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Rolle der subsidiären Stundentafeln:

Im Schulorganisationsgesetz gibt es jeweils unter der Überschrift „Lehrplan der ...“ Vorgaben, welche Gegenstände in den Lehrplänen vorzusehen sind, ob und welche Schwerpunkte geführt werden bzw. ob und welche Sonderformen es gibt, ...
(§ 10: Lehrplan der Volksschule, § 21b LP der Mittelschule, ... §39 LP der AHS, ...)

Für diese „Varianten“ werden die Lehrpläne erlassen, die auch jene Stundentafeln enthalten, die überall dort -also subsidiär- zur Anwendung kommen, wo es keine schulautonomen Beschlüsse für eine Änderung gibt. Abgestimmt auf die für die Gegenstände vorgesehene Wochenstundenanzahl beinhalten diese Lehrpläne auch die „Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“, „Bildungs- und Lehraufgabe“ und „Didaktische Grundsätze“. Deshalb müssen bei schulautonomen Änderungen nicht nur die Stundentafeln „befüllt“ werden, sondern siehe vorne „Der Aufbau des Lehrplans für schulautonome Unterrichtsgegenstände ...

Für die Mittelschule werden in SchOG § 21b vier Schwerpunktbereiche angeführt, sodass es 4+1 subsidiäre Stundentafeln gibt.
a) bei Führung eines Schwerpunktes „Sprachen“, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist
b) bei Führung eines Schwerpunktes „Mathematik und Naturwissenschaften“, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist
c) bei Führung eines Schwerpunktes „Wirtschaft und Gesellschaft“, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist
d) bei Führung eines Schwerpunktes „Musik, Kunst und Kreativität“, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist
e) ohne Führung eines Schwerpunktes

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