Menu
Menu

Die Schulen bleiben offen. Jede Schülerin und jeder Schüler, der in die Schule kommen will, kann unter Einhaltung der Hygiene- und Testvorgaben am Unterricht teilnehmen.   aktualisiert: 26.11.2021

In ganz Österreich findet ab dem 22. November 2021 regulärer Unterricht nach den Regelungen der Risikostufe 3 sowie der Sicherheitsphase ab November 2021 statt.

Es gelten folgende Regelungen:
Grundsätzlich
• Der Schulbetrieb, Unterricht und falls am Standort gegeben die Betreuung werden weitergeführt.
• Der Präsenzunterricht in den einzelnen Klassen nach Stundenplan bleibt grundsätzlich aufrecht.
• Flächendeckendes Distance Learning ist nicht vorgesehen. Die Schülerinnen und Schüler können je nach technischen Gegebenheiten am Unterricht virtuell teilnehmen.
• Schüler/innen, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen möchten, haben die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Eine Meldung an die Schulen (entweder Schulleitung, Klassenvorstand oder Klassenlehrer/in) ist ausreichend.
Das Fernbleiben kann tageweise erfolgen, ein stundenweises Fernbleiben ist nicht möglich. Jede Schülerin und jeder Schüler, der in die Schule kommen will, kann unter Einhaltung der Hygiene- und Testvorgaben am Unterricht teilnehmen.
• Schulen sind ein kontrollierter Ort. D.h. das bestehende engmaschige Testsystem bleibt aufrecht. Schüler/innen, die am Präsenzunterricht teilnehmen, und Pädagog/inne/n sind dazu verpflichtet, die Tests zu absolvieren.

Mund-Nasen-Schutz
• Für Schüler/innen gilt ab 22.11.2021 im gesamten Schulgebäude (d.h. auch in den Klassen- und Gruppenräumen):
− in der Primarstufe und Sekundarstufe I: zumindest MNS-Pflicht
− in der Sekundarstufe II: FFP2-Masken-Pflicht
• Entsprechende Maskenpausen sind einzuplanen.

"...mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens eine Tragpause einzuhalten." >> hier

Siehe:

Maßnahmen für den Schulbetrieb in ganz Österreich ab dem 22. November 2021  pdfErlass des BMBWF GZ 2021-0.811.491 (BMBWF/SL I), 

Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22  Kundmachung: 19.11.2021

 C-SchVO 2021/22 i.d.g.F.  (zu beachten: Änderungen werden etwas zeitverzögert eingearbeitet) 


 Auch im vorigen Schuljahr gab es eine Sonderregelung, derzufolge Eltern "einfach" eine Erlaubnis zum Fernbleiben ihrer Kinder erwirken konnten.  

 * Rechtsfolgen des Fernbleibens (wie in dem Erlass "Schulbetrieb ab 8. Februar 2021" des BMBWF beschrieben)- hier


In der jüngsten Änderung der C-SchVO 2021/22 werden dazu keine neuen Vorschriften erlassen.

Im Erlass  Maßnahmen für den Schulbetrieb in ganz Österreich ab dem 22. November 2021, siehe oben-  wird auf Seite 2 eine Empfehlung ausgesprochen:

"• Schriftliche Leistungsfeststellungen wie z.B. Schularbeiten oder Tests sollen nach Möglichkeit im Zeitraum des Lockdowns nicht stattfinden."


 Für das heurige Schuljahr gibt es (noch) keine Sonderregelungen/Erleichterungen hinsichtlich Leistungsbeurteilung und Leistungsfeststellung. Es gilt die Leistungsbeurteilungsverordnung.  Zu häufig gestellten Fragen hat das BMBWF Präzisierungen der rechtlichen Grundlagen zur Verfügung gesteltt >>>  pdfFAQs

Im Netz kursieren derzeit 2 Varianten des Dokuments "Präzisierende FAQs..."

