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Beratungsangelegenheiten.

§§ 63a und 64 jeweils Abs. 2 Dem Klassen- und Schulforum bzw. dem SGA obliegen.......

2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Geltungsbereich der Inhalte

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