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Begünstigte SchulDigiG § 4    Änderung mit 1.9.2022 (rückwirkend)

(1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, die

1. eine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder
2. in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.

Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.“

§ 5 Abs. 1 Erster Satz neu :Eine Übertragung des Eigentums an einem digitalen Endgerät gemäß § 3 darf je Begünstigtem nur einmal erfolgen

Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragten Person.

Laut SchDigiG ist für die Teilnahme an dieser Geräteinitiative die Ausarbeitung eines Digitalisierungskonzeptes vorgeschrieben. Obwohl nach Ansicht des BMBWF die teilnehmenden Schulen dazu angehalten sind, den Erziehungsberechtigten Auskunft darüber zu geben, wie und wohl auch welche Endgeräte sie vorhaben am Standort einzusetzen, ist dies kaum passiert.

Gegenüber der Anschaffung und Verwendung von zB Taschenrechnern stellen derartige Arbeitsmittel erheblich größere Belastungen hinsichtlich Kosten bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl, etc. dar, dennoch hatten Eltern kaum Einfluss darauf, ob und mit welchem Gerätetyp die Schule an der Initiative teilnimmt.

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