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IBOBB – was heißt das?

IBOBB steht für Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf und somit für ein Gesamtkonzept in der Berufsorientierung.

Die Durchführung von Berufsorientierung ist für alle Schulen verpflichtend, mit unterschiedlichen Durchführungsrichtlinien.

Berufsorientierung ist wie auch zB Begabungs- und Begabtenförderung ein wichtiges Bildungsziel.

Das Schulorganisationsgesetz §2 Abs. 1 sagt dazu:

„Die österreichische Schule ... hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erfor-derlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. ...“

Das Schulunterrichtsgesetz § 19 Abs. 8 verlangt:

„In der 4. Schulstufe (...) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. ...“

Das Schulorganisationsgesetz schreibt vor, wo und wie Berufsorientierung in den Lehrplänen zu verankern ist:

Polytechnische Schule - Pflichtgegenstand

Gem. § 29 Abs. 1a ist im Lehrplan der Polytechnischen Schule Berufsorientierung als Pflichtgegenstand „Berufs- und Lebenswelt“ mit 3 Wochenstunden vorzusehen. Durch eine schulautonome Lehrplanbestimmung kann eine Erhöhung auf 4 Wochenstunden erfolgen.

Eine schulautonome Festlegung von nur zwei Wochenstunden für den Pflichtgegenstand Berufs- und Lebenswelt ist nur möglich, wenn ein zusätzlicher alternativer Pflichtgegenstand mit Inhalten aus dem Pflichtgegenstand Berufs- und Lebenswelt im Ausmaß von mindestens einer Wochenstunde geschaffen wird.

Lehrplan PTS >>> hier

Mittelschule - verbindliche Übung

Gem. § 21b  Abs. 1 Z 2 ist im Lehrplan der  Mittelschule in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.

Allgemeinbildende höhere Schule - verbindliche Übung

Gem. § 39 Abs. 1a ist im Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.

Ausmaß und Umsetzung der verbindlichen Übung:

Die verbindliche Übung Berufsorientierung kann als eigenes Fach, integrativ in die einzelnen Pflichtgegenstände oder projektorientiert umgesetzt werden.

Ohne schulautonome Regelung wären das:

In der 3. und 4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen je 32 Jahresstunden.

Mit schulautonomer Regelung:

kann das Ausmaß auf bis zu 4 Wochenstunden erhöht werden:

1. und 2. Klasse 0-1, 3.Klasse 1-2, 4.Klasse 1-2 ® insgesamt 2-4 Wochenstunden

In der dritten bzw. vierten Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Die darüber hinausgehenden Stunden können geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.

1 Wochenstunde entspricht 32 Jahresstunden

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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