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 Für das heurige Schuljahr gibt es (noch) keine Sonderregelungen/Erleichterungen hinsichtlich Leistungsbeurteilung und Leistungsfeststellung. Es gilt die Leistungsbeurteilungsverordnung.  Zu häufig gestellten Fragen hat das BMBWF Präzisierungen der rechtlichen Grundlagen zur Verfügung gesteltt >>>  pdfFAQs

Im Netz kursieren derzeit 2 Varianten des Dokuments "Präzisierende FAQs..."

 In Variante 1 wurde zum Thema „Nachholen von Schularbeiten“ nicht die in der LBVO § 7 Abs. 9 abgedruckte Formulierung „mehr als die Hälfte ... versäumt“ verwendet sondern „mehr als die Hälfte ... absolviert.“
In der neuen Variante 2 wurde nun eine  der LBVO entsprechende Formulierung gewählt:: „mindestens die Hälfte ... absolviert“ und gelb hinterlegt.

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