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§ 44 Abs. 3 und 4 - Erläuterungen

In Abs. 3 sollen die Z 3 bis 7 die bisherige Rechtslage fortschreiben.

Abs. 3 Z 1 soll festlegen, dass in der Verordnung Regelungen für das Verhalten aller in der Schule bzw. bei Unterricht, Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen aufhalten, zu treffen sein sollen. Damit soll auch festgehalten werden, dass eine Schule kein jederzeit allgemein zugänglicher Ort ist, sondern Zugang zur und der Aufenthalt in der Schule nur zulässig sind, wenn ein Rechtsgrund vorliegt, ein rechtliches Interesse daran besteht oder eine Einladung, zB an eine externe Person, die imRahmen der Unterrichtsgestaltung gemäß § 17 SchUG ihre Fachexpertise einbringen soll, zur Teilnahme an einer Veranstaltung, zB zum Besuch der Schule im Rahmen Informationsveranstaltungen der Schule, wie Tage der offenen Tür usw, vorliegt. Einladungen in die Schule können sowohl durch die Schulleitung als auch durch Lehrkräfte (zB an die externe Person) ausgesprochen werden.

Zum Aufenthalt verpflichtet werden beispielsweise Schülerinnen und Schüler sein, die zum Besuch der Schule nach den jeweils anzuwendenden Regelungen verpflichtet sind, auch Lehrpersonen und sonstige Bedienstete des Schulwesens, einschließlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulerhalter, welchen die betreffende Schule als Dienstort zugewiesen wurde, oder Erziehungsberechtigte, wenn sie gemäß § 61 oder § 62 SchUG zum Erscheinen in der Schule verpflichtet sind.

Ebenso wird der Zutritt für alle Personen zu ermöglichen sein, die Rechtshandlungen in der Schule setzen oder eine solche  vorbereiten wollen, zB Eltern beim Besuch der Sprechstunde, zur Vorlage von Dokumenten uä.; bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Unternehmen könnte dies zB eine Besichtigung für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, zur Vorbereitung für die Legung eines Angebotes usw. sein.

Weiters kommen zivilrechtliche Verträge, zB beauftragte Unternehmen, Lieferanten, Pachtverhältnisse, ebenso wie die Schulraumüberlassung gemäß § 128a SchOG oder Kooperation gemäß § 65a SchUG uä. in Betracht. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes in der Schule kann sich auch aus einer amtlichen Tätigkeit, zB einer Baubehörde, und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Blaulichtorganisationen ergeben.

Als Mittel bei Verstößen gegen die Verhaltensrichtlinien kommen beispielsweise Ermahnungen, Zurechtweisungen aber auch ein Ausschluss von einer Veranstaltung, ein Verweisen von der Schulliegenschaft bzw. eine Untersagung des Betretens der Liegenschaft in Betracht. In anderen Rechtsmaterien geregelte Materien, zB Verpflichtungen gemäß § 78 StPO, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Abs. 3 Z 2 soll für jede Schule ein verpflichtendes Kinderschutzkonzept vorsehen, das in Abs. 4 näher ausgeführt wird. Schulen eines Schulclusters sollen im Sinne dieser Bestimmung eine Schule sein.

Der Begriff partnerschaftlich soll dabei, abweichend vom Wort schulpartnerschaftlich, zum Ausdruck bringen, dass in den Prozess nicht nur Personen, die Aufgaben im Rahmen der institutionellen Schulpartnerschaft übernommen haben (zB Mitglieder des SGA) eingebunden werden sollen, sondern ein weiterreichender Personenkreis beteiligt wird (zB alle Klassensprecherinnen und Klassensprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, alle Mitglieder des Vorstandes des Elternvereins usw.).

Abs. 4 Z 2 sieht vor, dass die Verordnung Regelungen für ein Kinderschutzteam enthalten muss, wobei jedenfalls die Zusammensetzung und deren Rechte zu normieren sein werden. Bei der Zusammensetzung des Kinderschutzteams wird auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten sein. 

Abs. 4 Z 3 soll den Rahmen für die Risikoanalyse festlegen, wobei zwischen drei verschiedenen Gefahrengruppen zu unterscheiden sein wird:
• Gefahren außerhalb der Schule, die in der Schule wahrgenommen werden,
• Gefahren im Umgang der Schülerinnen und Schüler untereinander und
• Gefahren durch Erwachsene in der Schule.
Dabei soll auf die konkrete Situation der einzelnen Schule eingegangen werden, zB
• Wie ist der Zugang für Schulfremde auf dem Schulgelände geregelt? Gibt es hier Risikopotentiale (Handwerker, Ganztagsbereich, Pausenhof, Wartebereiche usw.)?
• Gibt es Räume oder Orte, die ein Risikopotential bergen (zu dunkel, zu abgeschieden, nicht einsehbar, zu eng ...)? Außerhalb des Schulgebäudes: Gibt es ein Risikopotential auf dem Schulgelände (zu dunkel/zu schlecht beleuchtet, zu abgeschieden, nicht einsehbar usw.)?
• Gibt es Zeitpunkte, Orte, Situationen, in denen Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt und alleine sind (Umkleiden im Sport, Schulweg usw.)?
• Wie ist die Kommunikation an der Schule? Zwischen Schulpersonal und Schülerinnen und Schülern sowie Schülerinnen und Schüler untereinander? Gibt es Verhaltensregeln und Anlaufstellen zum Umgang mit herabwürdigender, sexualisierter, sexistischer oder diskriminierender Sprache?
• Gibt es Situationen, bei denen ein Erwachsener mit einer einzelnen Schülerin oder einem Schüler in einem nicht einsehbaren Raum alleine ist (1:1–Kontakt zB bei individueller Förderung, Nachsitzen, pflegerische Maßnahmen bei einer körperlichen Behinderung von Schülerinnen und Schülern)?
• Gibt es für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zusätzliche Umstände, in denen sie besonders vulnerabel sind, und wie können sie hier speziell geschützt werden?“ 

Abs. 4 Z 4 sieht vor, dass die Verordnung Regelungen über den Umgang mit möglichen Gefährdungen der Sicherheit zu treffen hat, wobei hier die Verantwortung zunächst bei der Schulleitung, sie ist die Leitung der Dienststelle, liegen muss. Aus diesem Grund soll sie nicht Mitglied des Kinderschutzteams sein, da ansonsten die Beratungsfunktion, somit eine Möglichkeit zu einer ersten Reflexion über Informationen, nicht zur Verfügung steht.

26.09.2023: Unterrichtsausschuss spricht sich einstimmig für Kinderschutzkonzepte an Schulen aus > hier

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