 In Variante 1 wurde zum Thema „Nachholen von Schularbeiten“ nicht die in der LBVO § 7 Abs. 9 abgedruckte Formulierung „mehr als die Hälfte ... versäumt“ verwendet sondern „mehr als die Hälfte ... absolviert.“
In der neuen Variante 2 wurde nun eine  der LBVO entsprechende Formulierung gewählt:: „mindestens die Hälfte ... absolviert“ und gelb hinterlegt.


 Sehr geehrte Damen und Herren,

wir dürfen Ihnen untenstehend die Mail übermitteln, die in Kürze an alle Schuldirektionen versendet wird.

Beste Grüße

Ihr Team Kommunikation

 

Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor,

die Bundesregierung hat heute u. a. einen bundesweiten Lockdown für die kommenden Wochen – geltend ab Montag, 22. November, verlautbart. Auch im Schulbetrieb werden wir die Maßnahmen für einen sicheren Schulbetrieb intensivieren – ABER: Die Schulen bleiben geöffnet, für alle, die sie brauchen.

Wir haben Ihnen im Folgenden die wichtigsten Maßnahmen in der Mail zusammengefasst – dürfen aber für Details auch auf den aktuellen Erlass verweisen, der unter www.bmbwf.gv.at/schulbetrieb  zum Download zur Verfügung steht. Die Verordnung ist soeben in Ausarbeitung.

(Die vom Lockdown betroffenen Bundesländer Oberösterreich und Salzburg wurden bereits gestern per Mail von uns informiert. Die neuen Regelungen gelten nun bundesweit)

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

  • Der Stundenplan bleibt aufrecht.

    Für Eltern und Erziehungsberechtigte wird die Möglichkeit geschaffen, ihre Kinder ohne Attest zu Hause zu lassen. Eine Entschuldigung der Eltern reicht aus, es ist kein ärztliches Attest erforderlich.

    Schülerinnen und Schüler, die aufgrund des Wunsches der Eltern der Schule fernbleiben, können sich über die Stoffgebiete bei den zuständigen Lehrpersonen informieren (z.B. im Rahmen einer Präsenzstunde). Es findet kein flächendeckendes Distance Learning statt, da der Unterricht grundsätzlich in Präsenz stattfindet.

    Falls die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können die Schülerinnen und Schüler eigeninitiativ am Unterricht virtuell teilnehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Schularbeiten und Tests sollten während des Lockdowns vermieden werden.

Regelungen MNS/FFP-2-Masken für Schülerinnen und Schüler/Lehrer/innen/Verwaltungspersonal

  • Maskenpflicht in allen Schulstufen im gesamten Schulgebäude inkl. den Klassen- und Gruppenräumen.
    Primarstufe und Sekundarstufe 1: zumindest MNS
    Sekundarstufe 2 (inkl. PTS): FFP2-Maske
    Entsprechende Maskenpausen sind für alle Schülerinnen und Schüler einzuplanen.

Für das Lehr- und Verwaltungspersonal gilt FFP2-Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude inkl. den Klassen- und Gruppenräumen.

Die Testung aller ungeimpften und geimpften Schüler und Schülerinnen bleibt aufrecht.

In Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium gelten einheitliche Quarantäneregeln: Sobald ein Indexfall in der Klasse auftritt, hat die Schulleitung für die Klasse an den folgenden 5 Schultagen zusätzlich einen von der Schule zur Verfügung gestellten Antigentest anzuordnen.

 

Mit besten Grüßen

Ihr Team Kommunikation

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Abteilung Kommunikation/Bürger/innenservice

Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

www.bmbwf.gv.at

Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22  Kundmachung: 19.11.2021


26.11.2021 Neuregelung im Kontaktpersonen-Management in Schulen:

In Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium gelten einheitliche Quarantäneregeln:

Sobald ein Indexfall in der Klasse auftritt, hat die Schulleitung für die Klasse an den folgenden 5 Schultagen zusätzlich einen von der Schule zur Verfügung gestellten Antigentest anzuordnen.

