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Ergänzende Bestimmungen für Berufsschulen

• Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war, können für den fachpraktischen Unterricht oder den Unterricht im Labor folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen:
− Durchführung des entsprechenden Unterrichts in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl
− Erklärung zur verbindlichen Übung dieser Pflichtgegenstände durch die Schulleitung, wenn eine Beurteilung nicht möglich ist
− Befreiung der Schüler/innen von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen durch die Schulleitung, wenn der Unterricht nicht durchführbar war

• Darüber hinaus kann die Anzahl der Unterrichtseinheiten in Pflichtgegenständen auf 10 pro Schultag erhöht werden.

• An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden für die Schüler/innen in Betracht kommenden Lehrgangs abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn dieses Lehrgangs statt, so
sind die Schüler/innen bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

 

 

 

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