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 Für schulpflichtige Kinder

Gültigkeit Ninja-Pass - auch am Wochenende 

bzw. 2G-Nachweis gleichgestellt auch in den Weihnachtsferien (schulfreien Zeit)

ab  12.12.2021:  6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung + 16.12.20211. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung 

§ 2 Abs.    ( zu beachten: Novellen werdenmit Zeitverzögerung eingepflegt - daher siehe 1. Novelle hier )

(3) Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter ist ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.

(3a) Abs. 3 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.

D.h.: In schulfreien Zeiten gilt dies für Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sinngemäß, sofern dem § 19 Abs. 1 CSchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.

 6. COVID-19-SchuMaV i.d.g.F.

Ferien Ninjapass

 siehe Holyday- Ninja-Pass

siehe Testrhythmus

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