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Aufsichtsbeschwerde

Da Noten keine Entscheidungen darstellen, gibt es auch nicht das Mittel des „Widerspruchs“, wie dies für Entscheidungen über das Aufsteigen, etc. (§ 71 SchUG) vorgesehen ist.

Wohl aber kann eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht werden. Diese ist quasi ein Ersuchen an die Oberbehörde, von ihrer Aufsichtsfunktion Gebrauch zu machen.

Für das Einbringen einer Aufsichtsbeschwerde ist keine Frist vorgesehen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine Erledigung durch die Auf­sichtsbehörde.

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