 § 35a C-SchVO 2021/22-BGBl:473/2021                                     C-SchVO 2021/22 i.d.g.F.  (zu beachten: Änderungen werden etwas zeitverzögert eingearbeitet)

Abs.3

2. in Klassen, in welchen bei einer Schülerin oder einem Schüler bei einem Test gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d (PCR-Test) ein positives Ergebnis nachgewiesen wurde, haben alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse zusätzlich zu den Bestimmungen des 2. Teiles und § 35 Abs. 3 an jedem der auf die Feststellung folgenden fünf Schultage einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a zu erbringen und

3.sind die Wendung „auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche“ und der letzte Satz in § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, die Schülerinnen und Schüler können nach Maßgabe der Möglichkeiten mittels Informations- und Kommunikationstechnologie am Unterricht teilnehmen.

Ortsungebundener Unterricht ab dem zweiten positiven Fall:

Ortsungebundener Unterricht ist weiterhin nur möglich, wenn er behördlich angeordnet wird. Es gibt keine Automatismen! Zur behördlichen Anordnung gibt es drei relevante Möglichkeiten:

 Variante 1: Schließung einer Klasse (oder Schule) nach dem Epidemiegesetz durch die Gesundheitsbehörde per Bescheid.
Hier hat sich nichts geändert, und in manchen Bezirken ist diese Variante nach wie vor Standardprozess.
In diesem Fall gilt automatisch für alle Betroffenen der ortsungebundene Unterricht. Betreuung in der Schule ist nicht möglich.


 Variante 2: Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts durch die Bildungsdirektion mittels Verordnung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem BMBWF.

In besonderen Fällen, welche die Kriterien von Variante 3 nicht erfüllen (z.B: weil die ganze Schule betroffen ist oder mehr als fünf Kalendertage benötigt werden), kann die Bildungsdirektion wie bisher eine Verordnung erlassen, muss aber zuvor die Zustimmung des BMBWF einholen.
Dies bedarf einer ausführlichen Begründung, warum nicht mit anderen Maßnahmen (§ 7 CSchVO) oder Varianten 1 bzw. 3 das Auslangen gefunden werden kann. Im Fall des Falles sind Anträge über die zuständigen SQM einzubringen, nach Möglichkeit vor 11:00 Uhr.


 Variante 3 (NEU): Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts durch die Bildungsdirektion mittels Verordnung;

Einvernehmen mit dem BMBWF durch Generalermächtigung vom 24.11.2021 bereits hergestellt.
Bei zwei oder mehr PCR-bestätigen positiven Fällen von Schülerinnen und Schülern in einer Klasse innerhalb von drei Schultagen (es zählt der Tag der Testung) darf die Bildungsdirektion für diese Klasse(n) die Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts für fünf Kalendertage verordnen.
Ablauf:
1. Die Eltern/Erziehungsberechtigten werden informiert und ersucht, die infizierten Schüler/ innen abzuholen, sofern sie in der Schule sind. Die anderen Schüler/innen bleiben für den Rest des Tages im Unterricht.
2. Kontaktaufnahme mit SQM und Abklärung, ob ortsungebundener Unterricht beantragt werden soll.
3. Die Bildungsregion sammelt alle Meldungen/Anträge und leitet diese gesammelt bis spätestens 11:00 Uhr an den Präsidialbereich weiter. Für später einlangende Meldungen kann eine rechtzeitige Erledigung nicht garantiert werden.
4. Die Anträge werden geprüft und es wird so schnell es geht eine Sammelverordnung mit Inkrafttreten am Folgetag erlassen.
5. Sobald Sie die Information über die positive Entscheidung Ihres Antrages erhalten, werden Sie ersucht, die Betroffenen zu informieren.

In den Varianten 2 und 3 muss die Schule für die Schulstufen 1 - 8 bei Bedarf der Eltern Betreuung unter Einhaltung von Test- und Maskenpflicht in der Schule anbieten (§ 9 Abs. 2 C-SchVO).

