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Da bei der Vergütung (Bezahlung der Lehrpersonen) zwischen den beiden Lernzeiten ein großer Unterschied besteht,

nämlich 1GLZ = 2 ILZ, dh statt 1 gegenstandsbezogener Lernzeit müssten von einer Lehrpersonen (ohne zusätzliche Bezahlung)  2 individuelle Lernzeiten gehalten werden,

und

da diese Lernzeiten auch und inhaltlich verschieden sind,

dürfen bzw. können je nach anzuwendendem Dienstrecht Lehrpersonen nicht zur Abhaltung von individuellen Lernzeiten verpflichtet werden.

 

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