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Formen der Leistungsfeststellung zum Zwecke der Leistungsbeurteilung sind:

§ 3 (1) LBVO: Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, (Näheres im § 4)
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen
aa) mündliche Prüfungen, (Näheres in § 5)
bb) mündliche Übungen, (Naheres in § 6)
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten, (Näheres in § 7)
bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate), (Näheres in § 8)
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen, (Näheres in § 9)
e) besondere graphische Leistungsfeststellungen. (Näheres in § 10)

Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen. ( § 2 Abs. 3 LBVO)

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