ACHTUNG:

die Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts ist zwar eine pragmatische Lösung, aus epidemiologischer Sicht aber nicht optimal
BITTE an die  Betroffenen, nach Möglichkeit zu Hause zu bleiben, Kontakte zu meiden und sich so zu verhalten, als wären sie per Bescheid zu Kontaktpersonen erklärt worden.


 Vorgangsweise in der Steiermark -

Kein Kontaktpersonen-Management in Schulen:

Bei positiven Corona-Fällen in Schulen wird derzeit innerhalb der Schule kein Kontaktpersonen-Management durchgeführt. Durch regelmäßige und verstärkte Testungen in den Schulen ist jedoch sichergestellt, dass weitere Betroffene als infiziert erkannt werden.

Infizierte/erkrankte Personen - befristete Absonderung mit automatischem Ende:

Infizierte Personen, zwei Mal geimpft oder genesen: Absonderung für zehn Tage.
Infizierte Personen, nicht oder nur einmal geimpft: Absonderung für 14 Tage.
Die Quarantäne für Infizierte endet automatisch nach den angegebenen Fristen, wenn zuvor bereits 48 Stunden Symptomfreiheit gegeben ist. Andernfalls wird der Bescheid von der Gesundheitsbehörde verlängert.

Gesundtestungen am Ende der Quarantäne ausgesetzt:
Um die Ressourcen bei den Drive-Ins des Roten Kreuzes prioritär für die zu testenden Personen mit Verdacht auf Corona zu nutzen, werden die Gesundtestungen von infizierten Personen am Ende der Absonderung ausgesetzt.

Kontaktpersonen ohne Quarantäne:
Schon seit einigen Wochen gilt folgende Regelung für Kontaktpersonen: Wer über Immunschutz (durch Vorerkrankung und/oder zweimalige Impfung) verfügt und engen Kontakt zu einer infizierten Person hatte, wird nicht abgesondert. Ausnahme: Wenn die betroffenen Personen mit vulnerablen Gruppen arbeiten (das betrifft speziell medizinisches Personal), wird nach Einzelfallprüfung durch die Epidemieärztinnen und -ärzte eine zeitlich befristete Fernhaltung vom Arbeitsplatz verfügt.

siehe hier


Gültigkeit Ninja-Pass

ab 22.11.2021: 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV  >> ab  12.12.2021:  6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV

§ 2 Abs. (3) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt.
Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.
In schulfreien Zeiten gilt dies für Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sinngemäß, sofern dem § 19 Abs. 1 CSchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.

 


Kontaktreduktion wo möglich bei Aufrechterhaltung des Angebots
Elementarpädagogisches Angebot bleibt aufrecht

Graz, am 19. November 2021.- Für den von der Bundesregierung angekündigten Lockdown ab 22. November sind die Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen nicht miterfasst. Bildungslandesrätin Juliane Bogner-Strauß hat in Absprache mit der zuständigen Abteilung heute (19.11.2021) einen neuen Leitfaden mit Maßnahmen für Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen herausgegeben. Eltern sowie Leiterinnen und Leiter, wie auch die Träger werden in einem Brief darüber informiert.

Eckpunkte aus dem Leitfaden: > hier

Die steirischen Kinderbildungs- und Betreuungsangebote sollen auch im Lockdown zur Verfügung stehen.
Für Eltern, die ihre Kinder zuhause während des Lockdowns betreuen, entfallen für diesen Zeitraum die Beitragszahlungen.
Die Gruppen sollen nicht durchmischt werden.
Einzelförderungen und Einzelbetreuungen sollen möglichst weiterhin durchgeführt werden.
Externe Angebote sollten für den Zeitraum des Lockdowns ausgesetzt werden.
Alle Förderungen für die Kindergärten, die an Gruppengrößen gebunden sind, bleiben aufrecht.

