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Soziales Lernen und Häuslicher Unterricht

Untersagungsgrund: Fehlende Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes "im Bereich des sozialen Lernens" ? - Nein!

Die Annahme, dass ein solcher Untersagungsgrund gesetzlich vorgesehen ist, kann -so ist es dem Spruch W129 2013648-1/10E zu entnehmen - aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt werden:

"Aus § 2 Abs. 1 erster Satz SchOG i.V.m. § 2 Abs. 1 erster Satz SchUG i. V.m. § 17 Abs. 1 erster Satz SchUG ergibt sich, dass die Aufgabenbereiche der österreichischen Schule in die Aufgabenbereiche "Unterricht" und "Erziehung" getrennt werden und diese Aufgabenbereiche unterschiedlich zu behandeln sind. Das vorrangige Erziehungsrecht kommt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 214] zu § 2 Abs. 1 SchOG, wonach durch das Wort "mitwirken" im § 2 Abs. 1 erster Satz SchOG das vorrangige Erziehungsrecht der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zum Ausdruck kommt).

Vor diesem Hintergrund ist aus § 11 Abs. 2 und 3 SchPflG ableitbar, dass beim häuslichen Unterricht die Gleichwertigkeit des Unterrichtes und nicht die der Erziehung gefordert ist.

Weiters wird der Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung durch § 11 Abs. 4 SchPflG abgegrenzt, weil bei der Externistenprüfung (nur) jene Gegenstände beurteilt werden, die einer solchen Prüfung zugänglich sind. (Eine Ausnahme bildet die Vorschulstufe, weil es dort keine zu beurteilenden Unterrichtsgegenstände gibt [vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 4 [S 504f] zu § 11 Abs. 2 SchPflG].) Damit wird der Umfang der ex ante Prüfung nach § 11 Abs. 3 SchPflG von der ex post Prüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG eingegrenzt, weshalb nicht überprüfbare Gegenstände auch keinen Untersagungsgrund nach § 11 Abs. 3 SchPflG bilden können.

"Soziales Lernen" ist ein didaktischer Grundsatz, der der Unterrichtsgestaltung der Lehrer dient, und sich auf den Erwerb "sozialer Kompetenz" der Schüler richtet. "Soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" stellt jedoch kein Lernziel dar, welches mittels einer Externistenprüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG beurteilt werden kann. Schon deswegen können "soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" keinen Maßstab für häuslichen Unterricht darstellen. Daher können soziale Defizite oder mangelnde Gleichwertigkeit des "sozialen Lernens" auch keinen Untersagungsgrund bilden.

Damit fehlt es einerseits an einer gesetzlichen Grundlage, den häuslichen Unterricht der Tochter der Beschwerdeführer für die 3. Klasse Volksschule nur deswegen zu untersagen, weil sie soziale Defizite hat bzw. weil im Bereich des sozialen Lernens die Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. Andererseits würde ein solcher Untersagungsgrund einen unzulässigen Eingriff in das nach Art. 17 StGG vorgesehene Grundrecht auf häuslichen Unterricht darstellen, weil der Gesetzgeber bereits mit der Statuierung eines solchen Grundrechtes auf häuslichen Unterricht wohl vom Fehlen sozialer Interaktion mit Gleichaltrigen ausgehen musste."

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    ACHTUNG: kein häuslicher Unterricht möglich, sofern seitens einer Schulleitung festgestellt wurde, dass das Kind gemäß SchOG § 8h eine Deutschförderklasse (Abs.2) oder einen Deutschförderkurs (Abs.3) zu besuchen hat.

    Kinder, bei denen eine Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gem. den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt ist und ergeben hat, dass sie nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, müssen ihre Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllen. (Schulpflichtgesetz § 11 Absatz 2a)

    mit 1. September 2018 in Kraft und bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

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