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§ 5 Prüfungen   siehe § 5

Der Mythos, dass sogenannte "§ 5 - Prüfungen" Entscheidungsprüfungen sind, hält sich hartnäckig. Entstanden ist dieser Eindruck in jener Zeit, in der der Lehrer verpflichtet war, einen Schüler jedenfalls dann zu prüfen, wenn diesem eine Beurteilung mit Nicht genügend im Semester oder zu Schulschluss drohte. Die faktische Umsetzung verlief damals häufig so, dass diese Prüfung den Ausschlag gab, ob Genügend oder Nicht genügend in der Schulnachricht bzw. im Zeugnis stand, obwohl dies rechtlich nicht so vorgegeben war. Diese Verpflichtung der Lehrer, den "gefährdeten" Schüler jedenfalls zu prüfen, besteht nicht mehr.

Nunmehr gibt es die sogenannte "Wunschprüfung". Sie ist in Absatz 2 verankert.

Niemals jedoch entschied / entscheidet 1 Prüfung allein über eine "Semester- oder Jahresnote"

Vielmehr muss der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen  durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. (§ 18 SchUG)

JEDE mündliche Prüfung muss unter Einhaltung der Vorgaben von § 5 LBVO erfolgen und ist somit eine § 5 Prüfung (Prüfung gemäß § 5)

Mündliche Prüfungen müssen rechtzeitig (siehe Abs. 3) angekündigt werden, und zwar konkret adressiert an bestimmte Schüler. Eine pauschale Ankündigung "Nächste Woche wird geprüft!" ist unzulässig.

Die maximale Prüfungsdauer (siehe Absatz 4) darf nicht überschritten werden. Da der Schüler das Recht auf 2 Fragen hat (siehe Absatz 1) muss gegebenenfalls die Behandlung der ersten Frage abgebrochen werden, damit für die 2. Frage noch ausreichend Zeit bleibt.

Wegen Absatz 6 sind mündliche Prüfungen über den Semester- oder Jahresstoff unzulässig. Ausgenommen:Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (Absatz 7)

 

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