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Förderunterricht in der Mittelschule (früher Neue Mittelschule)

Im Lehrplan der MS wird unter Punkt 6. ausführlich auf die Aspekte von erfolgreichem Förderunterricht eingegangen. Zwei wesentliche Ziele werden angeführt:

SchülerInnen, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren.

SchülerInnen, die in der Anfangsstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot zu bieten.

In Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache ist jedenfalls ein Förderunterricht für jene Schülerinnen und Schüler vorzusehen, die eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, um mit dem gesteigerten Grad an Komplexität in Aufgabenstellungen im Bereich der vertieften Allgemeinbildung entsprechend umzugehen.

Ein Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden.

Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrpersonenwochenstunden in allen Pflichtgegenständen und Schulstufen angeboten und in Kursform (zB einmal wöchentlich), geblockt (zB einen ganzen Nachmittag) oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert, durchgeführt werden. Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse pro Schuljahr insgesamt 72 Unterrichtsstunden und für jede Schülerin und jeden Schüler 48 Unterrichtsstunden vorgesehen werden.

Verpflichtung zum Besuch des Förderunterrichts

SchUG § 12 Abs. 6a: *

Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, auf der 7. und 8. Schulstufe dann, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt.

* Änderung ab 1. September 2019 (Pädagogikpaket) Absatz 6a entfällt und

SchUG § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird."

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