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pdf Klarstellung betreffend Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes (MNS) ab dem 07.12.2020 

Inhalt auszugsweise:

Schülerinnen und Schüler:
Es wird nochmals betont, dass das durch die C-SchV 2020/21 vorgesehene Tragen eines MNS zu den Pflichten der Schülerinnen und Schüler gehört und eine Verletzung dieser Pflichten entsprechende rechtliche Folgewirkungen auslöst.

Folgende Möglichkeiten bieten sich weiters:

1. Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht
Für jene Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte), welche sich aus sonstigen, mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen, nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, besteht die Möglichkeit der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG bzw. des § 45 Abs. 4 SchUG, zumal die gegenwärtige Situation als außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin bzw. des Schülers oder in deren bzw. dessen Familie im Sinne der vorstehend genannten Bestimmungen qualifiziert werden kann.
Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der epidemiologischen Situation, welche ein rasches Agieren erfordert, einerseits, sowie dem Bedarf an einer größtmöglichen Planungssicherheit für die Schulen andererseits, ist die Erteilung dieser Erlaubnis zum Fernbleiben im Ausmaß von einer Woche, welche sowohl im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 6 SchPflG als auch in jenem des § 45 Abs. 4 SchUG in der Zuständigkeit des jeweiligen Schulleiters fällt, anzustreben.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Falle der Erlaubnis zum Fernbleiben Leistungsfeststellungen sowie -beurteilungen nicht stattfinden können und das Nachholen des Lehrstoffes in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten liegt; eine Begleitung durch „Distance Learning“ erfolgt hier nicht.
Darüber hinaus sollten die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass für den Fall, dass sich eine sichere Beurteilung für die betreffende Schulstufe nicht treffen lässt, das Fernbleiben die Ablegung von Feststellungsprüfungen bzw. Nachtragsprüfungen gem. § 20 Abs. 2 SchUG nach sich ziehen könnte.

2. Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen im Sinne des § 8 C-SchVO 2020/21
Schülerinnen und Schüler, für welche die Schulleitung infolge des Vorliegens eines in § 8 C-SchVO 2020/21 genannten Grundes (Stichwort „Risikogruppen“, also auch jene Schülerinnen und Schüler, denen eine besondere psychische Belastung auf Grund von steigenden Infektionszahlen ärztlich attestiert wurde) den ortsungebundenen Unterricht angeordnet hat, nehmen nicht am Unterricht ihrer Stammklasse, sondern an einem von der zuständigen Schulbehörde einzurichtenden ortsungebundenen Unterricht teil. Dieser Unterricht schließt auch die Durchführung von Leistungsfeststellungen im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 in der geltenden Fassung, mit ein. Grundsätzlich sind im Rahmen des ortsungebunden Unterrichts Leistungsfeststellungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen Die Leistungsbeurteilung über die gesamten in einem Unterrichtsgegenstand auf einer Schulstufe erbrachten Leistungen im Sinne des § 20 SchUG erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 C-SchVO 2020/21 durch die Lehrperson jener Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört („Stammklasse“) unter Einbeziehung der im ortsungebundenen Unterricht durchgeführten Leistungsfeststellungen. Hierfür ist das Zusammenwirken sämtlicher Lehrkräfte erforderlich.

3. Befreiung vom Tragen des Mundnasenschutzes
Für jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sieht die C-SchVO 2020/21 in ihrer Anlage A unter Punkt 3.2. vor, dass sie vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes ausgenommen sind.

COVID-19-Schulverordnung 2020/21 C-SchVO 2020/21

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