricht einfließen sollen“.

Wenig überraschend das Ergebnis einer Zusatzauswertung von PISA-Daten:

Die Verfügbarkeit entsprechender Geräte bzw. Investitionen führt nicht automatisch zu besseren Lernergebnissen. Für eine gute, sinnvolle Nutzung von IKT an Schulen braucht es vor allem die richtigen pädagogischen Ansätze.

BM Faßmann führt dazu weiter aus:

„Gleichzeitig liegt jedoch in der Digitalisierung enormes Potenzial für das Bildungswesen. Es braucht aber strategische, planerische Vorgaben für das gesamte Schulsystem um aus den Möglichkeiten, die sich ergeben den größten Nutzen zu ziehen.

Klar ist, dass sich das Bildungswesen diesen Veränderungen umfassend stellen muss um den Schülerinnen und Schülern die bestmöglichen Voraussetzungen zu bieten. Daher hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung nun mit den Arbeiten an einem Masterplan für Digitalisierung in der Bildung begonnen. Ziel ist es, die Veränderungen, die sich durch die fortschreitende Digitalisierung ergeben, stufenweise und vor allem flächendeckend in das österreichische Bildungssystem einfließen zu lassen.“

Drei große Handlungsfelder werden angeführt:

Handlungsfeld 1 „Software“ - Pädagogik, Lehr- und Lerninhalte:..........

Handlungsfeld 2 „Hardware“ – Infrastruktur,.......: Die infrastrukturelle Ausstattung und die Verfügbarkeit von mobilen Endgeräten sollen auf einen vereinheitlichten und vergleichbaren Standard gebracht werden. Es soll flächendeckend die Voraussetzung geschaffen werden, dass digitale Instrumente und Tools an Schulen zum Einsatz kommen können. .......

Handlungsfeld 3 „Lehrende“ - Aus,- Fort-, und Weiterbildung: Digitalisierung, neue Möglichkeiten der Vermittlung von Inhalten bzw. Möglichkeiten, sich diese anzueignen, sollen systematisch in der Ausbildung bzw. Fort- und Weiterbildung von Pädagoginnen und Pädagogen verankert werden.

Folgende Zielsetzungen werden mit dem Masterplan für Digitalisierung verfolgt:

  • Innovation in Methodik und Didaktik durch pädagogisch versierte Nutzung der digitalen Möglichkeiten im Unterricht
  • Altersadäquate Förderung der digitalen Kompetenzen und Wissen sowie kritische Bewusstseinsbildung in allen Schularten und Schulstufen entlang klarer pädagogischer Leitlinien
  • Steigerung des Interesses an Technologie und Technologieentwicklung, insbesondere unter Mädchen
  • Verlässliche Vermittlung der digitalen Fertigkeiten, Kompetenzen und Wissen die für einen erfolgreichen Übertritt in den Arbeitsmarkt erforderlich sind
  • Förderung der mit der Digitalisierung verbundenen kreativen Potenziale unter den Schülerinnen und Schülern sowie Stärkung von Talenten

Unsere Forderung

Analog zu den Vorschriften für die Arbeitnehmerinnen und –nehmer muss erlassen werden: Verordnung über den Schutz der SchülerInnen bei Bildschirmarbeit

siehe auch News-nächste Schritte

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Die Bildungsdirektion - wer oder was ist das?

Durch das Bildungsreformgesetz 2017  kommt es zu einer gemeinsamen Vollziehung des gesamten Schulrechts von Bund und Ländern in Form der neu gebildeten Behörde Bildungsdirektion. (1.1.2019)

Rechtlich verankert finden sich die Bildungsdirektionen im Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG * wieder.

siehe auch Bildungsregionen

Nicht nur das Schulrecht, sondern auch das gesamte Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundes- und Landeslehrpersonen und sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen) liegt im Kompetenzbereich der Bildungsdirektion.

Was soll erreicht werden?

eine Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Schulorganisation und Bildungsverwaltung

eine Verbesserung der Bedarfsorientierung

eine Hebung des österreichischen Bildungsniveaus

Wie soll dies erreicht werden?

Zusammenführung der Verwaltung von Bundes- und Landeslehrpersonen

Neuausrichtung der Schulaufsicht inklusive einem entsprechenden Qualitätsmanagement

Einführung eines Bildungsmonitorings und einer externen Evaluation

siehe auch: News

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Unsere Forderung als Landesverband der Elternvereine an Schulen für Schulpflichtige

Analog zu den Vorschriften für die Arbeitnehmerinnen und –nehmer muss erlassen werden:

Verordnung über den Schutz der SchülerInnen bei Bildschirmarbeit

Mit wachsender Sorge verfolgen viele Eltern, wie die Digitalisierungs-Offensive an Schulen, insbesondere bei den Jüngsten, stattfindet. Während es für Arbeitnehmer-allesamt erwachsene Personen- zahlreiche Schutzvorschriften gibt, ist betreffend Schule darüber nichts zu lesen. Schreibt die Bildschirmarbeitsverordnung genau vor, dass "die Benützung des Geräts als solche keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen darf", sind für die Schulen keinerlei diesbezügliche Vorgaben zu finden. Weder über die Qualität der Bildschirme wie: Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein, der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen, die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden,....noch hinsichtlich Tastatur und insbesondere Arbeitsplatz werden Mindeststandards für unsere Kinder vorgeschrieben. Für Erwachsene müssen Arbeitstisch und –stuhl so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden, die Sitzhöhe muss verstellbar sein, die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind.

