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Ziel der sonderpädagogischen Förderung ist es, dass das Kind nach Möglichkeit dem Unterricht in bzw. Lehrplan der Volksschule, Mittelschule, ... folgen kann.

Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf muss daher nicht in jedem Fall unbedingt ein Sonderschullehrplan zur Anwendung kommen.
Denn erst im 2. Schritt, also nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, wird der Lehrplan definiert, wobei ein Unterricht und Abschluss nach dem Regelschullehrplan anzustreben sind.
Dies auch unabhängig davon, ob ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf seine Schulpflicht in einer Sonderschule bzw. Sonderschulklasse oder in einer Volksschule, Mittelschule, ... erfüllt.
Wichtig:
Im Zeugnis wird neben der Bezeichnung der Schule nur der jeweilige Lehrplan angeführt, nach dem das Kind unterrichtet wurde. Es gibt keinen Vermerk, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorgelegen ist/vorliegt. So erhält zB ein Kind, das die Volksschule besucht und dank der sonderpädagogischen Fördermaßnahmen den Volksschullehrplan „seiner“ Schulstufe in allen Gegenstände absolviert, ein Zeugnis der Volksschule wie die anderen Kinder auch.

Oft wird allerdings noch die Meinung vertreten, dass ein SPF mit Sonderschullehrplan einherzugehen hat bzw. einhergeht. Dies zeigt auch die Studie.
Tabelle 6, Seite 28

Sonderschullehrplan

 

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