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Gültigkeit Ninja-Pass

ab 22.11.2021: 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV  >> ab  12.12.2021:  6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV

§ 2 Abs. (3) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt.
Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.
In schulfreien Zeiten gilt dies für Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sinngemäß, sofern dem § 19 Abs. 1 CSchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.

 

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