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Einbindung der Schulpartner in die Festlegungen der Schulleitung:

SchOG § 8a (2)

Die Festlegungen ... sind #unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2# * dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen.

Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben.

Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion** zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion** kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion** hat ... bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemein-schaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.

#...#* eingefügt im Rahmen der Novelle betr. Deutschförderklassen – s.S.8.

Begründung: „§ 8a Abs. 2 SchOG regelt das Prozedere betreffend die Klassen- und Gruppenbildung. Dabei ist vorgesehen, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin die Schülerhöchstzahl pro Klasse bzw. die Teilungszahl für die Gruppenteilungen festlegt. Die komplexe Regelung des Abs. 2 enthält Fristen, die sich am Ende des der Festlegung vorangehenden Unterrichtsjahres orientieren.

Die neuen Deutschförderklassen werden uU auch zu Semesterende Änderungen der Organisation bedürfen, die in ihren möglichen Auswirkungen vorweg in die Planung und in die Abstimmung mit der Schulpartnerschaft einbezogen werden sollen.“ (aus den Erläuterungen Seite 3,4)

**Da Bildungsdirektionen erst ab 1.1.2019 bestehen, ist die Entscheidung der Schulleitung bzgl. der Festlegungen für das Schuljahr 2018/19 , hinsichtlich derer das Schulgremium nicht einverstanden ist, dem Landesschulrat vorzulegen (132b SchOG).

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