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In der Schulveranstaltungenverordnung findet sich in § 9 Entscheidung über die Durchführung in Absatz 2 letzter Satz folgende Ausnahmeregelung:

Mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.

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