Und last but not least wird betreffend Arbeitnehmer -nicht jedoch für Schülerinnen und Schüler egal wie jung sie sind- auch das Problem der Strahlung angesprochen.

Von all dem können unsere Kinder nur träumen. Weder müssen Ihnen Geräte mit hohen Standards zur Verfügung gestellt werden, teilweise sind überlassene „Altgeräte“ im Einsatz, noch muss ihr (Bildschirm-)Arbeitsplatz zur Vermeidung von negativen Auswirkungen Mindestanforderungen erfüllen. Sarkastisch könnte man sagen: Unsere Kinder arbeiten ja nicht, sie sind nur verpflichtet, die Schule zu besuchen.

Wir erwarten von den Verantwortlichen, dass vor allen derartigen „Offensiven“ sorgfältig überlegt wird, wie gesundheitlicher Schaden für unsere Kinder ausgeschlossen werden kann, und die entsprechenden Rahmenbedingungen vor dem Beginn der Offensive festgelegt und vorgegeben werden.

Siehe: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V *

Liebe Leserinnen, liebe Leser!

Einleitend möchte ich Sie an unsere Ausschreibung des Preises „Pädagogischer Panther 2019“ erinnern. Ein Preis, der insbesondere uns Eltern die Möglichkeit bietet, beachtliches Engagement und gelungene Maßnahmen in der Unterrichtsarbeit von Lehrerinnen und Lehrern vor den Vorhang zu holen und so auch zu zeigen, dass wir diese Arbeit bemerken und schätzen. Wir freuen uns auf Ihre Nominierungen, die bis spätestens 22.März 2019 bei uns eingelangt sein müssen.

                                  briefkopf kl rgb

Wie wir schon berichteten, soll die „Digitalisierung“ weiter vorangetrieben werden. Eine verbindliche Übung für die Mittelstufe (EB Dez.2017-Seite 15) wurde bereits beschlossen und gestartet.

Auch in der Volksschule (EB Dez.2017-Seite 13) wird verstärkt an derartigen Angeboten gearbeitet. Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde ein Masterplan gestartet. Bis 2023 soll flächendeckend die Voraussetzung geschaffen werden, dass digitale Instrumente und Tools an Schulen zum Einsatz kommen können.

Bisher fehlen uns noch die entsprechenden Schutzvorschriften, wie sie für Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer zB in der Bildschirmarbeitsverordnung festgeschrieben sind. Sowohl im Hinblick auf die Qualität der Bildschirme, der Bildschirmarbeitsplätze, sowie auch der Strahlung gibt es für die Erwachsenen Mindeststandards.

Eine Verordnung über den Schutz der Schüler und Schülerinnen bei Bildschirmarbeit müsste auch für Schulen entsprechende Schutzvorschriften festlegen.

Hier hätten auch Schulärztinnen und -ärzte eine wichtige Aufgabe. Einige weitere Zuständigkeiten von Schulärzten und -ärztinnen haben wir in dieser Ausgabe angeführt.

In wenigen Wochen ist es soweit: die Schulbehörde „Landesschulrat“ ist Geschichte.

Ab 1.1.2019 ist das gesamte Dienst- und Personalvertretungsrecht der Bundes- und Landeslehrpersonen und sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen) im Kompetenzbereich Bildungsdirektion.

Damit Sie als Schulpartner von Anfang an wissen, wer in Zukunft welche Aufgaben hat und wohin Sie sich wenden können, haben wir „unsere“ Bildungsdirektorin und die zwei Bereichsleiter ersucht, Ihnen die erforderlichen Informationen im Rahmen einer Abendveranstaltung zu geben. Nützen Sie die Gelegenheit und machen Sie sich kundig:

Wann: Mittwoch den 9.1.2019 ab 17:30 Uhr

Wo: 8010 Graz, Karmeliterplatz 2,

Wer: Frau Bildungsdirektorin Elisabeth Meixner, Herr HR Hermann Zoller, pädagog. Bereich , Herr Mag. Bernhard Just, Präsidialbereich

pdf Einladung - Plakat

Weil für viele Kinder eine Laufbahnentscheidung ansteht, haben wir in dieser Ausgabe die Kontaktdaten aller regionalen BBO-Koordinatorinnen sowie eine Kurzinfo über deren Angebote abgedruckt. Auch über unsere Homepage finden Sie Info-Material und Links zu meist kostenlosen Angeboten. Auch die Lehrerinnen und Lehrer Ihrer Kinder bieten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Beratung und Hilfestellung bei Entscheidungen an.

Wir danken allen, die unsere Arbeit unterstützen und freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit im kommenden Jahr.

Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und alles Gute im NEUEN JAHR.        Ilse Schmid

Geltungsbereich der Inhalte

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