Szenario B – Schulpersonal mit Symptomen ist in der Schule anwesend
• Die betroffene Person hat sich nach Hause zu begeben.
• Die Entscheidungen und gesetzten Schritte (mit Uhrzeit) sind durch die Schulleitung zu dokumentieren und unverzüglich an die zuständige Bildungsdirektion zu übermitteln.
• Maßnahmen nach Epidemiegesetz, wie das Einleiten von Erhebungen und die Schließung der Schule, obliegen ausschließlich der Gesundheitsbehörde. Der Schule kommen hier keine Kompetenzen bezüglich des Setzens von Maßnahmen zu.
weiter - siehe Seite 22 der Leitlinien
• Erfolgt durch die Gesundheitsbehörde keine Anweisung, den Unterricht auszusetzen und / oder weitere Personen nach Hause zu schicken, so wird der Schulbetrieb regulär fortgesetzt.
weiter - siehe Seite 22 der Leitlinien
Szenario C – Person mit Symptomen ist nicht in der Schule anwesend
• Die betroffene Person hat der Einrichtung unbedingt fernzubleiben.
• Die Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit Uhrzeit) sind durch die Schulleitung zu dokumentieren und an die zuständige Bildungsdirektion zu übermitteln.
• Maßnahmen nach Epidemiegesetz, wie das Einleiten von Erhebungen und die Schließung der Schule, obliegen ausschließlich der Gesundheitsbehörde. Der Schule kommen keine Kompetenzen bezüglich des Setzens von Maßnahmen zu.
• Die Schulleitung hat für eine mögliche Erhebung durch die Gesundheitsbehörde zu dokumentieren, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (z. B. durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-/Raumpläne). In welcher Form diese Dokumentation von den Schulen beizubringen ist, ist mit der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Vorfeld zu vereinbaren.
• Erfolgt durch die Gesundheitsbehörde keine Anweisung, den Unterricht auszusetzen und / oder weitere Personen nach Hause zu schicken, so wird der Schulbetrieb regulär fortgesetzt.
weiter - siehe Seite 23 der Leitlinien