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Im gegenständlichen Rundschreiben des BMBWF (Nr. 7/2019) wird zwar angeführt: „Unverändert bleibt, dass vor Feststellung eines SPF alle am Schulstandort möglichen Fördermaßnahmen nachweislich auszuschöpfen sind.“.
Dies stellt jedoch eine mE eine unzulässige Einschränkung des Schulpflichtgesetzes SchPflG § 8 dar, welches besagt:

„Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.“ (SchPflG § 8 (1) 1.Satz)

Ein derartiger Zustand kann auch schon vor Schuleintritt absehbar sein, sodass es eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste das Kind erst scheitern, bevor sonderpädagogische Fördermaßnahmen ergriffen werden können/dürfen.
Eine Überarbeitung des Rundschreibens ist vorgesehen, zumal auch im Abschlussbericht vom September 2023 der Studie „Evaluierung der Vergabepraxis des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF) in Österreich“ deutliche Unterschiede zwischen den Bundesländern sichtbar wurden, obwohl die gesetzliche Grundlage die gleiche ist. (siehe Tabellen und Abbildungen unten)


SchPflG § 8 Abs. 1, 2. und 3. Satz:

„Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
UN-BRK* Art. 1: „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.“ (*Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)

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