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Verfahrensbestimmungen:

Auf dieses Verfahren ist das Schulunterrichtsgesetz § 70 Abs. 2 bis 4 anzuwenden:

  • Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen.
  • Die Eltern sollten jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangen.
  • Angeführt sein muss der Inhalt der Entscheidung und die angewendeten Gesetzesstellen
  • Die Entscheidung ist zu begründen.
  • Widerspruch an die Bildungsdirektion ist möglich.

Die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der „Schulreifeverordnung“ getroffen

Geltungsbereich der Inhalte

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