Graz, am 19. November 2021    gesamter Text abrufbar > hier

Kein Mund-Nasenschutz bei Kindern! Aufgrund des nicht gewährleisteten sicheren hygienischen Umgangs der Kinder mit Schutzmasken wird das Tragen eines MNS in diesem Alter (0-6 Jahre) gesundheitsbehördlich nicht empfohlen.

Eltern

Eltern haben unabhängig ihres 3G-Status beim Betreten der Kinderbildungs- und – betreuungseinrichtung eine FFP2-Maske zu tragen, da es dem pädagogischen Personal
organisatorisch nicht möglich ist, die Zertifikate beim Bringen bzw. Abholen der Kinder lückenlos zu kontrollieren. Dies gilt auch für die Eingewöhnungsphase und Schnuppern.

Eltern trifft die Pflicht nach demKinderbildungs- und -betreuungsgesetz, ihre Kinder nur frei von ansteckenden Krankheiten in die Einrichtung zu bringen. Kinder und Personal mit Krankheitszeichen müssen GRUNDSÄTZLICH den Einrichtungen fernbleiben.

Allerdings:
Naturgemäß kann man gerade bei respiratorischen Infektionen aufgrund der klinischen Symptomatik nicht eindeutig auf den auslösenden Erreger rückschließen. Es ist daher nicht zielführend, dass v. a. bei Kindern im Kindergartenalter unspezifische Symptome „banaler“ Atemwegsinfektionen (saisontypische Erkältungszeichen wie z. B. Schnupfen, milder Husten, jeweils ohne Fieber (d. h. Körpertemperatur unter 38°C)) als klinische Alleinstellungsmerkmale einer SARS-CoV-2 Infektion zu interpretieren sind, die ein Fernbleiben von der Bildungseinrichtung notwendig machen.

Verdachtsfall

Ein Verdachtsfall an einem Standort bedeutet nicht, dass eine Gruppe oder der gesamte Standort gesperrt wird. Alle Maßnahmen erfolgen jeweils durch die örtlich zuständige
Gesundheitsbehörde.


ab 6. Dezember 2021: Antigen-Lollipoptests für 3 bis 6-jährige

Für alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (für 3-6Jährige) in der Steiermark stehen ab 6. Dezember bis vorerst bis Ende März 2022 kostenlose Testkits zur Verfügung.

Die Durchführung der Tests kann in den Einrichtungen direkt erfolgen, sofern dies gewünscht ist, oder auch von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu Hause. Die Testkits inklusive Begleit- und -erklärungsschreiben können von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten somit direkt vor Ort abgeholt werden, dies gilt auch für jene, die nicht in den Einrichtungen betreut werden, etwa aufgrund einer Erkrankung oder eines Absonderungsbescheides.

Bildungslandesrätin Juliane Bogner-Strauß. „Ich möchte noch einmal klarstellen, dass dieses Angebot weiterhin auf Freiwilligkeit basiert und nur unterstützend zum gesamten steirischen Testprogramm dient!"

siehe hier


Horte und schulpflichtige Kinder

Nur Kinder, die vormittags auch die Schule besuchen können, dürfen auch den Hort besuchen. Schulpflichtige Kinder müssen, um in Horten betreut werden zu können, einen
gültigen Corona-Testpass (sog. Ninja-Pass) vorlegen.

Eltern

Eltern haben unabhängig ihres 3G-Status beim Betreten der Kinderbildungs- und – betreuungseinrichtung eine FFP2-Maske zu tragen, da es dem pädagogischen Personal
organisatorisch nicht möglich ist, die Zertifikate beim Bringen bzw. Abholen der Kinder lückenlos zu kontrollieren. Dies gilt auch für die Eingewöhnungsphase und Schnuppern.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Nächste Veranstaltungen

Keine Veranstaltungen gefunden

Elternforum: Fragen zu Beruf und Ausbildung

Screenshot 2024 03 04 190133

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

Bildung und Betreuung

land steiermark

A6 Fachabteilung Gesellschaft

lOGO gESUNDHEIT gESELLSCHAFT

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Hotline für Schule und Eltern

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung