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Achtung Diese Anfrage ist hinsichtlich Lehrerwechsel unter Berufung auf SchUG § 9 Abs. 2 obsolet, da der zweite Teil des Satzes -s.o. - seit Kundmachung des BRG 2017 gestrichen ist,

hinsichtlich Verantwortung der Schulaufsicht für das Handeln eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin (Frage 3) jedoch weiterhin gültig

Anfrage an den LSR

Dienstag, 21. Juni 2016, per email
Sehr geehrter Herr Mag. Wippel,

ich ersuche Sie um eine Rechtsauskunft zu einer Thematik, die seit Jahren und auch ganz aktuell an steirischen Volksschulen für Problemlagen sorgt.

Es geht um den §9 SchUG Abs.2.

Kinder sehen sich immer wieder mit dem Umstand konfrontiert, dass insbesondere nach der zweiten Klasse (zweite Schulstufe) ein Klassenlehrerwechsel vorgenommen wird, ohne dass es dafür zwingende pädagogische oder sonstige Gründe gibt.
Es wird hier vielfach mit der Umsetzung eines pädagogischen Konzeptes argumentiert, dass der Wechsel der KlassenlehrerInnen für Kinder eine neue Chance darstelle, dass sie neue Unterrichtsformen und Persönlichkeiten kennenlernen können und es für ihre spätere Schullaufbahn sehr günstig sei, wenn sie bereits in der Volksschule einen LehrerInnenwechsel erlebt haben.
Seitens der Schulaufsicht wird argumentiert, dass es im §9 SchUG zwar die Einschränkung gibt, dass ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen, ABER ein Wechsel nach der Grundstufe I an vielen Schulen gelebte Praxis ist (auch die Bezeichnung „Brauchtum“ wurde dafür bemüht). Weil die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen im Lehrplan der Volksschule (Grundschule) zu zwei Grundstufen zusammengefasst werden, und zwar so, dass sich die Grundstufe I über die Vorschulstufe sowie die erste und zweite Schulstufe, die Grundstufe II über die dritte und vierte Schulstufe erstreckt, sprechen laut Schulaufsicht keine Argumente gegen einen LehrerInnenwechsel nach dem Ende der Grundstufe I, wenn die Schulleitung dies so vorsieht.

Frage 1: Ist der Umstand, dass etwas „gelebte Praxis“ ist, ein zulässiges Argument für einen Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten. Oder müsste nicht seitens der Schulaufsicht das Auftreten einer derartigen Praxis unterbunden werden?

Des Weiteren wird (im konkreten Fall wörtlich) ins Treffen geführt, dass gem. §56 SchUG die Diensteinteilung ausschließlich in die Kompetenz der Schulleitung fällt, und der erfahrene Schulmann und Pädagoge, von seinem Recht zur Erfüllung seiner Pflicht Gebrauch macht.
Damit wird begründet, dass seitens der Schulaufsicht kein Eingreifen möglich wäre.

Frage 2: Hat ein Schulleiter unter Berufung auf §56 SchUG das Recht (oder gar die Pflicht), zur Verwirklichung seines pädagogischen Konzepts die Einschränkungen für die Durchführung eines Lehrerwechsels, wie dies in der Unterrichtsordnung festgelegt ist, nicht zu beachten, bzw. fällt dies unter „sonstige Gründe“ und muss hier die Beifügung „zwingend“ nicht mitgedacht werden?

Frage 3: Ist ein Eingreifen der Schulaufsicht tatsächlich nicht möglich, oder wäre es vielmehr geboten?

Danke.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Schmid

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