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Im Informationsblatt zum Schulrecht Teil 5 (Seite 20) wird dazu ausgeführt:

"Die Nichtteilnahme an einer Schulveranstaltung ist gerechtfertigt, wenn
diese mit einer Nächtigung verbunden ist  (siehe SchUG § 13 Abs.3 Z 3)

oder der Schüler bzw. die Schülerin aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann (vgl. SchUG § 45)"


"Um nicht starr an der 70-Prozent-Klausel festzuhalten, sondern in Ausnahmefällen eine sinnvolle Lösung zu
ermöglichen, kann mit Bewilligung der Schulbehörde <erster Instanz>* dieser Anteil unterschritten werden. Die Mitteilung an die Schulbehörde <erster Instanz>* erfolgt durch den Schulleiter bzw. die Schulleiterin."

*Anm.: Dieses Informationsblatt datiert zwar aus dem Jahr 2017, aber im § 9 wurde nur die Wendung "Schulbehörde 1. Instanz" in die Wendung "zuständige Schulbehörde" geändert.

Erläuternd wird weiters ausgeführt:
"Beispielsweise kommt es vor, dass in einer Klasse ein erheblicher Teil der Schüler und Schülerinnen auf Grund des Religionsbekenntnisses nicht an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilnimmt; dennoch kann es zweckmäßig sein, die Schulveranstaltung mit den restlichen Schülern und Schülerinnen durchzuführen."

Was bedeutet hier "Mehraufwand"

"Allerdings darf dadurch kein Mehraufwand gegenüber der Durchführung der Veranstaltung mit mehr als 70 Prozent der Schüler und Schülerinnen entstehen, auch nicht hinsichtlich des Unterrichts, der den nicht teilnehmenden Schülern und Schülerinnen angeboten werden muss, denn grundsätzlich soll das Budget, das für Schulveranstaltungen zur Verfügung steht, allen Schülern und Schülerinnen zugute kommen."

Mögliche Alternative:
"Sollte die Durchführung einer Schulveranstaltung an der Teilnehmerzahl scheitern, so bleibt immer noch die Möglichkeit, sie als schulbezogene Veranstaltung zu organisieren und durchzuführen."

 

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